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| OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03 |
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KAG SH § 3 Abs. 2; Vergnügungssteuersatzung; EWGRL 77/388; EWGRL 91/680
Vergnügungssteuer, Stückzahlmaßstab, Steuergerechtigkeit, Spielautomat - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Vergnügungssteuer, Stückzahlmaßstab, Steuergerechtigkeit, Spielautomat
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99
- OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03
- BVerwG, 23.09.2004 - 10 B 4.04
- BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04
Zeitschriftenfundstellen
- NVwZ-RR 2005, 63 (Ls.)
- NVwZ-RR 2006, 296 (Ls.)
Wird zitiert von ... (20)
- OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02
Kommunale Steuern; Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer; …
Dagegen meint die Antragstellerin in Anknüpfung an das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21.04.2004 (- 5 A 578/02 HAL -), dass wegen der inzwischen bestehenden technischen Möglichkeiten der Erfassung des konkreten Spielumsatzes durch Zählwerke in den Geräten die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bemessung der Steuer nach der Anzahl der Spielapparate ("Stückzahlprinzip") seit dem 01.01.1997 nicht mehr rechtmäßig sei (so auch: Kronisch/Eschenbach, Pauschsteuer auf Spielautomaten? KStZ 1991, 87 [89]; vgl. hierzu auch HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris, die zwar zum gleichen Ergebnis kommen, jedoch auf die festgestellten Unterschiede bei den Kasseninhalten abstellen).Soweit die Antragstellerin in Anknüpfung an die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 21.01.2004 (- 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.), des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.2004 (- 5 N 4228/98 -) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.06.2004 (- 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) meint, dass die Besteuerung auf der Grundlage eines pauschalen Steuersatzes pro Apparat wegen der festgestellten Schwankungsbreiten der Kasseninhalte von über 100 % bzw. von über 300 % mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit nicht vereinbar sei, bietet das Beschwerdevorbringen dem Senat Anlass, seine bisherige Rechtsprechung einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
Auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein geht in seiner Entscheidung vom 21.01.2004 lediglich von einer relativ größeren Wirklichkeitsferne des Stückzahlmaßstabs aus (- 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [98]), stellt bei der Abwägung jedoch auf den Gegensatz zu einem umsatzorientierten Wirklichkeitsmaßstab ab (…a. a. O., S. 99).
(2) Weiter erscheint fraglich, ob die von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Auffassung von der Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs angeführten obergerichtlichen Entscheidungen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) den Praktikabilitätserwägungen und dem Lenkungszweck der Spielapparatesteuer, der Verbreitung der Spielsucht entgegenzuwirken, vor dem Hintergrund des Gestaltungsspielraums des kommunalen Normgebers ausreichend Rechnung tragen.
Dem steht es nicht entgegen, dass auch eine an die tatsächliche Inanspruchnahme anknüpfende Regelung technisch durchführbar wäre und ihr auch keine "unüberwindbaren" bzw. "unzumutbaren" Schwierigkeiten entgegenstünden (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [100]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 30 f.; vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris, das von einem geringfügigen Mehraufwand des umsatzbezogenen Maßstabs ausgeht).
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein sieht diese Grenze in seinem Urteil vom 21.01.2004, auch bei Einräumung eines sehr großen Gestaltungsspielraumes für den Normgeber, jedenfalls bei mehreren hundert Prozent als überschritten an (- 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [97 f.]).
(3) Auch die im Rahmen der Frage, ob Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität eine Durchbrechung des Gleichheitsatzes zu Gunsten des Stückzahlmaßstabs erlauben, vom Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein im Urteil vom 21.01.2004 aufgestellte Prämisse, dass für die Ermittlung der Einspielergebnisse auf die von den Unternehmen erstellten Unterlagen zur Anmeldung der Umsatzsteuer bzw. auf die dafür von ihnen ermittelten Daten zurückgegriffen werden könne (- 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [100]), erscheint fraglich.
