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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2011 - 1 M 127/11   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2011 - 1 M 127/11 (https://dejure.org/2011,8159)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.08.2011 - 1 M 127/11 (https://dejure.org/2011,8159)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. August 2011 - 1 M 127/11 (https://dejure.org/2011,8159)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Straßen- und Wegerecht; hier: Wahlwerbung

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Art 21 GG, Art 28 GG, Art 38 GG
    Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von Wahlplakaten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch von Parteien auf angemessene Wahlsichtwerbung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch von Parteien auf angemessene Wahlsichtwerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    FDP erhält keine Genehmigung für zusätzliche Wahlplakate - Anzahl der Wahlsichtwerbung hängt von notwendiger Selbstdarstellung der Partei ab

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 76
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72

    Plakatflächen für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2011 - 1 M 127/11
    Bundesrecht gibt demnach zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf Gestattung der Wahlsichtwerbung durch Parteien (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280, und - VII C 43.72 -, BVerwGE 47, 293).

    Die Gemeinden sind dabei nur insofern eingeengt, als jedenfalls im Ergebnis jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sichergestellt sein müssen, der allgemein in Art. 3 GG sowie speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG und in § 5 PartG niedergelegte Gleichheitssatz beachtet und schließlich sonstigen sich aus Bundesverfassungsrecht ergebenden Rechtsgrundsätzen, wie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Rechnung getragen sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., und - VII C 43.72 -, a. a. O.).

    Die zulässige Grenze ist dabei überschritten, wenn der größten Partei mehr als etwa das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen eingeräumt wird als der kleinsten Partei (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., und - VII C 43.72 -, a. a. O.).

    Die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten beurteilt sich demgemäß danach, ob im Hinblick auf die Anzahl der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen eine ausreichende Anzahl von Plakatierungsmöglichkeiten insgesamt zugelassen wird, sowie danach, ob die Gesamtzahl der Plakatierungen in einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen verteilt worden ist (vgl. VG München, Beschl. v. 26.05.2006 - M 22 E 06.1484 -, BayVBl. 2007, 732 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., und - VII C 43.72 -, a. a. O.).

    Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn - jedenfalls in Großstädten - ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner (für alle Parteien) zur Verfügung stehe (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 01.12.2006 - 6 L 628/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 02.09.1998 - 14 L 2689/98 -, NWVBl 99, 106 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O.).

    Nach diesen Umständen des Einzelfalles ist zu beurteilen, ob jeweils ein nach Umfang (Zahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) angemessenes Mindestmaß an Werbemöglichkeit eingeräumt ist bzw. eine wirksame Wahlpropaganda ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., Rn. 13, 22); diese materiellen Anforderungen bilden den maßgeblichen materiellen Maßstab.

  • BVerwG, 13.12.1974 - VII C 43.72

    Bereitstellung gemeindeeigener Plakatflächen für Wahlpropaganda politischer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2011 - 1 M 127/11
    Bundesrecht gibt demnach zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf Gestattung der Wahlsichtwerbung durch Parteien (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280, und - VII C 43.72 -, BVerwGE 47, 293).

    Die Gemeinden sind dabei nur insofern eingeengt, als jedenfalls im Ergebnis jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sichergestellt sein müssen, der allgemein in Art. 3 GG sowie speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG und in § 5 PartG niedergelegte Gleichheitssatz beachtet und schließlich sonstigen sich aus Bundesverfassungsrecht ergebenden Rechtsgrundsätzen, wie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Rechnung getragen sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., und - VII C 43.72 -, a. a. O.).

    Die zulässige Grenze ist dabei überschritten, wenn der größten Partei mehr als etwa das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen eingeräumt wird als der kleinsten Partei (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., und - VII C 43.72 -, a. a. O.).

    Die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten beurteilt sich demgemäß danach, ob im Hinblick auf die Anzahl der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen eine ausreichende Anzahl von Plakatierungsmöglichkeiten insgesamt zugelassen wird, sowie danach, ob die Gesamtzahl der Plakatierungen in einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen verteilt worden ist (vgl. VG München, Beschl. v. 26.05.2006 - M 22 E 06.1484 -, BayVBl. 2007, 732 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., und - VII C 43.72 -, a. a. O.).

  • VG München, 26.05.2006 - M 22 E 06.1484

    Plakatwerbung für Bürgermeisterwahl: Beschränkung auf gemeindliche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2011 - 1 M 127/11
    Die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten beurteilt sich demgemäß danach, ob im Hinblick auf die Anzahl der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen eine ausreichende Anzahl von Plakatierungsmöglichkeiten insgesamt zugelassen wird, sowie danach, ob die Gesamtzahl der Plakatierungen in einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen verteilt worden ist (vgl. VG München, Beschl. v. 26.05.2006 - M 22 E 06.1484 -, BayVBl. 2007, 732 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., und - VII C 43.72 -, a. a. O.).

