Rechtsprechung
| OVG Thüringen, 19.10.2009 - 4 EO 26/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
VwGO § 146 Abs 4; ThürKO § 2 Abs 2; ThürWG § 58 Abs 4; ThürKGG § 16; ThürKGG § 20; ThürKGG § 37 Abs 4; ThürKAG § 1 Abs 1; ThürKAG § 1 Abs 2; ThürKAG § 7 Abs 1; AO § 118
Beiträge; Unzulässige Erhebung von Abwasserbeiträgen durch private Geschäftsbesorgungsgesellschaft; Beschwerdebegründung; nachträgliches Vorbringen; Abwasserbeitrag; Verwaltungsakt; Maßnahme; Organwalter; Amtswalter; Selbstorganschaft; Delegation; Beleihung; Mandat; Verwaltungshilfe; Erfüllungshilfe; Inanspruchnahmemöglichkeit; Abwasserkanal; Kapazität; Nennweite; Beitragsrecht - Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
Unzulässige Erhebung von Abwasserbeiträgen durch private Geschäftsbesorgungsgesellschaft
- kohlhammer.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erhebung von Abwasserbeiträgen eines kommunalen Zweckverbandes durch eine private Geschäftsbesorgungsgesellschaft ohne gesetzliche Grundlage; Zulässigkeit einer Beleihung einer private Gesellschaft i.R.d. Abwasserbeseitigung einer Gemeinde; Verwaltungsaktsqualität eines Entwässerungsherstellungsbeitragsbescheides bei Erlass durch einen privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorger einer Kommune; Beitragsplicht zur Oberflächenentwässerung bei Bebauung eines Grundstücks mit einem Schuppen und einer Garage im landwirtschaftlichen Außenbereich
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Unzulässige Erhebung von Abwasserbeiträgen durch private Geschäftsbesorgungsgesellschaft
Kurzfassungen/Presse (2)
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Erhebung von Abwasserbeiträgen durch private Geschäftsbesorgungsgesellschaft rechtswidrig
- thueringen.de
(Pressemitteilung)
Verfahrensgang
- VG Weimar, 10.12.2008 - 6 E 1237/08
- OVG Thüringen, 19.10.2009 - 4 EO 26/09
Zeitschriftenfundstellen
- DÖV 2010, 446
Wird zitiert von ... (6)
- OVG Thüringen, 14.12.2009 - 4 KO 482/09
Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren durch Private?
Ein kommunaler Zweckverband kann die Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren ohne gesetzliche Grundlage nicht einer privaten Geschäftsbesorgungsgesellschaft überlassen (Bestätigung und Fortführung des Beschlusses des Senats vom 19.10.2009, 4 EO 26/09).*).Die im Beschluss des Senats vom 19.10.2009 (4 EO 26/09, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts: www.thovg.thueringen.de) gestellten Anforderungen an den Erlass eines Verwaltungsakts seien bei Gebührenbescheiden, die im Massenverfahren erstellt werden, überhöht und spiegelten die tatsächliche Verwaltungspraxis nicht wider.
Die Klägerin schließe sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil und dem Beschluss des erkennenden Senats vom 19.10.2009 (4 EO 26/09) an.
Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens an der Rechtsauffassung fest, die er im kürzlich getroffenen Beschluss vom 19.10.2009 geäußert hat (4 EO 26/09, a. a. O.).
- VG Frankfurt/Oder, 26.01.2012 - 5 K 141/09
Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)
Die Kammer ist auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der rechtlichen Erwägungen in den den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Erhebung von Abwasserbeiträgen durch eine private Geschäftsbesorgungsgesellschaft (Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09 -) und zur Unzulässigkeit der Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren durch eine private Geschäftsbesorgungsgesellschaft (Urteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 -) sowie der hierzu ergangenen Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 3/11, die Parallelentscheidung 9 C 2/11 ist in juris veröffentlicht) zu der Überzeugung gelangt, dass der angefochtene Beitragsbescheid für sich betrachtet zwar rechtswidrig ist, die Heranziehung des Klägers zu dem strittigen Abwasserbeitrag aber - grundsätzlich - rechtmäßig durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02. Februar 2009 erfolgen konnte.Dabei ist die Auslegung nicht auf das Erscheinungsbild und formale Äußerlichkeiten wie etwa den Kopf des Bescheides beschränkt; vielmehr ist grundsätzlich der gesamte Inhalt des Bescheids einschließlich seiner Begründung heranzuziehen, um im Wege der Auslegung die erlassende Behörde festzustellen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09, juris RdNr. 20; Urteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09, juris RdNr. 29).
