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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 10 S 29.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 10 S 29.10 (https://dejure.org/2011,354)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.12.2011 - 10 S 29.10 (https://dejure.org/2011,354)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 10 S 29.10 (https://dejure.org/2011,354)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 5 VwGO, § 80a VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 212a Abs 1 BauGB, § 4 Abs 2 Nr 2 BauNVO
    Nachbarwiderspruch; Baugenehmigung für Lebensmittel-Discounter neben See; ALDI-Markt; allgemeines Wohngebiet; Verkaufsfläche unter 800 m²; Großflächigkeit; kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Gebietsbezug; Gebietsversorgung; Entwässerung; Ableitung von Regenwasser; ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 5 VwGO, § ... 80a VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 212a Abs 1 BauGB, § 4 Abs 2 Nr 2 BauNVO, § 11 Abs 3 S 1 Nr 2 BauNVO, § 11 Abs 3 S 3 BauNVO, § 11 Abs 3 BauO BB, § 52 NachbG BB, § 31 NatSchG BB, § 72 NatSchG BB
    Nachbarwiderspruch; Baugenehmigung für Lebensmittel-Discounter neben See; ALDI-Markt; allgemeines Wohngebiet; Verkaufsfläche unter 800 m²; Großflächigkeit; kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Gebietsbezug; Gebietsversorgung; Entwässerung; Ableitung von Regenwasser; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Aldi-Marktes in einem nicht beplanten, einem allgemeinen Wohngebiet vergleichbaren Gebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Aldi-Marktes in einem nicht beplanten, einem allgemeinen Wohngebiet vergleichbaren Gebiet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    798,51 m² Verkaufsfläche: Großflächiger Einzelhandel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Lebensmittelmarkt mit 798,51 qm Verkaufsfläche: Großflächiger Einzelhandel? (IBR 2012, 1023)

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 683
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Sachsen, 30.08.2004 - 1 BS 297/04

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Nachbarn gegen den Bau eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 10 S 29.10
    aa) Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, folgt allein aus dem Umstand, dass ein Einzelhandelsbetrieb mit seiner Verkaufsfläche die Grenze zur Großflächigkeit unterschreitet, noch nicht, dass er in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004 - 1 BS 297/04 -, BRS 67 Nr. 67, juris Rn. 7; OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003 - 7 B 1040/03 -, BRS 66 Nr. 72, juris Rn. 34; Aschke, a.a.O., Rn. 23).

    Maßgeblich ist, dass es sich um einen einheitlich strukturierten und zusammenhängenden Bereich handelt, wobei neben Gebieten anderer Nutzungsart auch solche Gebiete außer Betracht zu bleiben haben, die von dem Einzelhandelsbetrieb so weit entfernt sind, dass der vom Verordnungsgeber vorausgesetzte Funktionszusammenhang - es geht um den verbrauchernahen Einzugsbereich (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 39) - nicht mehr als gewahrt angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 - BVerwG 4 B 85.98 -, BRS 60 Nr. 67; OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O., Rn. 38; NdsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2004 - 1 ME 116/04 -, NVwZ-RR 2005, 231, juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 8).

    15 Ob ein Laden oder Verkaufsbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts typisierend zu ermitteln, wobei neben der Größe und sonstigen Beschaffenheit des Betriebs auch die sich daraus ergebenden Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die demografischen und sozialen Verhältnisse im Gebiet, und die typischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung einbezogen werden können (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Februar 2010, a.a.O., und vom 28. Juni 2010, a.a.O., Rn. 17; ebenso OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O., Rn. 36; NdsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2004, a.a.O., juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 10; Stock, a.a.O., Rn. 42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 9.97 -, BRS 60 Nr. 68 zum Gebietsbezug einer Gastwirtschaft mit Kegelbahn).

    Denn es kommt nur darauf an, ob das Vorhaben objektiv geeignet ist, der Gebietsversorgung zu dienen, nicht aber darauf, ob es hierfür auch erforderlich ist (vgl. OVG Bln, Urteil vom 29. April 1994, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 10).

