Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2006 - 2 M 182/06   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    VwGO § 146 Abs. 4 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; AufenthG § 23 Abs. 1 S. 1; AuslG § 32; GG Art. 3 Abs. 1; EMRK Art. 8
    D (A), abgelehnte Asylbewerber, Vietnamesen, Beschwerde, verspätetes Vorbringen, Beschwerdebegründung, Fristen, Aufenthaltserlaubnis, Altfallregelung 1999, Untertauchen, Privatleben, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Kinder, Integration, Situation bei Rückkehr, Familienangehörige, Aufenthaltsdauer

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Abschiebung trotz langjährigen geduldeten Aufenthalts

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Halle, 11.04.2006 - 1 B 92/06
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2006 - 2 M 182/06



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2008 - 2 O 76/08  

    Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf

    Ein wesentlicher Gesichtspunkt hierfür ist neben der Dauer des Aufenthalts, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staats seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann, wobei gerade auch die Kenntnisse der Sprache im Herkunftsland des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.07.2006 - 2 M 182/06 -, Juris, m. w. Nachw.).

    Von entscheidender Bedeutung ist weiter, dass bei Kindern nicht isoliert auf deren Integration in Bezug auf Sprachkenntnisse, Schulbildung und persönlichen Umgang in der Bundesrepublik abgestellt werden kann; vielmehr ist auch in den Blick zu nehmen, in welchem Umfang ihre Familie sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland integriert hat (Beschl. d. Senats v. 17.07.2006 - 2 M 182/06 -, Juris, m. w. Nachw.).

    Für die Beurteilung der Verwurzelung in Deutschland kommt es wesentlich auch darauf an, inwieweit die familiären Lebensverhältnisse an das Leben in der Bundesrepublik Deutschland angeglichen sind und welche Verbindungen insoweit noch zum Land der Staatsangehörigkeit bestehen; für eine solche Gesamtbetrachtung spricht nicht nur die Bezugnahme auf das Familienleben als Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK, sondern auch die Tatsache, dass ein Kind bis zu einem gewissen Alter seinen Lebensunterhalt in Deutschland nicht allein sichern könnte, sondern hierfür auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen ist (vgl. zum Ganzen: Beschl. d. Senats v. 17.07.2006 - 2 M 182/06 -, Juris, m. w. Nachw.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2008 - 2 M 218/08  

    Zum Abschiebungsschutz für "faktische Inländer"

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse v. 17.07.2006 - 2 M 182/06 -, Juris, u. v. 29.08.2008 - 2 O 76/08 -, Juris, jew. m. w. Nachw.) ist ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Eigenschaft als "faktischer Inländer" neben der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staats seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann, wobei gerade auch die Kenntnisse der Sprache im Herkunftsland des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.05.2007 - 2 M 78/07  

    Duldung bei Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach Bleiberechtsregelung

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 17.07.2006 - 2 M 182/06 -, Juris) weisen Anordnungen nach § 23 AufenthG keinen Rechtssatzcharakter auf (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63, zu § 32 AuslG).
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