Rechtsprechung
   SG Düsseldorf, 23.08.2007 - S 2 KA 104/07 ER   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • messner-buscher.de , S. 9 (Zusammenfassung)

    Kein Anspruch eines Pharmaherstellers auf Unterlassung der Übernahme der Kosten eines Off-Label-Use durch die Krankenkassen (Avastin/Lucentis)

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Off-Label-Use-Behandlung eines preisgünstigeren Medikaments kann favorisiert werden

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (4)  

  • SG Düsseldorf, 02.07.2008 - S 2 KA 181/07  

    "Off-Label-Use" von Avastin zur Behandlung der feuchten Makuladegeneration

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akte S 2 KA 104/07 ER Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
  • SG Düsseldorf, 16.10.2008 - S 14 KA 121/08  

    Einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Krankenkasse

    Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der Vertrag rechtswidrig sei, hat eine abschließende Klärung im Hauptsacheverfahren zu erfolgen, wobei auf die zu dieser Problematik bereits ergangenen Entscheidungen und die dort ebenfalls zu erwartende abschließende Klärung hinzuweisen ist (SG Düsseldorf Beschluss vom 23.08.2007 - S 2 KA 104/07 ER - LSG NRW Beschluss vom 11.02.2008 - L 11 (10) B 17/07 KA ER - SG Düsseldorf Urteil vom 02.07.2008 - S 2 KA 181/07-).
  • SG Köln, 09.08.2010 - S 26 KN 108/10  

    Krankenversicherung

    Entgegen der Auffassung der AS ist dieser sogenannte AMD-Vertrag nicht offensichtlich rechtswidrig, wie sich bereits aus dem Beschluss des SG Düsseldorf vom 23.08.2007 (S 2 KA 104/07), bestätigt durch Beschluss des LSG NRW vom 11.02.2008 - L 11 (10) B 17/07 KA, dem Beschluss des SG Düsseldorf vom 16.10.2008 - S 14 KA 121/08 ER und dem Urteil des SG Düsseldorf vom 02.07.2008 - S 2 KA 181/07 ergibt.
  • SG Köln, 02.07.2009 - S 26 KN 24/09  

    Krankenversicherung

    Entgegen der Auffassung der AST ist der sog. AMD-Vertrag nicht offensichtlich rechtswidrig, wie sich bereits aus dem Beschluss des SG Düsseldorf vom 23.08.2007 (S 2 KA 104/07), bestätigt durch Beschluss des LSG NRW vom 11.02.2008 - L 11 (10) B 17/07 KA, dem Beschluss des SG Düsseldorf vom 16.10.2008 - S 14 KA 121/08 ER - und dem Urteil des SG Düsseldorf vom 02.07.2008 - S 2 KA 181/07 - ergibt.
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