    Andererseits gibt es auch Entscheidungen, wonach entsprechende Betriebe im Einzelfall für (möglicherweise) zulässig erachtet worden sind (vgl. etwa OVG RP, Urteil vom 2. März 2001 - 1 A 12338/99 -, BRS 64 Nr. 75, juris [ca. 800 m² Verkaufsfläche, 70 Außenparkplätze und 18 Tiefgaragenstellplätze]; SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O. [knapp 700 m² Verkaufsfläche, 98 Stellplätze]).

    Diese besonderen Bedingungen könnten daher durchaus auch für eine ausnahmsweise Zulässigkeit im allgemeinen Wohngebiet sprechen (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 53; s. auch SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 11).

    Auch für diesen Kundenkreis ist daher die Vorhaltung von Parkmöglichkeiten von Bedeutung, ohne dass deswegen der Gebietsbezug zu verneinen wäre (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 14; vgl. im Zusammenhang mit einem Getränkemarkt auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Februar 2010, a.a.O.).

    Da es durchaus als möglich, jedenfalls als nicht hinreichend sicher ausgeschlossen erscheint, dass der Aldi-Markt der Versorgung des Gebiets dient und den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht verletzt, verbleibt es hier bei dem vom Gesetz angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (vgl. zu einer ähnlichen Abwägung SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 3 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2003 - 7 B 1040/03

    Baugenehmigung für einen Aldi-Markt in einem von Wohnbebauung geprägten Gebiet;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 10 S 29.10
    aa) Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, folgt allein aus dem Umstand, dass ein Einzelhandelsbetrieb mit seiner Verkaufsfläche die Grenze zur Großflächigkeit unterschreitet, noch nicht, dass er in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004 - 1 BS 297/04 -, BRS 67 Nr. 67, juris Rn. 7; OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003 - 7 B 1040/03 -, BRS 66 Nr. 72, juris Rn. 34; Aschke, a.a.O., Rn. 23).

    Maßgeblich ist, dass es sich um einen einheitlich strukturierten und zusammenhängenden Bereich handelt, wobei neben Gebieten anderer Nutzungsart auch solche Gebiete außer Betracht zu bleiben haben, die von dem Einzelhandelsbetrieb so weit entfernt sind, dass der vom Verordnungsgeber vorausgesetzte Funktionszusammenhang - es geht um den verbrauchernahen Einzugsbereich (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 39) - nicht mehr als gewahrt angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 - BVerwG 4 B 85.98 -, BRS 60 Nr. 67; OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O., Rn. 38; NdsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2004 - 1 ME 116/04 -, NVwZ-RR 2005, 231, juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 8).

    15 Ob ein Laden oder Verkaufsbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts typisierend zu ermitteln, wobei neben der Größe und sonstigen Beschaffenheit des Betriebs auch die sich daraus ergebenden Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die demografischen und sozialen Verhältnisse im Gebiet, und die typischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung einbezogen werden können (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Februar 2010, a.a.O., und vom 28. Juni 2010, a.a.O., Rn. 17; ebenso OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O., Rn. 36; NdsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2004, a.a.O., juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 10; Stock, a.a.O., Rn. 42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 9.97 -, BRS 60 Nr. 68 zum Gebietsbezug einer Gastwirtschaft mit Kegelbahn).

    Auch in der Rechtsprechung sind mehrfach Lebensmittelgeschäfte und -discounter an der Grenze zur Großflächigkeit als unzulässig in allgemeinen Wohngebieten angesehen worden (vgl. etwa OVG NW, Beschluss vom 28. November 2000 - 10 B 1428/00 -, BRS 63 Nr. 70, juris [Verkaufsfläche knapp unter 700 m², 45 Stellplätze] und Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O. [Verkaufsfläche ca. 700 m²]; NdsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2004, a.a.O. [knapp 700 m² Verkaufsfläche, 62 Stellplätze]).

    Dass der Discounter an einer überörtlichen Straße gegenüber einem U-Bahnhof gelegen ist, könnte allerdings auf eine Ausrichtung auf einen überörtlichen Kundenkreis hindeuten (vgl. zu einer entsprechenden Argumentation OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O., Rn. 42; OVG LSA, Urteil vom 14. November 2006 - 2 L 504/02 -, juris Rn. 31).