(4) Auch die Erwägung, ob die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der tatsächlichen Grundlagen dafür, dass die Weiterverwendung des Stückzahlmaßstabs auch über den 31.12.1996 hinaus mit dem Prinzip der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, bei der steuererhebenden Gemeinde liegt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [99]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 37 f.; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris), bedarf der sorgfältigen Prüfung, die einem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist.
- BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04
Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab; …
OVG 2 LB 53/03. - VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98
Erhebung von Spielapparatesteuer nach dem "Stückzahlmaßstab"
Sie benennt insoweit Beschlüsse des VG Schleswig vom 25. August 2000 - 4 B 65/00 - und vom 7. April 2003 - 4 A 191/99 - sowie die dazu in der zweiten Instanz ergangenen Beschlüsse des OVG Schleswig vom 23. Oktober 2000 - 2 M 30/00 - und vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 - (GemHH 2004, 114).Dieser Formulierung kann entnommen werden, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine Abweichung von mehr als 25 % noch nicht automatisch die Unzulässigkeit der Verwendung des Stückzahlmaßstabs nach sich zieht (so auch die Interpretation des OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 - GemHH 2004, 114, 117).
Die Befassung der Kommunen mit dem Beitrags- und Gebührenrecht, welches sowohl hinsichtlich der Ermittlung der Erhebungsgrundlagen als auch hinsichtlich der Bemessung, so etwa bei der Ermittlung der Beitrags- und Gebührensätze auf der Grundlage einer Globalberechnung, erhebliche Anforderungen stellt, lässt den Schluss darauf zu, dass ihre Verwaltungskraft auch mit einer Bemessung der Spielapparatesteuer nach dem tatsächlichen Aufwand nicht überfordert wäre (so auch OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 2004, a.a.O., GemHH 2004, 118).
Eine andere - mit weniger Verwaltungsaufwand verbundene - Möglichkeit bestünde darin, es wenigstens für die Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit noch beim Stückzahlmaßstab zu belassen (dazu: OVG Schleswig, U. v. 21. Januar 2004, a.a.O., S. 118).
Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der tatsächlichen Grundlagen dafür, dass der für die Steuerbemessung verwandte Wahrscheinlichkeitsmaßstab noch eine genügend starke Indizwirkung entfaltet, um ohne Verstoß gegen das Prinzip der Steuergerechtigkeit selbst einem Wirklichkeitsmaßstab vorgezogen werden zu können, liegt bei der steuererhebenden Gemeinde (so zu Recht auch OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - 2 M 30/00 - NordÖR 2000, 518, sowie Urteil vom 21. Januar 2004, a.a.O, GemHH 2004, S. 118).
- OVG Thüringen, 01.11.2005 - 4 EO 871/05
Kommunale Steuern; Zum Stückzahlmaßstab bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit; …
Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme insbesondere auf drei neuere Entscheidungen von Obergerichten (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [99]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 37 f.; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) und auf zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2005 - 25 L 909/05 - VG Halle, Urteil vom 21.04.2004 - 5 A 578/02 HAL -) die Auffassung vertritt, es obliege ausschließlich der Kommune darzulegen und zu beweisen, dass der verwendete Steuermaßstab verfassungsgemäß sein, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.Denn aus den von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen neueren Entscheidungen von Obergerichten anderer Bundesländer ergäben sich Hinweise darauf, dass die Unterschiede zwischen den Umsätzen der einzelnen Spielapparate nach Kasseninhalten sich als erheblich größer erweisen könnten, als dies von der Rechtsprechung bisher angenommen worden ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris).
In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 21.01.2004 (- 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.) im Ergebnis bestätigt und unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 22.12.1999 (- 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237 ff.) ausgeführt, dass der in einer Vergnügungssteuersatzung verwendete Erhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Spielautomaten nicht den durch Art. 105 Abs. 2a GG gebotenen zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler aufweise, wenn Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen.
So wurden im Jahre 1997 monatliche durchschnittliche Einspielergebnisse im Gebiet der dortigen Beklagten von 1.228,29 DM bis 5.136,82 DM bzw. von 1.283,99 DM bis 5.792,61 DM erzielt, was einer Abweichung von 418, 21 % bzw. von 451, 14 % entspricht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [97 ff.]).
