Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 16.11.2009 - 1 A 121/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
SächsBO § 72 Abs. 1, § 63 S. 1, § 6
Baugenehmigung; Nachbarklage; vereinfachtes Verfahren; Abstandsfläche; Anbau - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Öffentliches Baurecht - Nachbarrechte im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Nachbar kann nicht gegen Genehmigung für baurechtlich zulässige Erweiterung und Umnutzung eines Kohlenschuppens vorgehen
Verfahrensgang
- VG Dresden, 14.10.2008 - 7 K 2153/06
- OVG Sachsen, 16.11.2009 - 1 A 121/09
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Sachsen, 10.07.2012 - 1 B 158/12
Holzbau statt Steingebäude: Nachbarrechte betroffen?
6 Ein Nachbar kann eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung im Wege von Widerspruch und Anfechtungsklage mit Aussicht auf Erfolg nur insoweit angreifen, als die als verletzt gerügte Norm zum Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde gehört (SächsOVG, Beschl. v. 16. November 2009 -1 A 121/09 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 15. November 2010 -15 CS 10.2131 -, juris) und diese Norm gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist. - OVG Sachsen, 21.09.2011 - 1 B 179/11
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: Nachbarrechte?
Ein Nachbar kann eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung im Wege von Widerspruch und Anfechtungsklage mit Aussicht auf Erfolg nur insoweit angreifen, als die als verletzt gerügte Norm zum Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde gehört (SächsOVG, Beschl. v. 16. November 2009 - 1 A 121/09 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 15. November 2010 - 15 CS 10.2131 -, juris). - OVG Sachsen, 27.06.2012 - 1 A 421/11
Maschinenbau- und Restaurationswerkstatt, Nutzungsänderung, reines Wohngebiet, …
Ein Nachbar kann eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung im Wege von Widerspruch und Anfechtungsklage mit Aussicht auf Erfolg nur insoweit angreifen, als die als verletzt gerügte Norm zum Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde gehört (SächsOVG, Beschl. v. 16. November 2009 - 1 A 121/09 -, juris) und zumindest auch seinen Interessen zu dienen bestimmt ist.