    Soweit hierzu im Zusammenhang mit der Gebietsversorgungsklausel des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO die Auffassung vertreten wird, ein verbrauchernaher Einzugsbereich liege nicht vor, wenn der Einzelhandelsbetrieb auf Besucher ausgerichtet sei, die realistischerweise ein Kraftfahrzeug benutzten (so etwa OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O., Rn. 44), bezieht sich dies auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zum Gebietsversorgungscharakter von Schank- und Speisewirtschaften ergangen ist (BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998, a.a.O.) und sich nicht ohne weiteres auf die Beurteilung von Läden und Verkaufsbetrieben übertragen lässt.

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2004 - 1 ME 116/04

    Veränderung der Gebietsart durch Errichtung eines Geschäftes, das teilweise im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 10 S 29.10
    Maßgeblich ist, dass es sich um einen einheitlich strukturierten und zusammenhängenden Bereich handelt, wobei neben Gebieten anderer Nutzungsart auch solche Gebiete außer Betracht zu bleiben haben, die von dem Einzelhandelsbetrieb so weit entfernt sind, dass der vom Verordnungsgeber vorausgesetzte Funktionszusammenhang - es geht um den verbrauchernahen Einzugsbereich (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 39) - nicht mehr als gewahrt angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 - BVerwG 4 B 85.98 -, BRS 60 Nr. 67; OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O., Rn. 38; NdsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2004 - 1 ME 116/04 -, NVwZ-RR 2005, 231, juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 8).

    15 Ob ein Laden oder Verkaufsbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts typisierend zu ermitteln, wobei neben der Größe und sonstigen Beschaffenheit des Betriebs auch die sich daraus ergebenden Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die demografischen und sozialen Verhältnisse im Gebiet, und die typischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung einbezogen werden können (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Februar 2010, a.a.O., und vom 28. Juni 2010, a.a.O., Rn. 17; ebenso OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O., Rn. 36; NdsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2004, a.a.O., juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 10; Stock, a.a.O., Rn. 42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 9.97 -, BRS 60 Nr. 68 zum Gebietsbezug einer Gastwirtschaft mit Kegelbahn).

    Auch in der Rechtsprechung sind mehrfach Lebensmittelgeschäfte und -discounter an der Grenze zur Großflächigkeit als unzulässig in allgemeinen Wohngebieten angesehen worden (vgl. etwa OVG NW, Beschluss vom 28. November 2000 - 10 B 1428/00 -, BRS 63 Nr. 70, juris [Verkaufsfläche knapp unter 700 m², 45 Stellplätze] und Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O. [Verkaufsfläche ca. 700 m²]; NdsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2004, a.a.O. [knapp 700 m² Verkaufsfläche, 62 Stellplätze]).

  • BVerwG, 03.09.1998 - 4 B 85.98

    Allgemeines Wohngebiet; Zulässigkeit einer Gaststätte; Versorgung des Gebiets.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 10 S 29.10
    Maßgeblich ist, dass es sich um einen einheitlich strukturierten und zusammenhängenden Bereich handelt, wobei neben Gebieten anderer Nutzungsart auch solche Gebiete außer Betracht zu bleiben haben, die von dem Einzelhandelsbetrieb so weit entfernt sind, dass der vom Verordnungsgeber vorausgesetzte Funktionszusammenhang - es geht um den verbrauchernahen Einzugsbereich (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 39) - nicht mehr als gewahrt angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 - BVerwG 4 B 85.98 -, BRS 60 Nr. 67; OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O., Rn. 38; NdsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2004 - 1 ME 116/04 -, NVwZ-RR 2005, 231, juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 8).

    Danach ist zu beurteilen, ob die Anlage zumindest in einem erheblichen, ins Gewicht fallenden Umfang auch von den Bewohnern des Gebiets aufgesucht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998, a.a.O., und Beschluss vom 3. September 1998, a.a.O.), wobei es nicht nur auf den Bedarf der Wohnbevölkerung, sondern auch den der sonstigen allgemein zulässigen oder ausnahmsweise zugelassenen Nutzungen ankommt (vgl. OVG Bln, Urteil vom 29. April 1994 - OVG 2 B 18.92 -, BRS 56 Nr. 55; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2010, a.a.O., Rn. 17; Stock, a.a.O., Rn. 42).

