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   OVG Sachsen, 04.08.2004 - 5 B 591/03   

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https://dejure.org/2004,15124
OVG Sachsen, 04.08.2004 - 5 B 591/03 (https://dejure.org/2004,15124)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04.08.2004 - 5 B 591/03 (https://dejure.org/2004,15124)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04. August 2004 - 5 B 591/03 (https://dejure.org/2004,15124)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    SächsAGB § 3a Abs. 3 S. 1; GG Art 3; SächsKAG § 14 Abs. 1 S. 3

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abfallgebührenbescheid bei mangelhafter satzungsrechtlicher Grundlage; Wirksamkeit einer eine Festgebühr ohne Degression der Gebührenhöhe in Abhängigkeit von der jeweiligen Haushaltshöhe vorsehenden kommunalen Satzung; Geltung des Grundsatzes der ...

  • Judicialis

    SächsAGB § 3a Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 3; ; SächsKAG § 14 Abs. 1 Satz 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 55 (Entscheidungsbesprechung)

    § 3a SächsABG; § 14 SächsKAG; Art. 3 GG
    Personenbezogene Erhebung von Abfallgebühren und Anreiz zur Abfallvermeidung (PD Dr. Christina Preschel; Neue Justiz 1/2005, S. 47-48)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2005, 47
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen, 11.12.2002 - 5 D 13/02
    Auszug aus OVG Sachsen, 04.08.2004 - 5 B 591/03
    Mit Beschluss vom 13.8.2003 - 5 B 354/03 - hat der Senat die Berufung wegen Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von dem Urteil des Senats vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 - zugelassen.

    Insoweit ist der Umstand, dass die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung unterschiedlich ist, im Hinblick auf den Gleichheitssatz dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Einrichtung Vorhaltekosten verursacht, die durch eine geringere Inanspruchnahme der Einrichtung durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnimmt (SächsOVG, Urt. v. 11.12.2002, SächsVBl 2003, 114 = NVwZ-RR 2003, 890 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 12.11.2003 - 5 D 46/00

    Beitragsmaßstab, Grundbeitrag, Nutzungsflächenmaßstab, Vorteilsprinzip

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.08.2004 - 5 B 591/03
    Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Auswirkungen dieses Fehlers auf die insoweit maßgebliche Gebührenhöhe (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12.11.2003, 5 D 46/00, m.w.N.) bei deutlich über 10 % liegen, was eine Unbeachtlichkeit eines Satzungsmangels nach der vorgenannten Rechtsprechung des Senats ausschließt.
  • OVG Sachsen, 04.08.2004 - 5 B 539/03

    Bemessung kommunaler Abfallentsorgungsgebühren; Bewertungsmaßstäbe für die

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.08.2004 - 5 B 591/03
    Nach den im Parallelverfahren - 5 B 539/03 - vom Beklagten vorgelegten Unterlagen beträgt schon der Anteil der Ein- bis Zweipersonengrundstücke im Satzungsgebiet 10, 64 %.
  • OVG Sachsen, 11.12.2002 - 5 D 40/00
    Auszug aus OVG Sachsen, 04.08.2004 - 5 B 591/03
    § 3a Abs. 3 Satz 1 SächsABG beinhaltet nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 11.12.2002, SächsVBl 2003, 117 = NVwZ-RR 2003, 887; Urt. v. 17.10.2002, 5 B 515/98) die Verpflichtung des Satzungsgebers, durch Einräumung finanzieller Anreize die Nachfrage nach abfallwirtschaftlichen Entsorgungsleistungen zu verringern.
  • OVG Sachsen, 28.04.2004 - 5 D 31/02

    Beiträge

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.08.2004 - 5 B 591/03
    Damit fehlt es aber für den Senat an einer nachvollziehbaren Grundlage, um die Auswirkungen dieses Satzungsmangels auf die streitgegenständliche Abgabe zu überprüfen und eine etwaige Unbeachtlichkeit des Mangels wegen einer unter 10 % liegenden Auswirkung auf den Gebührensatz festzustellen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 28.4.2004, 5 D 31/02; Beschl. v. 26.4.2004, 5 BS 329/03; jeweils mit m.w.N.).
  • VG Leipzig, 13.12.1999 - 6 K 1936/97

    Klage gegen die Erhebung von Abfallgebühren; Einhaltung der Widerspruchsfrist;

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.08.2004 - 5 B 591/03
    Die in der angegriffenen Entscheidung behauptete Alternative, ab einer bestimmten Personenzahl eine Degression einzuführen, ohne hierfür genügende statistische Informationen zu haben, sei in der Rechtsprechung bereits selbst - so etwa in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13.12.1999 (6 K 1936/97) - als rechtswidrig eingestuft worden.
  • VG Chemnitz, 23.03.2005 - 1 K 726/01
    Diese Rechtsprechung ist aber insoweit überholt, als das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 04.08.2004 - 5 B 591/03 - ausgeführt hat, dass gegenüber dem durchschnittlichen Verhalten bei der Abfallerzeugung für den einzelnen Gebührenpflichtigen die Möglichkeit bestehen muss, durch sein individuelles Verhalten hinsichtlich der Abfallvermeidung und Verwertung für ihn spürbare finanzielle Vorteile durch eine entsprechende Gestaltung der Abfallgebühren zu erhalten (S. 11 des amtlichen Umdrucks); hiergegen werde aber verstoßen, wenn das zur Verfügung gestellte Behältervolumen durch eine Durchschnittsperson bei konsequent abfallvermeidendem und -verwertendem Verhalten bei weitem nicht ausgeschöpft werden könne.

