Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2010 - 1 O 140/10   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • kohlhammer.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 162 Abs. 2 S. 2
    Gebühren eines Rechtsanwaltes für seine vorgerichtliche Tätigkeit als Teil der vom Urkundsbeamten festzusetzenden Kosten; Eigenständigkeit der Geschäftsgebühren für eine Tätigkeit im Ausgangsverfahren und Widerspruchsverfahren

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Höchstgebühr im Widerspruchsverfahren?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kosten für vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts im Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise erstattungsfähig

Verfahrensgang

  • VG Halle, 07.09.2010 - 5 A 269/07
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2010 - 1 O 140/10

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 85
  • DVBl 2010, 1456
  • DÖV 2010, 1032



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Wird zitiert von ...  

  • OVG Sachsen, 08.10.2012 - 5 E 42/12  

    Festsetzung zu erstattender Vorverfahrenskosten, Anrechnung auf die Gebühr des

    Jedoch ist vom Beklagten nur die Gebühr für das Widerspruchsverfahren als Teil der Verfahrenskosten zu erstatten (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und deshalb hier gemäß § 164 VwGO nur diese festzusetzen (OVG LSA, Beschl. v. 11. Oktober 2010 - 1 O 140/10 -, juris Rn. 2 ff. = NVwZ-RR 2011, 85 ff.).

    Vielmehr ist es Aufgabe des Erstattungsberechtigten, konkret zu begründen, weshalb ein außergewöhnlich umfangreiches Studium der Akten oder der einschlägigen Rechtsprechung nötig war oder die Besprechungen lange dauerten und schwierig waren (BayVGH, Beschl. v. 23. August 2011 - 3 C 11.1595 -, juris Rn. 11) und dass dies gerade im Widerspruchsverfahren der Fall war, das mit der Gebühr gemäß Nr. 2301 RVG-VV abgegolten wird (OVG LSA, Beschl. v. 11. Oktober 2010 - 1 O 140/10 -, juris Rn. 5 und 8 = NVwZ-RR 2011, 85 ff.).

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