    Soweit hierzu im Zusammenhang mit der Gebietsversorgungsklausel des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO die Auffassung vertreten wird, ein verbrauchernaher Einzugsbereich liege nicht vor, wenn der Einzelhandelsbetrieb auf Besucher ausgerichtet sei, die realistischerweise ein Kraftfahrzeug benutzten (so etwa OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O., Rn. 44), bezieht sich dies auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zum Gebietsversorgungscharakter von Schank- und Speisewirtschaften ergangen ist (BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998, a.a.O.) und sich nicht ohne weiteres auf die Beurteilung von Läden und Verkaufsbetrieben übertragen lässt.

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 10 S 29.10
    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. November 2005 (BVerwG 4 C 10.04, BVerwGE 124, 364, juris) mit Blick auf die zwischenzeitliche Entwicklung entschieden, dass Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten.

    Im Übrigen begegnet die Berechnung der Verkaufsfläche auf der Grundlage der von der Beigeladenen mit dem Bauantrag vorgelegten Nutzflächenberechnung keinen Bedenken, da es insoweit auf die von den Kunden betretbaren Bereiche des Warenangebots einschließlich Käse-, Fleisch- und Wursttheke, die Kassen- sowie die Pack- und Entsorgungszone, den Windfang und den Pfandvorraum ankommt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., Rn. 27 f.; BayVGH, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 5; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Juni 2011, § 11 BauNVO, Rn. 53 d) und diese Flächen zusammengerechnet die angegebene Größe von 798, 51 m² erreichen.

    Die Großflächigkeit des Einzelhandelsbetriebs stellt im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ein eigenständiges Merkmal dar, das unabhängig von der Frage der städtebaulichen Auswirkungen des Betriebes zu untersuchen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., Rn. 13; Aschke, a.a.O., Rn. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2010 - 10 S 46.09

    Nachbarbeschwerde; Gaststätte mit Schankvorgarten; Garten- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 10 S 29.10
    Die Beschränkung auf den Gebietsbezug in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO soll den gebietstypischen Schutz der Wohnruhe gewährleisten (Stock in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 4 BauNVO, Rn. 36) und dient insbesondere der Vermeidung einer durch den An- und Abfahrtverkehr erzeugten, sich nicht mit einem allgemeinen Wohngebiet vertragenden Unruhe (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Februar 2010, a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 28. Juni 2010 - OVG 10 S 46.09 -, GewA 2010, 416, juris Rn. 17), die durch die Einbeziehung eines überörtlichen Kundenkreises von außen in das Gebiet getragen wird.

    15 Ob ein Laden oder Verkaufsbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts typisierend zu ermitteln, wobei neben der Größe und sonstigen Beschaffenheit des Betriebs auch die sich daraus ergebenden Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die demografischen und sozialen Verhältnisse im Gebiet, und die typischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung einbezogen werden können (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Februar 2010, a.a.O., und vom 28. Juni 2010, a.a.O., Rn. 17; ebenso OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O., Rn. 36; NdsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2004, a.a.O., juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 10; Stock, a.a.O., Rn. 42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 9.97 -, BRS 60 Nr. 68 zum Gebietsbezug einer Gastwirtschaft mit Kegelbahn).

    Danach ist zu beurteilen, ob die Anlage zumindest in einem erheblichen, ins Gewicht fallenden Umfang auch von den Bewohnern des Gebiets aufgesucht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998, a.a.O., und Beschluss vom 3. September 1998, a.a.O.), wobei es nicht nur auf den Bedarf der Wohnbevölkerung, sondern auch den der sonstigen allgemein zulässigen oder ausnahmsweise zugelassenen Nutzungen ankommt (vgl. OVG Bln, Urteil vom 29. April 1994 - OVG 2 B 18.92 -, BRS 56 Nr. 55; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2010, a.a.O., Rn. 17; Stock, a.a.O., Rn. 42).