    Die Plakatierungsmöglichkeiten müssen hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen "gewissermaßen flächendeckend" Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben (VG Saarlouis, Beschl. v. 12.02.2001 - 2 F 14/01 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.08.2009 - 14 L 842/09 -, juris; VG Aachen, Beschl. v. 01.12.2006 - 6 L 628/06 -, juris; VG München, Beschl. v. 26.05.2006 - M 22 E 06.1484 -, BayVBl. 2007, 732 - zitiert nach juris; Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Oktober 2010, § 22 Rn. 24).

    Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die gerichtliche Überprüfung, ob das erforderliche Mindestmaß an Wahlwerbemöglichkeiten für die Parteien gewahrt ist, nicht auf die Betrachtung von Quoten im vorstehenden Sinne reduziert werden darf, sondern die Umstände des Einzelfalles umfassend - nach Maßgabe des Prüfungsmaßstabes des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - in den Blick zu nehmen hat (vgl. VG München, Beschl. v. 26.05.2006 - M 22 E 06.1484 -, BayVBl. 2007, 732 - zitiert nach juris).

  • OVG Bremen, 09.05.2003 - 1 B 181/03

    Wahlplakate; Festlegung einer Obergrenze durch die Gemeinde - Wahlkampf;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2011 - 1 M 127/11
    Noch weitergehender wird in der Literatur der Standpunkt eingenommen, solange mit der Sichtwerbung keine Gefahren für andere Rechtsgüter einhergingen, sei es nicht Aufgabe der öffentlichen Hand, die Aufstellung von Plakatständern zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Parteien zu reglementieren (vgl. Ipsen, in: Ipsen, ParteienG, § 5 Rn. 28 f.; vgl. ähnlich OVG Bremen, Beschl. v. 09.05.2003 - 1 B 181/03 -, NordÖR 2003, 251 - zitiert nach juris).

    Das Verwaltungsgericht hat schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass auch gerichtliche Entscheidungen vorliegen, denen Aufstellungsort/Einwohnerzahlquoten zugrunde lagen, die zwischen den vorstehend genannten Eckpunkten liegen (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 09.05.2003 - 1 B 181/03 -, NordÖR 2003, 251 , das eine Quote von einem Plakat pro 50 Einwohner verwirft, weil für die entsprechende rechnerische Ableitung keine tragfähigen Sachgründe benannt worden seien).

  • VG Aachen, 01.12.2006 - 6 L 628/06

    Maßstäbe für Entscheidung über Plakatwerbung im Vorfeld eines Bürgerentscheids

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2011 - 1 M 127/11
    Die Plakatierungsmöglichkeiten müssen hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen "gewissermaßen flächendeckend" Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben (VG Saarlouis, Beschl. v. 12.02.2001 - 2 F 14/01 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.08.2009 - 14 L 842/09 -, juris; VG Aachen, Beschl. v. 01.12.2006 - 6 L 628/06 -, juris; VG München, Beschl. v. 26.05.2006 - M 22 E 06.1484 -, BayVBl. 2007, 732 - zitiert nach juris; Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Oktober 2010, § 22 Rn. 24).

    Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn - jedenfalls in Großstädten - ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner (für alle Parteien) zur Verfügung stehe (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 01.12.2006 - 6 L 628/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 02.09.1998 - 14 L 2689/98 -, NWVBl 99, 106 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2011 - 1 M 145/11

    Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2011 - 1 M 127/11
    Anders als im städtischen Bereich (Verfahren Az. 1 M 145/11) konzentriert sich die Einwohnerzahl dabei im Wesentlichen aber auf einer deutlich geringeren Fläche der Ortslage der Stadt Eggesin, während das Gemeindegebiet im Übrigen ländlich geprägt bzw. im Vergleich zu städtischen Gebieten dünn besiedelt ist und eine relativ niedrige Bevölkerungsdichte (ca. 59 Einwohner je km²) aufweist.
  • VG Saarlouis, 12.02.2001 - 2 F 14/01
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2011 - 1 M 127/11
    Die Plakatierungsmöglichkeiten müssen hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen "gewissermaßen flächendeckend" Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben (VG Saarlouis, Beschl. v. 12.02.2001 - 2 F 14/01 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.08.2009 - 14 L 842/09 -, juris; VG Aachen, Beschl. v. 01.12.2006 - 6 L 628/06 -, juris; VG München, Beschl. v. 26.05.2006 - M 22 E 06.1484 -, BayVBl. 2007, 732 - zitiert nach juris; Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Oktober 2010, § 22 Rn. 24).
  • VG Greifswald, 29.07.2011 - 6 B 732/11

    Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von weiteren Plakattafeln im Stadtgebiet

