Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2009 - 2 M 142/09   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Abschiebung durch einstweilige Anordnung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Auslegung des Begriffs der häuslichen Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis; Rechsmissbräuchliches Verhalten des von einer Abschiebung bedrohten Ausländers durch sein Ausscheiden aus der häuslichen Gemeinschaft mit einem straffällig gewordenen Familienmitglied

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG bei Straftaten der Lebenspartnerin

Verfahrensgang

  • VG Magdeburg, 11.08.2009 - 5 B 242/09
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2009 - 2 M 142/09



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2011 - 2 M 100/10  

    Vereinbarkeit der Zurechnung von durch die Eltern begangenen Straftaten nach §

    Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG begangen, führt dies gemäß § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder auch wenn sie volljährig sind, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben (Beschl. d. Sen. v. 14.10.2009 - 2 M 142/09 - AuAS 2010, 26).

    Nach seiner Rechtsprechung entfällt darüber hinaus die Wirkung des § 104a Abs. 3 AufenthG gegenüber volljährigen Familienmitgliedern, sobald sie die häusliche Gemeinschaft mit dem straffällig gewordenen Familienmitglied aufgeben (Beschl. d. Sen. v. 14.10.2009, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 25.01.2010 - 10 CE 09.2762  

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Duldung für die Dauer des Verfahrens auf

    Der Betroffene kann deshalb durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO eine vorläufige (weitere) Duldung erwirken, wenn nur dadurch sichergestellt werden kann, dass er seinen (möglichen) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG nicht verliert; die Voraussetzungen dieses Anspruchs muss er im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch glaubhaft machen (vgl. OVG LSA vom 14.10.2009 2 M 142/09 RdNr. 8; NdsOVG vom 11.8.2008 13 ME 128/08 RdNr. 2; VGH BW vom 16.4.2008 AuAS 2008, 255; OVG NRW vom 12.2.2008 InfAuslR 2008, 211).
  • VG München, 06.09.2010 - M 10 E 10.4245  

    Duldung

    Eine Ausnahme käme nur dann in Betracht, wenn durch die Abschiebung die effektive Verfolgung und Geltendmachung einer ausländerrechtlichen Rechtsposition im Bundesgebiet unmöglich gemacht oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert würde (zu § 104 a Abs. 1 AufenthG BayVGH v. 25.1.2010 Az. 10 CE 09.2762; OVG Sachsen-Anhalt v. 14.10.2009 Az. 2 M 142/09).
  • VG München, 06.09.2010 - M 10 E 10.4246  

    Duldung

    Eine Ausnahme käme nur dann in Betracht, wenn durch die Abschiebung die effektive Verfolgung und Geltendmachung einer ausländerrechtlichen Rechtsposition im Bundesgebiet unmöglich gemacht oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert würde (zu § 104 a Abs. 1 AufenthG BayVGH v. 25.1.2010 Az. 10 CE 09.2762; OVG Sachsen-Anhalt v. 14.10.2009 Az. 2 M 142/09).
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