Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 23.11.2007 - 4 EO 536/07   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 80 Abs 1; VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 1; AO § 240
    Beiträge; Säumniszuschläge sind keine öffentlichen Abgaben i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; Säumniszuschlag; aufschiebende Wirkung; Widerspruch; Klage; öffentliche Abgaben; Kosten; Beitragsrecht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Säumniszuschläge sind keine öffentlichen Abgaben i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO

Verfahrensgang

  • VG Weimar, 07.06.2007 - 6 E 569/07
  • OVG Thüringen, 23.11.2007 - 4 EO 536/07



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OVG Thüringen, 14.02.2008 - 3 EO 838/07  

    Brand- und Katastrophenschutz einschließl. Rettungsdienstrecht; Feuerwehr;

    Bei der Inhaltsbestimmung des Begriffes ist zu beachten, dass die in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und eine fundamentale Regel öffentlich-rechtlicher Anfechtungsprozesse ist, so dass die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO restriktiv auszulegen ist (vgl. nur ThürOVG, Beschluss vom 23. November 2007 - 4 EO 536/07 - Juris m. w. N.).
  • VG Weimar, 09.09.2008 - 3 K 872/06  

    Benutzungsgebührenrecht; Keine Säumniszuschläge für ausbleibende Zahlungen auf

    tel eigener Art zur Durchsetzung von Abgabenforderungen sind (so: Thür. OVG, Beschluss vom 23.11.2007 - 4 EO 536/07 - J URIS , Rdnr. 2), bieten die §§ 812 ff. BGB dafür keine äquivalente Anspruchsgrundlage.
  • VG Berlin, 02.12.2008 - 9 A 209.08  

    Lastenausgleich: aufschiebende Wirkung der Klage gegen Festsetzung von

    Wegen dieser Doppelfunktion ist umstritten, ob Säumniszuschläge zu den "öffentlichen Abgaben und Kosten" zu zählen sind, bei denen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung entfällt (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 2007, 4 EO 536/07, einerseits und Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2005, 1 Bs 210/05, andererseits, jeweils bei Juris m.w.N. zum Streitstand).
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