Als zulässige vorbereitende oder unterstützende Hilfstätigkeiten kommen etwa technische Maßnahmen, die der Aufgabenträger selbst nicht durchführen kann (Messungen, Anfertigen von Luftbildern) in Betracht, oder Arbeitsprozesse, die mechanisch oder automatisiert ablaufen, beispielsweise der Druck und die Versendung von Schriftstücken (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2009, a. a. O. …und Urteil vom 14. Dezember 2009. a. a. O.).
Die Grenze der Verwaltungs- oder Erfüllungshilfe ist allerdings dann überschritten, wenn der Helfer nicht nur eigenständig - was noch unbedenklich sein dürfte (so auch VG Cottbus, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 6 L 55/10 - juris RdNr. 69) - alle Daten ermittelt, die zur Einzelveranlagung notwendig sind, sondern auch alle Satzungsnormen anwendet und sämtliche relevanten rechtlichen Tatbestände prüft und schließlich die Beitragsbescheide - wenn auch in fremdem Namen - erlässt und sich die Tätigkeit des Einrichtungsträgers im Wesentlichen auf den Beschluss der Abgabensatzung beschränkt (Thüringer OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09, a. a. O.).
Von einer Hilfstätigkeit kann erst recht keine Rede sein, wenn darüber hinaus praktisch die gesamte öffentliche Aufgabe von einem privaten Dritten erfüllt wird (Thüringer OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2009, a. a. O. …und Urteil vom 14. Dezember 2009, a. a. O., m. w. N.).
- VG Gera, 01.12.2009 - 2 K 2434/08
Ausbaubeiträge; Verwaltungsakt; Behördenunterbau; Geschäftsbesorger; …
Verfügt er über kein Personal, so kann er keine Verwaltungsakte erlassen (Anschluss an ThürOVG, Beschluss vom 19.10.2009, 4 EO 26/09).Eine derartige Form der Aufgabenerledigung ist bei hoheitlichem Tätigwerden mit dem geltenden Recht nicht vereinbar (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ThürOVG, Beschluss vom 19. Oktober 2009, 4 EO 26/09 m.w.N.).
Damit sollte jedoch nicht die Möglichkeit der vollständigen Übertragung der Aufgabe eröffnet werden (ThürOVG, Beschluss vom 19. Oktober 2006, 4 EO 26/09).
Einer Umgestaltung in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt steht entscheidend entgegen, dass dem Ausgangsbescheid kein eigenes Handeln der Ausgangsbehörde zugrunde liegt (ThürOVG, Beschluss vom 19. Oktober 2009, 4 EO 26/09).
- OVG Thüringen, 23.02.2012 - 4 ZKO 711/11
Kein Erlass von Bescheiden durch formell privaten Verwaltungshelfer
Ein kommunaler Zweckverband kann die Erhebung kommunaler Abgaben ohne gesetzliche Grundlage nicht einer privaten Geschäftsbesorgungsgesellschaft überlassen (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 - und des Senatsbeschlusses vom 19.10.2009 - 4 EO 26/09 -).Der Beklagte hat allerdings schon in der fristgerechten Begründung seines Zulassungsantrages mit Schriftsatz vom 10. Februar 2010 geltend gemacht, dass die Rechtsprechung des Senats, die zu diesem Zeitpunkt erst in Gestalt des Beschlusses vom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09 -, der aber schon die wesentlichen Gründe der Senatsurteile vom 14. Dezember 2009 vorgezeichnet hatte, vorlag, auf die in seinem Fall bestehende besondere Konstellation nicht anwendbar sei.
- OVG Thüringen, 09.11.2011 - 4 EO 39/11
Beiträge; zur Heilung eines Beitragsbescheides, der nicht von der zuständigen …
Dies verdeutlicht auch folgende ergänzende Überlegung: Hätte der Antragsgegner dem Aussetzungsantrag im Rahmen des Eilverfahrens 6 E 206/10 We nicht stattgegeben, spricht viel dafür, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag der Antragstellerin im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09 - (ThürVBl 2010, 63-65) stattgegeben hätte, weil der Bescheid vom 28. November 2008 inhaltlich von einem privaten Geschäftsbesorger erlassen worden war (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011 - 9 C 2.11, 9 C 3.11 und 9 C 4.11 - und die dadurch rechtskräftigen Senatsurteile vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 486/09, 482/09 und 4 KO 488/09 -). - VG Potsdam, 25.01.2012 - 8 L 766/11
Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)
Die Grenze der Verwaltungs- oder Erfüllungshilfe ist dagegen überschritten, wenn der Helfer eigenständig die vollständige Einzelveranlagung übernimmt, d. h. Daten ermittelt, Satzungsnormen anwendet, rechtliche Tatbestände prüft und Bescheide - wenn auch in fremden Namen - erlässt (vgl. OVG Weimar…, Urteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 -, Rn. 35 und Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09 -, Rdnr. 26; OVG Schleswig…, Urteil vom 15. März 2006 - 2 LB 9/05 -, Rdnr. 34, 36, alle zitiert nach juris).
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