Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 05.08.1997 - 3 S 440/97   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 324
  • DVBl 1998, 244 (Ls.)
  • DVBl 1998, 251 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2001 - 16 F 18/01  
    vgl. etwa OVG Bautzen, Beschluss vom 5. August 1997 - 3 S 440/97 -, NVwZ-RR 1998, 324, VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 1997 - 1 Y 3779/97 -, NVwZ-RR 1998, 324, sowie erneut OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Februar 1996 - 2/96 -, DÖD 1996, 163.

    In der späteren Entscheidung des OVG Bautzen vom 5. August 1997 - 3 S 440/97 -, aaO, ist die hier interessierende Frage trotz des insoweit irreführenden 2. Leitsatzes für die leitenden Angestellten dagegen ausdrücklich offen gelassen worden.

  • VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.330  

    Ehrenamtlicher Richter; Tätigkeit im öffentlichen Dienst; GmbH in öffentlicher

    Dementsprechend wird als öffentlicher Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO nicht nur der Bundes-, Landes- und Kommunaldienst, sondern auch der Dienst bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt angesehen (vgl. Sächs. OVG v. 5.8.1997, NVwZ-RR 1998, 324; OVG NRW v. 17.8.1993 a.a.O.).

    Eine Notwendigkeit, Angestellte von privatrechtlich organisierten Unternehmen, an denen allein oder mehrheitlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, generell von der Ausübung der ehrenamtlichen Richtertätigkeit bei den Verwaltungsgerichten auszuschließen, besteht jedoch nicht (vgl. OVG Berlin v. 8.7.1999, a.a.O.; OVG Saarlouis v. 10.5.2001, a.a.O; vgl. auch Sächsisches OVG v. 5.8.1997, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.353  

    Die Tätigkeit bei einer in privatrechtlicher Rechtsform betriebenen Gesellschaft

    Dementsprechend wird als öffentlicher Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO nicht nur der Bundes-, Landes- und Kommunaldienst, sondern auch der Dienst bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt angesehen (vgl. Sächs. OVG v. 5.8.1997, NVwZ-RR 1998, 324; OVG NRW v. 17.8.1993 a.a.O.).

    Eine Notwendigkeit, Angestellte von privatrechtlich organisierten Unternehmen, an denen allein oder mehrheitlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, generell von der Ausübung der ehrenamtlichen Richtertätigkeit bei den Verwaltungsgerichten auszuschließen, besteht jedoch nicht (vgl. OVG Berlin v. 8.7.1999, a.a.O.; OVG Saarlouis v. 10.5.2001, a.a.O; vgl. auch Sächsisches OVG v. 5.8.1997, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2001 - 16 F 77/01  
    Der Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, das in seinem Beschluss vom 5. August 1997 - 3 S 440/97 -, NVwZ-RR 1998, 324, entschieden hat, dass Angestellte eines Unternehmens, an dem eine Stadt mehrheitlich als Gesellschafter beteiligt ist, keine Angestellten im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO seien, jedenfalls soweit sie nicht leitende Angestellten seien.
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