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   OVG Sachsen-Anhalt, 12.09.2011 - 2 O 90/11   

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    Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2009 als Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis

Verfahrensgang

  • VG Magdeburg, 14.04.2011 - 9 A 276/10
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.09.2011 - 2 O 90/11



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.09.2011 - 2 O 89/11  

    Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG mit einer

    Die Kläger zu 2 bis 4 müssen sich das Verhalten der Klägerin zu 1 sowie das Verhalten ihres Vaters (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 2 O 90/11) als ihre gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen (BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 -, InfAuslR 2011, 92 [94], RdNr. 15 a. E.).
  • VG Ansbach, 10.07.2012 - AN 5 K 11.01552  

    Isolierte Anfechtungsklage nicht statthaft

    Die Angabe eines falschen Namens und eines falschen Geburtsdatums ist aber für die Identitätsfeststellung und die Beschaffung von Heimreisedokumenten bedeutsam und damit von ausländerrechtlicher Relevanz (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.9.2011, 2 O 90/11, juris).
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