  • OVG Berlin, 29.04.1994 - 2 B 18.92

    Bauplanungsrecht, Restaurant im allgemeinen Wohngebiet, Ausflugsgebiet,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 10 S 29.10
    Danach ist zu beurteilen, ob die Anlage zumindest in einem erheblichen, ins Gewicht fallenden Umfang auch von den Bewohnern des Gebiets aufgesucht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998, a.a.O., und Beschluss vom 3. September 1998, a.a.O.), wobei es nicht nur auf den Bedarf der Wohnbevölkerung, sondern auch den der sonstigen allgemein zulässigen oder ausnahmsweise zugelassenen Nutzungen ankommt (vgl. OVG Bln, Urteil vom 29. April 1994 - OVG 2 B 18.92 -, BRS 56 Nr. 55; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2010, a.a.O., Rn. 17; Stock, a.a.O., Rn. 42).

    Denn es kommt nur darauf an, ob das Vorhaben objektiv geeignet ist, der Gebietsversorgung zu dienen, nicht aber darauf, ob es hierfür auch erforderlich ist (vgl. OVG Bln, Urteil vom 29. April 1994, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 10).

  • BVerwG, 29.10.1998 - 4 C 9.97

    Allgemeines Wohngebiet; der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 10 S 29.10
    15 Ob ein Laden oder Verkaufsbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts typisierend zu ermitteln, wobei neben der Größe und sonstigen Beschaffenheit des Betriebs auch die sich daraus ergebenden Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die demografischen und sozialen Verhältnisse im Gebiet, und die typischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung einbezogen werden können (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Februar 2010, a.a.O., und vom 28. Juni 2010, a.a.O., Rn. 17; ebenso OVG NW, Beschluss vom 19. August 2003, a.a.O., Rn. 36; NdsOVG, Beschluss vom 19. Juli 2004, a.a.O., juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O., Rn. 10; Stock, a.a.O., Rn. 42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 9.97 -, BRS 60 Nr. 68 zum Gebietsbezug einer Gastwirtschaft mit Kegelbahn).

    Danach ist zu beurteilen, ob die Anlage zumindest in einem erheblichen, ins Gewicht fallenden Umfang auch von den Bewohnern des Gebiets aufgesucht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998, a.a.O., und Beschluss vom 3. September 1998, a.a.O.), wobei es nicht nur auf den Bedarf der Wohnbevölkerung, sondern auch den der sonstigen allgemein zulässigen oder ausnahmsweise zugelassenen Nutzungen ankommt (vgl. OVG Bln, Urteil vom 29. April 1994 - OVG 2 B 18.92 -, BRS 56 Nr. 55; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2010, a.a.O., Rn. 17; Stock, a.a.O., Rn. 42).

  • VGH Bayern, 07.10.2010 - 14 B 10.194

    Behebung eines Verfahrensfehlers (fehlende Genehmigung) im ergänzenden Verfahren.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 10 S 29.10
    Dieser Rechtsprechung, der mittlerweile auch zahlreiche Obergerichte folgen (vgl. etwa VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2006 - 3 S 2309/05 -, BRS 70 Nr. 76, juris LS 2; OVG Bln-Bbg [2. Senat], Urteil vom 25. April 2007 - OVG 2 B 16.05 -, LKV 2007, 473, juris Rn. 22; OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 2 L 54/09 -, NVwZ-RR 2010, 465, juris Rn. 16; OVG SH, Beschluss vom 28. September 2010 - 1 MB 22/10 -, NordÖR 2011, 95, juris Rn. 2; BayVGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 14 B 10.194 -, juris Rn. 46; OVG NW, Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, BauR 2011, 1631, juris Rn. 82), schließt sich auch der Senat an.

    Im Übrigen begegnet die Berechnung der Verkaufsfläche auf der Grundlage der von der Beigeladenen mit dem Bauantrag vorgelegten Nutzflächenberechnung keinen Bedenken, da es insoweit auf die von den Kunden betretbaren Bereiche des Warenangebots einschließlich Käse-, Fleisch- und Wursttheke, die Kassen- sowie die Pack- und Entsorgungszone, den Windfang und den Pfandvorraum ankommt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., Rn. 27 f.; BayVGH, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 5; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Juni 2011, § 11 BauNVO, Rn. 53 d) und diese Flächen zusammengerechnet die angegebene Größe von 798, 51 m² erreichen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2001 - 1 A 12338/99

    Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgeschäfts zur wohnungsnahen Versorgung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 10 S 29.10
    Andererseits gibt es auch Entscheidungen, wonach entsprechende Betriebe im Einzelfall für (möglicherweise) zulässig erachtet worden sind (vgl. etwa OVG RP, Urteil vom 2. März 2001 - 1 A 12338/99 -, BRS 64 Nr. 75, juris [ca. 800 m² Verkaufsfläche, 70 Außenparkplätze und 18 Tiefgaragenstellplätze]; SächsOVG, Beschluss vom 30. August 2004, a.a.O. [knapp 700 m² Verkaufsfläche, 98 Stellplätze]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2000 - 10 B 1428/00

    Begriff eines der Versorgung des Wohngebiets dienenden Ladens; Aldi-Markt

  • BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06

    Klagebefugnis, Planfeststellung, Plangenehmigung, naturschutzrechtliche

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2006 - 2 L 504/02

    Baugenehmigung für Werbeanlage

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2008 - 2 S 116.07

    Nutzungsuntersagung bei relevanter Änderung des Betriebes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2007 - 2 B 16.05

    Festlegung der Lage der Zufahrt; Bauvorbescheid; Lebensmittelmarkt

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 3 S 2309/05

    Unzulässigkeit eines Lebensmittelmarktes auf einem ehemaligen Kasernengrundstück;

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.09.2010 - 1 MB 22/10

    Gebietserhaltungsanspruch und großflächiger Einzelhandel

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2007 - 10 S 1.07

    Baugenehmigung für Terminal "Ost" des Flughafens Berlin-Tegel bleibt sofort

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2010 - 2 L 54/09

    Errichtung eines SB-Marktes auf "Außenbereichsinsel"

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2006 - 10 S 21.05

    Rechtschutzbedürfnis eines Nachbarn bezüglich der Anordnung der aufschiebenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2011 - 2 A 1416/09

    Zulässigkeit der Festsetzung eines Immissionsgrenzwertes oder eines

  • VG Karlsruhe, 12.07.2017 - 4 K 7092/16

    Baugenehmigung für Fremdwerbeanlage im unbeplanten Innenbereich; Gebietscharakter

    So wurde der Gebietsbezug bei einem Discountgeschäft im allgemeinen Wohngebiet mit 98 Stellplätzen verneint (Stock in: aaO, § 4 BauNVO Rn. 53; Fickert/Fieseler, aaO, § 4 Rn. 5.7; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2011 - 10 S 29.10 - juris Rn. 15 ff.).

    Demgegenüber spricht die Zahl von 70 Stellplätzen eines Discounters mit knapp 800 m² Verkaufsfläche, der verkehrsgünstig am Rande des Wohngebiets an einer überörtlichen Straße gelegen ist und damit das ruhige Wohngebiet von Verkehr entlastet, nicht unbedingt gegen einen Gebietsbezug (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2011, aaO, Rn. 15 ff.).

    Auch für diesen Kundenkreis ist daher die Vorhaltung von Parkmöglichkeiten von Bedeutung, ohne dass deswegen der Gebietsbezug zu verneinen ist (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2011, aaO, Rn.19).

    Indem die Zufahrt zu dem Lebensmittelmarkt über eine viel befahrene Straße erfolgt, bleibt der Innenbereich des Wohngebiets von diesen negativen Auswirkungen weitgehend verschont (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2011, aaO, Rn. 18).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2015 - 2 M 152/14

    Baurechtliche Zulässigkeit einer Einfriedungsmauer

    Das NBG LSA hat nur das nachbarschaftliche Verhältnis, nicht jedoch die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit von baulichen Anlagen zum Gegenstand (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.03.2012 - 2 M 223/11 -, juris, RdNr. 11; HessVGH, Beschl. v. 02.07.2003 - 3 UE 1962/99 -, ESVGH 53, 246 [247], RdNr. 36 in juris, zum hessischen Landesrecht; OVG BBg, Beschl. v. 21.12.2011 - OVG 10 S 29.10 -, juris, RdNr. 26, zum brandenburgischen Landesrecht).
  • VG Cottbus, 12.09.2019 - 3 K 1477/14

    Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eines formell rechtswidriges

    Stattdessen regelt das Nachbarschaftsgesetz die privatrechtlichen nachbarlichen Rechte und Pflichten, für deren Durchsetzung der Zivilrechtsweg eröffnet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - OVG 10 S 29.10 - juris Rn. 26).

