Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2007 - 1 M 78/07   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • eventlaw.de

    Untersagung einer gewerblichen Tätigkeit, die im Wesentlichen im Vertrieb rechtsgerichteter Musik-CDs und in der Durchführung entsprechender Musikveranstaltungen besteht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung einer gewerblichen Tätigkeit, die im Wesentlichen im Vertrieb rechtsgerichteter Musik-CDs und in der Durchführung entsprechender Musikveranstaltungen besteht: Gewerbeuntersagung; Straftat; Gesetzesverstoß; Vielzahl; Duldung; Unzuverlässigkeit; Verurteilung, rechtskräftige; Ordnung, öffentliche; Verbreitung; Gedankengut, rechtsextremistisches

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Untersagung einer gewerblichen Tätigkeit, die im Wesentlichen im Vertrieb rechtsgerichteter Musik-CDs und in der Durchführung entsprechender Musikveranstaltungen besteht

Verfahrensgang

  • VG Halle, 21.03.2007 - 1 B 56/07
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2007 - 1 M 78/07



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Wird zitiert von ... (2)  

  • VG Lüneburg, 20.01.2010 - 5 A 155/08  

    Gewerbeuntersagung

    Entscheidend ist, ob der Gewerbetreibende auf Grund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung keine hinreichende Gewähr (mehr) bietet (vgl. auch OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2007 - 1 M 78/07 - juris; Landmann/Rohmer - Marcks, GewO, Kommentar, Band I, Stand: Mai 2008, § 35 Rn. 42; Friauf - Heß, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: April 2009, § 35 Rn. 58).
  • VGH Bayern, 08.02.2012 - 22 ZB 11.2360  

    Wiedergestattung der Gewerbeausübung

    Dass die Staatsanwaltschaft (oder auch ein Gericht) ein (verfolgenswertes) strafbares Verhalten nicht festgestellt hat, sondern von geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Verfolgung ausgegangen ist, hindert - soweit nicht eine Bindungswirkung gemäß § 35 Abs. 3 GewO besteht - entgegen der Ansicht des Klägers aber nicht, den zugrunde liegenden Sachverhalt in einem gewerberechtlichen Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit weiteren Gesichtspunkten, abweichend zu würdigen, zumal es bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit einer Person auf deren Verschulden nicht ankommt (vgl. BayVGH vom 9.7.2002 Az. 22 ZB 02.1362; OVG LSA vom 13.9.2007 Az. 1 M 78/07; HessVGH vom 14.6.1988 GewArch 1988, 337; Marcks, a.a.O., RdNr. 42 zu § 35 m.w.N.).
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