Auch der Umstand, dass in einigen weiteren Verfahren - die Antragstellerin trägt vor, in allen Verfahren, in denen Kasseninhalte der Geldspielgeräte ausgewertet werden konnten, ohne dies allerdings näher zu substantiieren - Schwankungsbreiten von mehreren 100 % ermittelt worden sind (neben dem genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff., vgl. auch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - und das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris, das inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 8/04 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde), gibt keinen Anlass, im vorliegenden Verfahren von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schwankungsbreite im Gebiet der Antragsgegnerin auszugehen.
- OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2006 - 2 LB 11/04
Bruttokasse, erdrosselnde Wirkung, Gewinnmöglichkeit, Rückwirkung, …
Nachdem auch das Bundesverwaltungsgericht - Urt. vom 14. April 2005 Az.: 10 C 5.04 -(im Ergebnis dem Urteil des Senats vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 - folgend) den Stückzahlmaßstab für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten für rechtswidrig gehalten hatte, hat die Beklagte am 25. Oktober 2005 eine neue Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten erlassen.Allein das Schweigen des Bundesgesetzgebers zu bestimmten Erscheinungen des Glücksspiels ist nicht geeignet, einen Widerspruch zu den erzieherischen Nebenzwecken der Vergnügungssteuer herzustellen (…BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 C 9.99 -, BVerwGE 110, 248); BVerfG, Beschl. v. 03.05.2001, a.a.O.; siehe hierzu auch Urt. des Senats v. 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -).
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht (…BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, Die Gemeinde SH 2005, 204 (209) = NVwZ 2005, 1316 (1320)) nunmehr (unter Bestätigung des Senatsurt. v. 21.01.2004 - 2 LB 53/03 - "im Ergebnis") festgestellt hat, dass zwischen der nach der zwischenzeitlich aufgehobenen Satzung erhobenen Vergnügungssteuer der Beklagten vom 24. April 1989 und dem Aufwand des Spielgastes nicht einmal mehr ein lockerer Bezug vorhanden war, handelte es sich bei der ursprünglich erhobenen Vergnügungssteuer dennoch um eine, wenn auch rechtswidrige, da gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer und nicht, wie die Klägerin meint, um eine "Maschinensteuer".
- VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02 Die Mitteilung der monatlichen Ein-spielergebnisse durch die Automatenaufsteller begegnet weder bei diesen noch bei den Gemeinden besonderen Schwierigkeiten; die Automatenaufsteller sind bereits in anderem Zusammenhang verpflichtet, die Beträge der unterschiedlichen Leerungen auf den Mo-natszeitraum aufzuaddieren und sie in die monatlich abzugebende Umsatzsteuervoran-meldung einzustellen (OVG Schleswig, Urt. v. 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03).
Gegen eine Überforderung der Verwaltungskraft der Gemeinden spricht auch, dass sie im übrigen kommunalen Abgabenrecht, insbesondere im Beitrags- und Gebüh-renrecht sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zum Teil wesentlich kom-plexere Fragen beurteilen müssen als bei der Auswertung und Überprüfung der Erklärun-gen der Automatenaufsteller (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21. Januar 2004, a.a.O.).
Wie sich aus Entscheidun-gen anderer Gerichte ergibt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21. Januar 2004, a.a.O.;… VG Schleswig, Urt. v. 7. April 2003, a.a.O., das auf Erhebungen in verschiedenen Gemeinden in Schleswig-Holstein verweist) kann nicht (mehr) ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Unterschiede bei den Einspielergebnissen in der Regel noch inner-halb des von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung für zulässig gehaltenen Rahmens bewegen.
