Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2011 - 2 L 6/09 |
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Recht einer Genehmigungsbehörde auf eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative bezgl. der Frage der Verursachung eines erhöhten Tötungsrisikos ggü. Exemplaren einer geschützten Art durch eine Windkraftanlage
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Keine örtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen bei anderweitiger Ausweisung von Konzentrationsflächen
Verfahrensgang
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2011 - 2 L 6/09
- BVerwG, 09.01.2012 - 7 C 40.11
Wird zitiert von ... (6)
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2012 - 2 L 124/09
Entbehrlichkeit der Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit …
Bei der Frage, ob Windenergieanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einer (besonders) geschützten Art verursachen, steht der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu; die gerichtliche Prüfung ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. Urt. d. Senats v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, [...]).Diese vom BVerwG zum Planfeststellungsverfahren entwickelten Grundsätze sind auch auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren anwendbar, wobei eine solche Rücknahme der Kontrolldichte allerdings voraussetzt, dass vonseiten der Behörde eine den wissenschaftlichen Maßstäben und den vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung vorgenommen worden ist (Urt. d. Senats v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 - [...]; NdsOVG, Beschl. v. 18.04.2011 - 12 ME 274/10 -, NuR 2011, 431).
Gerade die Bewertung, wann ein - bestehendes - Tötungs- oder Verletzungsrisiko "signifikant" erhöht ist, lässt sich nicht im strengen Sinne "beweisen", sondern unterliegt einer wertenden Betrachtung (Urt. d. Senats v. 26.10.2011, a.a.O.).
Die ÖKOTOP GbR (K. Mammen / U. Mammen) ist in einem Gutachten vom 20.06.2006, das in dem im Urteil des Senats vom 26.10.2011 (a.a.O.) entschiedenen Verfahren vorgelegt wurde, davon ausgegangen, dass zwar eine Tabuzone mit einem Radius von 1.000 m um Windenergieanlagen einzuhalten sei, weil dieser Bereich in jedem Fall überflogen werde.
Aus all diesen Erkenntnismitteln kann - naturschutzfachlich vertretbar - abgeleitet werden, dass für den Rotmilan von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windkraftanlagen grundsätzlich dann ausgegangen werden kann, wenn der Abstand der Windenergieanlage weniger als 1.000 m beträgt, es sei denn es liegen zuverlässige Erkenntnisse darüber vor, dass sich in einer größeren Entfernung als 1.000 m ein oder mehrere für den Rotmilan attraktive, nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehende Nahrungshabitate befinden und die Windenergieanlagen dort oder innerhalb eines Flugkorridors dorthin liegen (Urt. d. Senats v. 26.10.2011, a.a.O.).
- VG Hannover, 22.11.2012 - 12 A 2305/11
Ist eine Windenergieanlage neben Rotmilanhorst zulässig?
In einer derartigen Situation bedarf es eines besonderen Nachweises, dass der Rotmilan Flächen im Umfeld oder jenseits der Anlagenstandorte trotz der 1.000 m übersteigenden Entfernung in einer Weise nutzt, die zu einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos führt (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 26.10.2011 - 2 L 6/09, juris, Rn. 77;… OVG Weimar, Urt. v. 14.10.2009 - 1 KO 372/06, juris, Rn. 42;… ähnlich auch Niedersächsischer Landkreistag, Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie, Stand: Oktober 2011, S. 24).Liegen in dem jeweils zu beurteilenden Fall keine gegenteiligen Erkenntnisse vor, ist im Sinne einer Vermutungsregel naturschutzfachlich gerechtfertigt, davon auszugehen, dass sich das Kollisionsrisiko für den Rotmilan durch eine Anlage in einem Abstand von weniger als 1.000 m zu seinem Horst signifikant erhöht (weitergehend wohl OVG Magdeburg, Urt. v. 26.10.2011 - 2 L 6/09, juris, Rn. 77;… OVG Weimar, Urt. v. 14.10.2009 - 1 KO 372/06, juris, Rn. 42).
- VGH Bayern, 26.01.2012 - 22 CS 11.2783
Für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand des Tötungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG trotz seines Individuenbezugs bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr - nichts anderes kann für Kollisionen mit nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen gelten (vgl. etwa OVG LSA vom 26.10.2011 Az. 2 L 6/09 RdNrn. 58 f.; OVG RhPf vom 21.1.2011 DVBl 2011, 504 RdNr. 45) - nur dann erfüllt, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für geschützte Tiere in signifikanter Weise erhöht, also nicht in einem Risikobereich verbleibt, der - hier - mit der Errichtung der Windkraftanlagen im Außenbereich immer verbunden ist und der dem allgemeinen Risiko für das Individuum vergleichbar ist, Opfer eines Naturgeschehens zu werden (BVerwG vom 9.7.2008 BVerwGE 131, 274 RdNr. 91).Danach besteht grundsätzlich für den Rotmilan nur ein Tabubereich von 1.000 m um Windkraftanlagen (vgl. hierzu OVG LSA vom 26.10.2011 Az. 2 L 6/09 RdNr. 46; OVG Berlin-Bbg vom 26.11.2010 Az. 2 A 32.08 RdNr. 35); in einem weiteren Umkreis von 6.000 m ist nur zu klären, ob je nach entsprechendem Lebensraumtyp besondere Nahrungshabitate des Rotmilan betroffen sind (sog. Prüfbereich).
- VG Arnsberg, 22.11.2012 - 7 K 2633/10 OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 2 L 6/09 -, NuR 2012, 196, juris-Rn. 60 ff.; Beschluss vom 18. April 2011 - 12 ME 274/10 -, NuR 2011, 431; OVG RP.
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2012 - 2 L 2/11
Berücksichtigung von Interessen des Tourismus bei der Abwägungsentscheidung eines …
Die Frage, ob der REP der Beigeladenen zu 2 ein schlüssiges Gesamtkonzept erkennen lässt und der Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum verschafft, hat der Senat in seinem Urteil vom 26.10.2011 (2 L 6/09 - [...]) bejaht. - VG Würzburg, 17.04.2012 - W 4 K 11.359
Windkraftanlagen; immissionsrechtliche Genehmigung; in Aufstellung befindliches …
Nichts anderes kann für Kollisionen mit nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen gelten (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt vom 26.10.2011 Az. 2 L 6/09; OVG Rheinland-Pfalz vom 21.01.2011 Az.: 8 C 10850/10; VG Würzburg vom 29.03.2011 Az.: W 4 K 10.371 - alle juris).
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