Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 06.03.1998 - 3 M 34/97   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Alpmann Schmidt

    Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 I, IV; SchIHGleichstG § 5, 6

  • DRiZ

    Zur Vereinbarkeit der §§ 5 und 6 des Gleichstellungsgesetzes SH mit EU-Recht

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 11 B 57/97
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.03.1998 - 3 M 34/97

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 261
  • DÖV 1998, 554



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OVG Saarland, 18.05.1999 - 1 W 16/98  

    Zur Öffnungsklausel in GleichberG SL § 13

    Ein nationales Gericht muß die Auslegung innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck einschlägiger EG-Richtlinien ausrichten, um das mit ihnen verfolgte Ziel zu erreichen, wobei eine derartige Auslegung dort ihre Grenzen findet, wo sie mit dem Wortlaut der nationalen Gesetzesnorm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte (BAG, Urteil vom 5.3.1996 -- 1 AZR 590/92 (A) --, NJW 1996, 2529, 2532, und OVG Schleswig, Beschluß vom 6.3.1998 -- 3 M 34/97 --, DÖV 1998, 554 = NVwZ-RR 1999, 261); zur Bekräftigung des Ziels effektiver Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben durch den neuen Art. 119 IV EG-Vertrag (siehe Mayer, RiA 1998, 166).

    Problematisch wäre insofern eine nur von einer Härteklausel durchbrochene Quotenregelung, da das Urteil Marschall des EuGH den Ausdruck "Öffnungsklausel" verwendet und seine Forderung, beim Überwiegen eines oder mehrerer in der Person eines männlichen Bewerbers liegender Kriterien müsse der Vorrang weiblicher Bewerber entfallen, eher dagegen spricht, daß es aus europarechtlicher Sicht mit einer Härtefallregelung sein Bewenden haben kann (ebenso OVG Münster, Beschluß vom 27.3.1998, a.a.O.); zu Zweifeln an der Vereinbarkeit der Härteklausel der schleswig-holsteinischen Quotenregelung mit der Gleichstellungsrichtlinie (vgl. den Beschluß des OVG Schleswig vom 6.3.1998, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.1999 - 2 B 11189/99  
    Frauen dürfen danach aufgrund einer Quotenregelung grundsätzlich erst dann bevorzugt werden, wenn sie und die männlichen Bewerber nicht nur zuletzt gleich beurteilt, sondern auch unter Berücksichtigung beförderungsrelevanter Hilfskriterien - etwa des Ergebnisses vorletzter Beurteilungen und des Dienstalters - gleichwertig sind (ebenso im Ergebnis OVG Saarland, Beschluss vom 19. Januar 1998, IÖD 1998, 110; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06. März 1998, NVwZ-RR 1999, 261; OVG NW, Beschluss vom 29. Mai 1998, RiA 1999, 144; siehe auch Sachs a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2000 - 6 B 552/99  
    OVG, Beschluss vom 6. März 1998 - 3 M 34/97 -, zu §§ 5, 6 schl.holst.
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