Da der Stückzahlmaßstab bereits aus den genannten Erwägungen unzulässig ist, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob der Automatenaufsteller oder die Gemeinde die Be-weislast für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des "lockeren Bezugs" zwischen Vergnügungsaufwand und Stückzahlmaßstab trägt (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urt. v. 21. Januar 2004, a.a.O.).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.02.2005 - 1 L 147/03
Vergnügungsteuer; Steueranmeldung; Stückzahlmaßstab; Praktikabilität; …
Eine grundsätzliche Bedeutung besteht auch nicht deshalb, weil das OVG Schleswig im Urteil vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95, nicht rechtskräftig, (gleichfalls) den Stückzahlmaßstab als unzulässig ansieht.Die Erhebung der Spielautomatensteuer verstößt insbesondere nicht gegen Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, BVerwGE 110, 237; OVG Weimar, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 4 EO 489/02 -, DÖV 2004, 254; OVG Schleswig im Urteil vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95; FG Bremen, Urteil vom 09. Juli 2003 - 2 K 105/03 -, JURIS).
- OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2004 - 2 MB 107/04 Diese Voraussetzung ist aus den Gründen des den Beteiligten bekannten Urteils des Senats vom 21. Januar 2004 (- 2 LB 53/03 -, GemHH 2004, 114) gegeben (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.05.2004 - 2 MB 36/04 -).
Mit dieser Entscheidung hat sich der Senat in seinem Urteil vom 21. Januar 2004 (a.a.O.) eingehend auseinandergesetzt.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 21. Januar 2004 (a.a.O.) aufgezeigt, dass die Schwankungsbreite tatsächlich im Gebiet der Antragsgegnerin mehrere 100 % beträgt, so dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 (…a.a.O.) die Grundlage entzogen ist.
- OVG Schleswig-Holstein, 05.10.2004 - 2 MB 125/04 Zur Begründung wird auf das in das Verfahren eingeführte Urteil des Senats vom 21. Januar 2004 (2 LB 53/03 -, GemHH 2004, 114) Bezug genommen.
Mit der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 (BVerwG - 11. CN 1.99 -) hat sich der Senat in seinem Urteil vom 21. Januar 2004 (a.a.O.) eingehend auseinandergesetzt.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 21. Januar 2004 (a.a.O.) aufgezeigt, dass die Schwankungsbreite tatsächlich im Gebiet der Antragsgegnerin mehrere 100 % beträgt, so dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 (…a.a.O.) die Grundlage entzogen ist.
- OVG Sachsen, 23.06.2004 - 5 B 278/02
Vergnügungssteuer, Aufwandsteuer, Spielautomaten, Spielgeräte, Gewinnmöglichkeit, …
Im Übrigen hat die Beklagte, die hinsichtlich der Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen für den von ihr gewählten Maßstab darlegungspflichtig ist (vgl. auch OVG Schl.-H., Urt. v. 21.1.2004, KStZ 2004, 95 [99]), keine anderen Zahlen vorgelegt. - OVG Niedersachsen, 29.06.2006 - 13 LC 450/04
Vergnügungssteuer bei Gewinn-Spielautomaten; Aufwandsteuer; Einspielergebnis; …
- OVG Niedersachsen, 28.01.2005 - 13 ME 526/04
Bemessung der "Spielautomatensteuer"; Einspielergebnis; Spielautomat; …
- VG Düsseldorf, 08.12.2004 - 25 K 5699/04
- VG Gießen, 08.08.2007 - 8 E 1937/06
Aufstellen von Spielapparaten; Heranziehung zur Vergnügungssteuer; …
- VG Düsseldorf, 03.12.2003 - 25 K 5622/03
- VG Düsseldorf, 03.12.2004 - 25 K 8401/03
- VG Stade, 26.08.2004 - 1 A 2230/03
Vergnügungssteuer für Spielautomaten; Finanzbehörden; Spielautomaten; …
- VG Arnsberg, 03.03.2005 - 5 L 1637/04
- OVG Schleswig-Holstein, 09.07.2003 - 2 MB 25/03
- VG Gießen, 29.01.2007 - 8 G 2486/06
Rechtmäßigkeit der Bemessungsgrundlage bei der Erhebung einer …