    Die Vorschrift dient nicht nur dem Schutz der Bewohner und Benutzer der baulichen Anlage selbst, sondern auch dem Schutz des Nachbarn gegenüber Einflüssen aus der baulichen Anlage (vgl. zur Vorgängervorschrift der alten Fassung der Brandenburgischen Bauordnung OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - OVG 10 S 29.10 - juris Rn. 27, und vom 8. Dezember 2010 - OVG 2 S 56.10 - juris Rn. 6; Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 13 Rn. 7).

  • VG Cottbus, 31.08.2017 - 3 K 866/13

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Nach Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 10 S 29.10 -, zitiert nach juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand 1. Oktober 2016, Rn 53 d zu § 11 BauNVO) ist für den Begriff der Verkaufsfläche maßgeblich die Fläche, auf der der Verkauf stattfindet.

    Der funktionale Zusammenhang zum Gebiet ist gegeben, wenn der Verkaufsbetrieb objektiv geeignet ist, seinen Umsatz zu einem ins Gewicht fallenden, mehr als nur unerheblichen Umfang aus dem Gebiet zu beziehen, wobei jedenfalls ein Umsatzanteil von 60 % ausreichen dürfte (vgl. zu allem OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom vom 21. Dezember 2011 - a. a. O. m. w. N.; Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 4 BauNVO, Rn. 40, 41 m.w.N.).

    Zwar wären dann in einem Radius von 500 Metern ca. 450 Wohneinheiten in die Betrachtung einzustellen, wobei mit Blick auf den von der Rechtsprechung gebilligten Ansatz eines Umsatzanteils von 60 % (vergl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2011, a.a.O.) eine rein numerische Gebietsversorgung angenommen werden könnte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2017 - 10 A 2111/15

    Bauplanungsrechtlicher Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben unter dem

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2014 - 10 A 2909/12 - Beschluss vom 16. März 2005 - 10 B 1350/04 -, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 10 S 29.10 -, juris, Rn. 15.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2020 - 10 A 2111/15

    Wann "dient" eine Gaststätte der Gebietsversorgung?

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2014 - 10 A 2909/12 - Beschluss vom 16. März 2005 - 10 B 1350/04 -, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 10 S 29.10 -, juris, Rn. 15.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13

    Erweiterung eines Lebensmittel-Discount-Marktes zu einem großflächigen

    Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10/04 -, juris, Rn. 12 ff.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - OVG 10 S 29.10 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris, Rn. 5).

    Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von nunmehr 925, 22 m² die Schwelle zur Großflächigkeit überschreite, hat die Klägerin mit dem Berufungszulassungsvorbringen unbeanstandet gelassen; hiergegen ist auch sonst nichts zu erinnern (s. insbesondere zur Einbeziehung der von den Kunden betretbaren Bereiche - darunter des Vorkassenbereichs und des Windfangs - BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04, juris, Rn. 27 f., sowie OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - OVG 10 S 29.10 -, juris, Rn. 10), wobei sich rechnerisch wohl eine Verkaufsfläche von 925, 49 m² ergibt (795 + 106, 50 + 10, 36 + 13, 63 m²).

  • VG Freiburg, 16.12.2016 - 4 K 494/15

    Großflächiger Einzelhandelsmarkt; Begriff des Ladens im allgemeinen Wohngebiet;

    Danach kann die Kammer offen lassen, ob das Vorhaben der Versorgung des Gebiets dienen würde (vgl. dazu etwa OVG Berl.-Brbg., Beschl. v. 21.12.2011 - 10 S 29.10 - juris).