    Es ist also allein auf diejenige Restabfallmenge abzustellen, auf welche eine Durchschnittsperson ihr Rest-abfallaufkommen bei konsequent abfallvermeidendem und -verwertendem Verhalten reduzieren kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 04.08.2004, a. a. O., S. 12 des amtlichen Umdrucks).

    Hieraus folgt aber auch, dass dem Gebührenpflichtigen durch ein Mindestvolumen ein Anreiz dafür gesetzt wird, Abfall gar nicht erst zu vermeiden oder (zumindest) verwertbaren Abfall nicht zu verwerten, sondern ebenfalls über die Restmülltonne zu entsorgen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 04.08.2004 - 5 B 591/03 - S. 12 des amtlichen Umdrucks).

    Dahinstehen kann, ob etwas anderes gilt, wenn ein Mindestvolumen von 4, 62 l je Person und Woche festgelegt wurde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15.10.2004 - 5 B 809/03 - S. 15 des amtlichen Umdrucks, wonach unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 04.08.2004 - 5 B 591/03 ein Volumen von 4, 62 l geeignet, erforderlich und angemessen sei), denn dies ist vorliegend nicht der Fall.

    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein Restabfallaufkommen von 5 l pro Person und Woche erzielbar ist (SächsOVG, Urt. v. 04.08.2004, a. a. O.).

    Wie die Kammer bereits in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die auf Grundlage der Abfallgebührensatzung erlassenen Bescheide ausgeführt hat, ist § 6 Abs. 2 AbfGebS nicht deshalb rechtswidrig, weil durch die Pauschalgebühr nicht nur die fixen Vorhaltekosten i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG abgegolten werden, sondern auch Kosten für mengenabhängige Abfallfraktionen, es sich folglich insoweit um eine Festgebühr handelt (vgl. Beschl. d. Kammer v. 03.04.2003 - 1 K 1443/02 - S. 6 des amtlichen Umdrucks; SächsOVG, Urt. v. 04.08.2004, a. a. O., S. 9 des amtlichen Umdrucks).

    Der Satzungsgeber hat, wenn er sich im Rahmen seines satzungsgeberischen Ermessens dafür entscheidet, bestimmte mit der Festgebühr abgegoltene, mengenabhängige Leistungen nach einem personenbezogenen Maßstab zu finanzieren, diese Leistungen auch nach einem personenbezogenen Maßstab bereitzustellen (SächsOVG, Urt. v. 04.08.2004, a. a. O., S. 10 und 12 des amtlichen Umdrucks).

    Selbst wenn man mit der ständigen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 04.08.2004, a. a. O., S. 10 des amtlichen Umdrucks, BVerwG, Beschl. v. 12.11.2003, 9 B 59.03 , S. 3 des amtlichen Umdrucks) davon ausgeht, dass sich die Rechtswidrigkeit des Gebührenmaßstabes in beachtlicher Weise auf den Gebührensatz auswirken muss, ist Folgendes zu berücksichtigen:.

  • OVG Sachsen, 18.06.2009 - 5 A 67/08

    Typengerechtigkeit; Sperrmüll, Restmüll; Abfallgebühr; Pauschalgebühr;

    Deren Erhebung ist ungeachtet einer fehlenden speziellen Regelung im Sächsischen Kommunalabgabengesetz grundsätzlich zulässig (vgl. SächsOVG, Urt. v. 4.8.2004 - 5 B 591/03 -, juris und SächsOVG, Urt. v. 11.12.2002, SächsVBl 2003, 114 = NVwZ-RR 2003, 890 m. w. N.).

    Es liegt in seinem Gestaltungsspielraum, ob er einer tendenziell anzunehmenden Degression Rechnung tragen will oder nicht (SächsOVG, Urt. v. 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, SächsVBl 2003, 114 f. und SächsOVG, Urt. v. 4.8.2004 - 5 B 591/03 -, juris).

    cc) Soweit die Urteile des Senats vom 4.8.2004 - 5 B 591/03 und 5 B 539/03 - im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit zu Missverständnissen Anlass gegeben haben sollten, weist der Senat klarstellend auf Folgendes hin: .

