Rechtsprechung
   SG Augsburg, 01.07.2010 - S 15 SO 20/10   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Russische Rente ist als Einkommen auf deutsche Sozialleistungen unter Gewährung eines Freibetrages für Transferunkosten voll anzurechnen

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