    Ausreichend soll es sein, wenn 60 % (Stock a.a.O., Rdnr. 41 und dem folgend OVG Berl.-Brbg., Beschl. v. 21.12.2011 - 10 S 29.10 - juris, Rdnr. 15) oder 70 % (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.10.1999 - 5 S 1824/99 -, juris, Rdnr. 5 ff. zu einer Bäckerei, die 30 % ihres Umsatzes durch die Auslieferung von Backwaren erzielt) des Umsatzes durch Kunden aus dem Gebiet erreicht werden.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2013 - 3 M 182/12

    Nicht mehr der Gebietsversorgung dienender Laden bei notwendigen erheblichen

    Dessen Struktur und Einwohnerzahl (knapp 4.000 im engeren Bereich) dürften auch die in Literatur und Rechtsprechung angeführten Kriterien für eine wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens erfüllen, wonach Lebensmittel-Discounter bei einem heute üblichen Zuschnitt von 700 bis 1.000 qm Verkaufsfläche einen Einzugsbereich von 4.000 bis 9.000 Einwohner benötigten (vgl. OVG Berlin, B. v. 21.12.2011 - OVG 10 S 29.10 -, BauR 2012, 683 unter Hinweis auf Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. 61, 66, 103, 191).

    Zwar mag es für die Frage des Gebietsversorgungscharakters eines Vorhabens für sich genommen unschädlich sein, wenn die im Gebiet Ansässigen mit Kraftfahrzeugen anfahren, weil die heutigen Einkaufsgewohnheiten der Bevölkerung sich dadurch kennzeichnen, dass Einkäufe regelmäßig nicht mehr täglich, sondern ein- oder zweimal wöchentlich getätigt werden und wegen der dann größeren Warenmengen auch bei geringeren Entfernungen Kraftfahrzeuge genutzt werden (vgl. OVG Bautzen, B. v. 30.08.2004, a.a.O.; OVG Berlin, B. v. 21.12.2011, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.02.2014 - 2 L 6/13

    Verbrauchermarkt im allgemeinen Wohngebiet

    Zwar hat das OVG Berlin-Brandenburg in dem von der Klägerin zitierten Beschluss vom 21.12.1011 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (OVG 10 S 29.10 -, juris, RdNr. 18 f.) entschieden, die verkehrsgünstige Lage eines Aldi-Marktes am Rande eines Wohngebietes "müsse nicht zwangsläufig" gegen einen Gebietsversorgungscharakter sprechen.
  • VG Augsburg, 09.12.2021 - Au 5 K 21.41

    Erfolgreiche Nachbarklage (Sondereigentümer) gegen eine Baugenehmigung für eine

  • VG Hamburg, 30.01.2018 - 7 K 1901/16

    Städtebauliche Relevanz einer Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2016 - 2 S 29.16

    Berücksichtigung traufseitiger Bebauung im Rahmen des Einfügens eines Gebäudes in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2012 - 10 B 725/12

    Vorliegen eines Gebietsgewährleistungsanspruchs bei Erteilung einer

  • VG Gelsenkirchen, 14.02.2017 - 6 K 2813/14

    Lebensmittelmarkt; Supermarkt; Discounter; Wohngebiet; Umgebung; Gebiet;

  • VG Aachen, 22.05.2014 - 5 K 1922/11

    Bauvorbescheid; Baugenehmigung; Discountmarkt; Einzelhandel;

  • VG Berlin, 23.02.2018 - 13 K 163.16

    Bauvorbescheid für die Erweiterung eines Discountmarktes in einem faktischen

  • VG Ansbach, 20.05.2022 - AN 17 K 21.00536

    Erfolglose Nachbarklage wegen Nutzungsänderung

  • VG Gelsenkirchen, 13.12.2012 - 5 K 776/12

    Gelten des Gebietsgewährleistungsanspruchs für in einem faktischen Baugebiet

  • OVG Thüringen, 05.08.2021 - 1 KO 274/18

    Zugehörigkeit bebauungsplankonformer Bebauung zur näheren Umgebung im unbeplanten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2015 - 10 S 22.14

    Beschwerde; Falschbezeichnung; Umdeutung einer Rechtsmittelerklärung; Einlegung

  • VG Gelsenkirchen, 13.12.2012 - 5 K 1218/12
  • VG Gelsenkirchen, 13.12.2012 - 5 K 1219/12

    Gebietsgewährleistungsanspruch von Eigentümern von in einem faktischen Baugebiet

  • VG Gelsenkirchen, 13.12.2012 - 12

    Gebietsgewährleistungsanspruch von Eigentümern von in einem faktischen Baugebiet

  • VG Halle, 08.12.2015 - 2 A 235/14
  • VG Berlin, 28.06.2018 - 13 K 4.18

    Faktisches Mischgebiet: Darf Lebensmittelmarkt erweitert werden?

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