    Die im vorliegenden Fall bemängelte Störung im Verhältnis zwischen Leistungsgewährung und Gebühr kann nicht dadurch relativiert werden, dass die Gesamtkosten dieses Entsorgungsbereichs nunmehr auf die (grob geschätzte) Anzahl der Grundstücke verteilt und anschließend verglichen wird, ob die Klägerin durch den personenbezogenen Maßstab der Gebühr einen Vorteil oder einen Nachteil erlitten hat (vgl. unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 4.8.2004 - 5 B 591/03 - Urt. des VG Chemnitz vom 23.3.2005 - 1 K 32/02 -, amtlicher Umdruck S. 34 f.).

    Damit sind aber inzwischen auch die vom Verwaltungsgericht Chemnitz in Bezug genommenen Passagen des Senatsurteils vom 4.8.2004 (- 5 B 591/03 -, juris), die sich mit der Frage beschäftigen, ab wann sich die Rechtswidrigkeit des Gebührenmaßstabes in beachtlicher Weise auf den Gebührensatz auswirkt, hinfällig.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2006 - 4 L 284/05

    Zur Erhebung von Abfallgebühren und insbesondere der Auslegung des § 6 Abs. 3

    Angesichts des Gesetzeswortlauts, der auf "wirksame und nachhaltige Anreize" abstellt, müssen diese Anreize in spürbaren finanziellen Vorteilen liegen (vgl. zu vergleichbaren Normen im jeweiligen Landesrecht: OVG Sachsen, Urt. v. 4. August 2004 - 5 B 591/03 -, zit. nach JURIS; OVG Thüringen, Urt. v. 11. Juni 2001 - 4 N 47/96 -, LKV 2002, 526, 531 ff.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 2. November 2000 - 9 K 2785/98 -, NVwZ-RR 2001, 600 f.).

    Es kann daher offen bleiben, ob mit der überwiegenden Rechtsprechung nicht auch sonst eine Verpflichtung zur Vornahme einer Degression bei personengebundenen Abfallgebühren angesichts des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers abzulehnen ist (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 6. Juni 1984 - 4 B 81 A.2310 -, BayVBl. 1985, 17, 18.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5. Juli 1982 - 2 A 1440/81 - LS zit. nach JURIS; OVG Thüringen, Urt. v. 11. Juni 2001 - 4 N 47/96 -, LKV 2002, 526 ff.; VGH Sachsen, Urt. v. 4. August 2004 - 5 B 591/03 - zit. nach JURIS).

  • VG Dessau, 26.09.2006 - 3 A 178/05

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Zahlung von Abfallgebühren auf Grund einer

    Deren Erhebung ist ungeachtet einer fehlenden speziellen Regelung im KAG LSA zulässig (vgl. OVG Bautzen, a.a.O., S. 9; Urt. v. 04. August 2004 - 5 B 591/03 -, Juris, S. 7 f.).

    Dies begegnet keinen Bedenken, da es jedenfalls unverhältnismäßig aufwändig wäre, die tatsächliche Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung etwa nach Menge, Gewicht und Behandlungsbedürftigkeit der von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Abfallgebührensatzung 2000 erfassten Abfälle zu ermitteln (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 04. August 2004, 5 B 591/03 a.a.O., S. 7, Urt. v. 04. August 2004 -5 B 539/03 - a.a.O., S. 8; OVG Münster, Urt. v. 02. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, NVwZ-RR 2001, 122 f.).

  • OVG Sachsen, 29.05.2017 - 5 A 93/15

    Abfallgebührenkalkulation, Toleranzgrenze, Wagniszuschlag; Personalkosten,

    Die Erhebung einer solchen Festgebühr ist ungeachtet einer fehlenden speziellen Regelung im Sächsischen Kommunalabgabengesetz grundsätzlich zulässig (vgl. grundlegend: SächsOVG, Urt. v. 4. August 2004 - 5 B 591/03 -, juris Rn. 30 ff., SächsOVG, Urt. v. 11. Dezember 2002, SächsVBl. 2003, 114 = NVwZ-RR 2003, 890 m. w. N. und SächsOVG, Urt. v. 12. Januar 2015 - 5 A 597/09 -, juris Rn. 18).19 Die Abfallgebührensatzung ist allerdings rechtswidrig, weil die in ihr festgesetzte Festgebühr in ihrer Höhe gegen das Verbot der Kostenüberschreitung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG i. V. m. § 3a Abs. 1 Satz 2 SächsABG verstößt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.11.2007 - 4 L 37/07

    Zur Rückwirkung von Abfallgebührensatzungen

    Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte in seiner Abfallgebührensatzung 2002 auch keine (unzulässige) Gebührenkombination vorgenommen, wie sie der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 04.08.2004 (5 B 591/03) zugrunde lag; denn der Beklagte hat die Erhebung der personengebundenen Leistungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 seiner Satzung allein personenabhängig ausgestaltet.
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