Rechtsprechung
| OVG Saarland, 30.05.2011 - 2 B 241/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
VwGO § 80 Abs. 5, AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 84 Abs. 4, AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6, AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7, GG Art. 6 Abs. 1, AufenthG § 27 Abs. 1, AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Ehegattennachzug, deutscher Ehegatte, vorläufiger Rechtsschutz, Suspensiveffekt, Verlängerungsantrag, Fiktionswirkung, Erlaubnisfiktion, Erlöschen, gewöhnlicher Aufenthalt, Sachaufklärungspflicht, eheliche Lebensgemeinschaft
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Beruflich bedingte Trennungen von Ehepartnern rechtfertigen nicht automatisch die Annahme einer Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 04.04.2011 - 10 L 167/11
- OVG Saarland, 30.05.2011 - 2 B 241/11
Wird zitiert von ... (2)
- VG Saarlouis, 02.03.2012 - 10 K 831/11
Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; eigenständiges Aufenthaltsrecht …
Auf die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 30.05.2011, 2 B 241/11, den Beschluss der erkennenden Kammer abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.02.2011 angeordnet.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 2 L 1905/08, 10 L 517/09, 10 K 518/09, 10 L 167/11, 2 B 241/11 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
- VG München, 01.03.2012 - M 12 K 12.49
Aufenthaltstitel; Rücknahme; eheliche Lebensgemeinschaft; Ausweisung
Bei einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung setzt die Anerkennung einer familiären Lebensgemeinschaft daher voraus, dass die Ehepartner einen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt (vgl. OVG Saarland vom 30.5.2011 - 2 B 241/11 - juris - RdNr. 20).
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