Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 29.09.2010 - 4 C 8/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
GG Art 3 Abs. 1, Art 20 Abs. 3; SächsVerf Art 3 Abs. 3, Art 18 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 1, § 47 Abs. 2 S. 1, § 47 Abs. 2 S. 2, § 78; SächsJG § 24 Abs. 1; SächsLKrO § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 31a Abs. 1, § 37 Abs. 1 S. 1, § 37 Abs. 1 S. 2, § 37 Abs. 2 Nr. 13, §
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Rechtsträger als Antragsgegner von Normenkontrollanträgen mit innerorganschaftlichen Rechtssätzen zum Gegenstand; Beschränkung der Prüfung eines innerorganschaftlichen Rechtssatzes hinsichtlich der Wahrung von Gleichheitssatz und Willkürverbot auf äußere nachprüfbare Kriterien; Vereinbarkeit einer Festlegung der Fraktionsmindeststärke auf sechs Kreisräte in der Geschäftsordnung eines neu gebildeten Kreistages mit ursprünglich 92 Kreisräten mit Gleichheitssatz, Übermaßverbot, Demokratieprinzip und Minderheitenschutz; Zulässigkeit einer negativen Abgrenzung des Kompetenzbereichs des beschließenden Ausschusses eines Kreistages i.S.e. Auffangzuständigkeit
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VwGO § 47 Abs. 2 S. 2
Rechtsträger als Gegner eines Normenkontrollantrags bei einem innerorganschaftlichen Rechtssatz als Gegenstand des Normenkontrollantrags; Berücksichtigung des inneren Willensbildungsprozesses eines einen Rechtssatz erlassenden Organs bei der Prüfung einer Vereinbarkeit des Rechtssatzes mit dem Gleichheitssatz; Vereinbarkeit einer Festlegung der Fraktionsmindeststärke auf sechs Kreisräten in einem Kreistag mit 92 Kreisräten mit dem Gleichheitssatz, dem Übermaßverbot, dem Demokratieprinzip und dem Minderheitenschutz; Möglichkeit einer Abgrenzung des Kompetenzbereichs eines beschließenden Ausschusses eines Kreistages negativ im Sinne einer Auffangzuständigkeit
Kurzfassungen/Presse (3)
- sachsen.de (Pressemitteilung)
Erfolglose Klage von 4 NPD-Kreisräten gegen den Landkreis Görlitz
- lto.de (Kurzinformation)
Klage von NPD-Kreisräten erfolglos
- lto.de (Kurzinformation)
Auch Normenkontrollantrag gegen innerorganschaftlichen Rechtssatz ist gegen Rechtsträger zu richten
Verfahrensgang
- OVG Sachsen, 29.09.2010 - 4 C 8/09
- OVG Sachsen, 29.10.2010 - 4 C 8/09
- BVerwG, 11.07.2011 - 8 BN 1.11
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Sachsen, 19.04.2011 - 4 C 32/08
Fraktionsmindeststärke im Kreistag; Größe und Zuständigkeit von …
In seinem Normenkontrollurteil vom 29. September 2010 - 4 C 8/09 -, juris hat der Senat die gleichlautende Berichtigung wie folgt begründet:.Für die hier in Frage stehende Regelung der Fraktionsmindeststärke trifft dies zu (SächsOVG, NK-Urt. v. 29. September 2010, a. a. O.).
Dieses schließt ein, den Kompetenzbereich eines beschließenden Ausschusses - entgegen der Meinung der Antragsteller - auch negativ im Sinne einer Auffangzuständigkeit abzugrenzen, solange aus dem Normengefüge die Zuständigkeit klar bestimmbar bleibt (vgl. hierzu ausführlich: NK-Urt. des Senats v. 29. September 2010, a. a. O.).
Unabhängig davon, ob die Vergabe von Aufträgen und Leistungen überhaupt eine ,,Verfügung" im Sinne dieser Vorschrift ist, stellt der Begriff der ,,erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung" einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen Ausgestaltung der Landkreis einen Beurteilungsspielraum hat (vgl. insoweit ausführlich: NK-Urt. des Senats v. 29. September 2010, a. a. O., zu vergleichbaren Vorschriften der SächsLKrO und der SächsGemO).
Der allein zur Überprüfung stehende normative Gehalt der angegriffenen Regelungen in § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. 55 Der Senat hat in seinem Normenkontrollurteil vom 29. September 2010, a. a. O., entschieden, dass die Prüfung, ob ein innerorganschaftlicher Rechtssatz den Gleichheitssatz und das daraus folgende Willkürverbot wahrt, sich auf äußere nachprüfbare Kriterien beschränkt und nicht den inneren Willensbildungsprozess des den Rechtssatz erlassenden Organs einschließt.
- OVG Sachsen, 05.04.2011 - 4 C 5/09
Bekanntmachung von Kreisrecht nach kommunaler Neugliederung
In seinem Normenkontrollurteil vom 29. September 2010 - 4 C 8/09 -, juris hat der Senat die gleichlautende Berichtigung wie folgt begründet:.
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