Rechtsprechung
| SG Berlin, 06.07.2011 - S 51 SO 507/11 ER |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Sozialhilfe
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 86b Abs 2 S 1 SGG, § 67 SGB 12, § 68 SGB 12, § 75 Abs 3 SGB 12, § 76 Abs 3 SGB 12
Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - Sozialhilfe - Träger der freien Wohlfahrtspflege - fristlose Kündigung von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen durch den Sozialhilfeträger - Kenntnis aller wesentlichen gegen Leistungserbringer erhobenen Vorwürfe der Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen bereits bei Vertragsabschluss - Fortgeltung von abgelaufenen Verträgen durch faktische Weiterführung
Kurzfassungen/Presse
- berlin.de (Pressemitteilung)
Entscheidung im Treberhilfe-Streit um Vertragskündigungen
Verfahrensgang
- SG Berlin, 06.07.2011 - S 51 SO 507/11 ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - L 23 SO 147/11
Wird zitiert von ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - L 23 SO 147/11
(Sozialgerichtliches Verfahren - Scheinverwaltungsakt - Qualifikation als …
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 51 SO 507/11 folgende Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII für den Zeitraum 1.9.2011 bis 31.12.2011 mit der Antragstellerin zu schließen:.Am 14. März 2011 erhob die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 51 SO 507/11 Klage - zunächst - auf Feststellung der Unwirksamkeit des Prüfberichts, mit der sie Verfahrensfehler bei dessen Erstellung rügte.
Die Antragstellerin erweiterte daraufhin am 30. Mai 2010 ihre zum Aktenzeichen S 51 SO 507/11 erhobene Klage und beantragt im dortigen Verfahren nunmehr zusätzlich die Aufhebung der Kündigung vom 25. Mai 2011 sowie die Feststellung von deren Unwirksamkeit.
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Mai 2011 (Klageerweiterung im Verfahren 5 51 SO 507/11) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Mai 2011 anzuordnen.
bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Klageverfahrens S 51 SO 507/11 vorläufig weiter zu vollziehen.
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, folgende Vereinbarungen gemäß § 75 Absatz 3 SGB XII vorläufig über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 51 SO 507/11 rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 unverändert durch schriftliche Vereinbarung zu verlängern und weiter zu vollziehen:.
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, folgende Vereinbarungen gemäß § 75 Absatz 3 SGB XII vorläufig über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Klageverfahrens S 51 SO 507/11 rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 unverändert durch schriftliche Vereinbarung zu verlängern und weiter zu vollziehen:.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2011 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass es sich bei der Kündigungserklärung des Antragsgegners vom 25. Mai 2011 nicht um einen Verwaltungsakt handele, sowie den Antragsgegner vorläufig verpflichtet, die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung mit der Antragstellerin zum Az. 72BGW-1342-007 (Betreutes Gruppenwohnen) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 51 SO 507/11, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011 weiter zu vollziehen.
den Beschluss des Sozialgerichts vom 6.7.2011, S 51 SO 507/11 ER, abzuändern, soweit er den Antrag der Antragstellerin abgelehnt hat, und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, zusätzlich auch die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit der Antragstellerin betreffend.
bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Klageverfahrens 5 51 SO 507/11 vorläufig weiter zu vollziehen,.
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, folgende Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII vorläufig über den 31.12.2009 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 51 SO 507/11 rückwirkend ab dem 1.1.2010 unverändert durch schriftliche Vereinbarung zu verlängern und weiter zu vollziehen:.
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, folgende Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII vorläufig über den 31.12.2010 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Klageverfahrens S 51 SO 507/11 rückwirkend ab dem 1.1.2011 unverändert durch schriftliche Vereinbarung zu verlängern und weiter zu vollziehen:.
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 51 SO 507/11 folgende Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII für den Zeitraum 1.8.2011 bis 31.12.2011 mit der Antragstellerin zu schließen:.
den Beschluss des SG Berlin vom 6.7.2011 dahingehend abzuändern, dass der Antrag, die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung mit der Antragstellerin zum Az. 72BGW-1342-007 (Betreutes Gruppenwohnen) bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Klageverfahrens S 51 SO 507/11, längstens jedoch bis zum 31.12.2011 weiter zu vollziehen, zurückgewiesen wird.
Dies hat zur Folge, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 51 SO 507/11, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, die auf diesen Zeitpunkt befristete Vereinbarung zum betreuten Gruppenwohnen (72BGW-1342-007) weiter zu vollziehen.
Die daran auf Seiten des Antragsgegners aufgekommenen Zweifel sind unter anderem Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG zum Geschäftszeichen S 51 SO 507/11.