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2011 - 1 M 127/11
    Den am 22. Juli 2011 von der Antragstellerin gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu verpflichten, ihr "einstweilen zu erlauben, Wahlsichtwerbung durch Plakatierung nach ihrem Antrag vom 10. Mai 2011 zu erlauben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 27. Juni 2011 gegen die Teilversagungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Mai 2011 wiederherzustellen", hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2011 - 6 B 732/11 - abgelehnt.
  • VG Gießen, 27.02.2001 - 8 G 335/01

    Umfang der Plakatiermöglicheiten einer Partei im Wahlkampf

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2011 - 1 M 127/11
    Demgegenüber wird jedoch auch vertreten, dass jeder kandidierenden politischen Partei ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner zur Verfügung stehen müsse (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 27.02.2001 - 8 G 335/01 -, NVwZ-RR 2001, 417 - zitiert nach juris).
  • VG Gelsenkirchen, 18.08.2009 - 14 L 842/09

    Anzahl, Chancengleicheit, Kommunalwahl, Plakat, Sondernutzung,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2011 - 1 M 127/11
    Die Plakatierungsmöglichkeiten müssen hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen "gewissermaßen flächendeckend" Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben (VG Saarlouis, Beschl. v. 12.02.2001 - 2 F 14/01 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.08.2009 - 14 L 842/09 -, juris; VG Aachen, Beschl. v. 01.12.2006 - 6 L 628/06 -, juris; VG München, Beschl. v. 26.05.2006 - M 22 E 06.1484 -, BayVBl. 2007, 732 - zitiert nach juris; Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Oktober 2010, § 22 Rn. 24).
  • VG Gelsenkirchen, 02.09.1998 - 14 L 2689/98
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 LB 92/15

    Inhalt des Widerspruchsbescheids nach Erledigung des Verpflichtungsbegehrens;

    aa) Für den erledigten und hier zu beurteilenden Verpflichtungsanspruch des Klägers gelten die folgenden Grundsätze (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 24.08.2011 - 1 M 127/11 -, NordÖR 2012, 34 m.w.N. im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 43.72 -, BVerwGE 47, 293):.

    Hier besteht die Gefahr, dass die Plakate der jeweiligen Partei in einer Flut anderer Wahlplakate untergehen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 24.08.2011 - 1 M 127/11 - (Eggesin), NordÖR 2012, 34 = juris Rn. 30).

    Beruft sich die Gemeinde nach Anzahl und Umfang der eingegangenen bzw. noch zu erwartenden Anträge auf Sondernutzungserlaubnisse auf eine Erschöpfung der Kapazität an für die Wahlwerbung geeigneten Flächen und Trägern (Lichtmasten), muss sie deren potentielle Anzahl nachvollziehbar ermitteln und unter Beachtung des Mindestmaßes für kleine Parteien im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit verteilen (vgl. dazu OVG Greifswald, Beschl. v. 24.08.2011 - 1 M 127/11 -, juris Rn. 17).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.2017 - 4 MB 52/17

    Beschränkung von Wahlplakaten bestätigt

    Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Wahlwerbungsmöglichkeiten der betreffenden Partei bzw. Vereinigung unter Einbeziehung u.a. der Wirksamkeit der Standorte der zur Verfügung gestellten Flächen, aber auch anderer real zur Verfügung stehender Werbungsmöglichkeiten wie etwa im Internet und in anderen Medien, sowie gegenläufiger Belange wie der Verkehrssicherheit, eines gewichtigen ästhetisch-stadtgestalterischen Schutzbedarfs und der Gefahren einer Reizüberflutung der Bevölkerung durch Überfrachtung des öffentlichen Raumes mit Wahlkampfwerbung (bei Gleichbehandlung aller Parteien bzw. Vereinigungen) anzustellen (Beschluss vom 26. April 2012 - 4 MB 32/12 - vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 M 127/11 -, juris Rn. 24).
  • VG Gelsenkirchen, 09.09.2013 - 14 L 1127/13

    Haranziehen von Wahlprognosen zur Bestimmung des Umfangs der zulässigen

    vgl. dazu zusammenfassend: OVG Greifswald, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 M 127/11 -, juris, mit zahlr.

    vgl. OVG Greifswald, Beschlüsse vom 24. August 2011- 1 M 127/11 -, juris, RdNr.32 und vom 6. September 2006 - 2 M 131/06 -, juris, RdNr. 11.

  • VG Schleswig, 22.01.2016 - 3 B 8/16

    Wahlsichtwerbung; zulässige Beschränkung durch Sondernutzungssatzung

    Dabei kann sie auch die Zahl der Werbeplakate im Stadtgebiet beschränken und bestimmte Standorte ausnehmen (OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 127/11, zitiert nach Juris).

    Im Ergebnis müssen die Plakatierungsmöglichkeiten jedenfalls hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen "gewissermaßen flächendeckend" Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben (OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 127/11 m. w. N., zitiert nach Juris).

