Rechtsprechung
   OVG Saarland, 09.02.2009 - 3 B 379/08   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren: Parteiauswechslung durch das Gericht bei ausdrücklichem Widerspruch des Prozessführenden

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren entsprechend § 130 VwGO (Einzelfall)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 130
    Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren entsprechend § 130 VwGO (Einzelfall)

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (2)  

  • VG Saarlouis, 04.05.2009 - 11 L 156/09  

    Keine Passivlegitimation des Studentenwerkes in

    b) Folgeentscheidung zur Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 09.02.2009 (3 B 379/08).

    Nachdem die Kammer aus diesem Grunde - um dem Antragsteller eine Sachentscheidung zu ermöglichen - eine Rubrumsberichtigung vorgenommen, die allein passivlegitimierte Universität als Antragsgegnerin eingesetzt und den Antrag mit Beschluss vom 07.10.2008 (11 L 899/08) in der Sache als unbegründet zurückgewiesen hatte, das Oberverwaltungsgericht aber gerade darin das Unterlassen einer Sachentscheidung gesehen und die Streitsache im Beschwerdeverfahren (3 B 379/08) mit der Maßgabe zurückverwiesen hat, dass entsprechend dem ausdrücklich erklärten Willen des Antragstellers gegenüber dem im Rubrum bezeichneten Antragsgegner zu entscheiden sei, kann der Antrag mangels Passivlegitimation des Antragsgegners zurückgewiesen werden, ohne dass es einer eigentlichen Sachentscheidung bedarf.

  • OVG Saarland, 27.07.2009 - 3 B 368/09  

    Zuständiges Amt für Ausbildungsförderung im Saarland

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen in dem zuvor ergangenen Beschluss vom 7.10.2008 - 11 L 899/08 - sowie auf Hinweisverfügungen des Senats im dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren 3 B 379/08 festgestellt hat, scheitert das Begehren des Antragstellers bereits daran, dass der von ihm in Anspruch genommene Antragsgegner - das Studentenwerk im Saarland e.V. - nicht passivlegitimiert ist, da die von ihm im Hauptsacheverfahren angegriffene Auskunftsanordnung und Zwangsgeldandrohung (Bescheid vom 28.08.2008) von der hierfür zuständigen Universität des Saarlandes als Amt für Ausbildungsförderung erlassen wurden.
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