  • VG Schleswig, 17.08.2017 - 3 B 110/17

    Sondernutzungserlaubnis

    Im Ergebnis müssen die Plakatierungsmöglichkeiten jedenfalls hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen "gewissermaßen flächendeckend" Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben (OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 127/11 m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 22.01.2016, 3 B 8/16).

    Es ist anerkannt, dass Gemeinden Plakatierungswünsche in dem vorstehend dargestellten Rahmen beschränken und z.B. bestimmte Standorte ausnehmen können (vgl. nur OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 127/11).

  • VG Schwerin, 26.08.2013 - 7 B 441/13

    Teilnichtige Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wahlsichtwerbung

    zweier Briefwahlbezirke eingeteilten Stadtgebiet mit wenigen überschaubaren Siedlungskernen vielleicht noch angehen (vgl. die Beschlüsse des OVG M-V vom 23. August 2011 - 1 M 146/11 - und vom 24. August 2011 - 1 M 127/11 -, juris Rdnr. 32 ff. bzw. 27 ff.), denn die Beschränkung wurde (wohl) unbeschadet der genannten Regelung des Wirtschaftsministers von 1994 verfügt, die für den Straßenraum der zahlreichen vorhandenen außerörtlichen Fernverkehrsverbindungen gilt.

    Wenn zudem auch, gemäß dem Beschluss des OVG M-V vom 24. August 2011 - 1 M 127/11 - (juris Rdnr. 25), wegen der Einheitlichkeit der Wahl eine Berücksichtigung des Umstands, ob im Wahlkreis nicht nur die Landesliste, sondern auch ein Direktkandidat zur Wahl steht, nicht zwingend sein mag, so vermisst die Kammer umgekehrt jedoch, wie gesagt, die "Einpassung" der allein auf Erststimmen angewiesenen, nicht listengebundenen Direktkandidaten in das Verteilungssystem.

  • VG Augsburg, 29.01.2014 - Au 6 K 13.1376

    Beseitigungsanordnung für ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellte Wahlplakate

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt das ortsfeste Aufstellen oder Aufhängen von Wahlplakaten im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, über die im pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden ist (BVerwG, U.v. 13.12.1974 - VII C 42.72 - BVerwGE 47, 280; BayVGH, U.v. 21.5.1997 - 8 B 97.206 - BayVBl. 1998, 118; OVG MV, B.v. 24.8.2011 - 1 M 127/11 - juris Rn. 11; VG München, B.v. 24.10.2007 - 22 S 07.4730 - juris Rn. 26).

    Es handelte daher um eine Sondernutzung, die nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. § 2 der Sondernutzungssatzung einer Erlaubnis bedurfte (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.1997 - 8 B 97.206 - BayVBl. 1998, 118; OVG MV, B.v. 24.8.2011 - 1 M 127/11 - juris Rn. 11; VG München, B.v. 24.10.2007 - 22 S 07.4730 - juris Rn. 26).

  • VG Trier, 09.05.2014 - 6 L 811/14

    Anspruch von Parteien und Kandidaten auf Wahlsichtwerbung; Zuständigkeit für

    Daraus folgt, dass ihnen im Regelfall - in gewissen Grenzen - ein Anspruch auf die benötigte Sondernutzungserlaubnis zusteht (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280; OVG MV, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 M 127/11 -, juris; Hess VGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 B 1963/13 -, NVwZ-RR 2014, 86).

    Er kann zwar aus bestimmten Gründen eingeschränkt werden und besteht auch nur insoweit, als die Werbung für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974, a.a.O.; OVG MV, Beschluss vom 24. August 2011, a.a.O.; Hess VGH, Beschluss vom 17. September 2013, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 1 S 68.19

    Sondernutzungserlaubnis für das Aufhängen eines 12 m langen Banners an einem

    Soweit die Beschwerde auf Gerichtsentscheidungen zum Recht anderer Bundesländer (VG Trier, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 6 L 811/14.TR - juris Rn. 11; OVG Greifswald, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 M 127/11 - juris Rn. 16 ff.) und die zur Rechtlage in Brandenburg vor Inkrafttreten des § 18 Abs. 3 BbgStrG verfasste und im vorliegenden Zusammenhang überdies unergiebige Stellungnahme des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Brandenburgischen Landtags zu "Straßenrechtliche(n) Sondernutzungsgebühren für Wahlsichtwerbung" vom 1. September 2017 verweist, wäre darzulegen gewesen, weshalb das Verwaltungsgericht darauf hätte eingehen sollen.
  • VG Schleswig, 23.05.2013 - 3 B 52/13

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung (weiterer)

    Dabei kann sie auch die Zahl der Werbeplakate im Stadtgebiet beschränken und bestimmte Standorte ausnehmen (OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 127/11, zitiert nach Juris).
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