Rechtsprechung
   SG Frankfurt/Oder, 02.09.2010 - S 21 AS 375/10   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Kein plausibles Unterkunftskostenkonzept der Stadt Frankfurt (Oder)

Verfahrensgang

  • LSG Berlin-Brandenburg - L 29 AS 1914/10
  • SG Frankfurt/Oder, 02.09.2010 - S 21 AS 375/10



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Wird zitiert von ... (2)  

  • SG Frankfurt/Oder, 30.03.2011 - S 28 AS 319/08  
    Sie hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 20, zu recherchieren unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückgegriffen, welche das Land Brandenburg durch Nr. 1 4.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (des Landes Brandenburg) zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz vom 15.10.2002 - VV-WoFGWoBindG - zu § 10 Wohnraumförderungsgesetz - WoFG - auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt hat und daher zu Recht für den Kläger als Einzelperson eine abstrakt angemessene Wohnungsgröße von 50 m² zu Grunde gelegt (so bereits SG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2010, Aktenzeichen S 21 AS 375/10, Rn 48 zu recherchieren unter www.juris.de).

    An diesen Maßstäben gemessen hatte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum kein schlüssiges Konzept zur Feststellung der in F. abstrakt angemessenen Kaltmiete pro Quadratmeter (so auch das Sozialgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2010, Aktenzeichen S 21 AS 375/10 Rn 68ff für den Zeitraum Januar bis Juni 2010, zu recherchieren unter www.juris.de, im Ergebnis auch schon SG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. November 2008, Aktenzeichen S 20 AS 560/08 für die Zeiträume Februar bis Mai 2008 und Dezember 2008 bis November 2009, nicht veröffentlicht).

    Dieses spricht dagegen diesen Mietspiegelentwurf als zuverlässige Datengrundlage zur Aufstellung eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anzusehen (vgl. Sozialgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2010, Aktenzeichen S 21 AS 375/10 Rn 77, zu recherchieren unter www.juris.de).

    Die im Vermerk der Stadt F. vom 1. April 2008 wiedergegebene Auswertung des Datenbestandes des Job-Centers Frankfurt (Oder) zur tatsächlichen Kostensituation von insgesamt 5485 Bedarfsgemeinschaften per Februar 2008 ist - unabhängig davon, dass auch diese Daten für den Zeitraum Dezember 2009 bis Mai 2010 veraltet sind - bereits vom methodischen Ansatz her kein tauglicher Ausgangspunkt zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze (Sozialgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2010, Aktenzeichen S 21 AS 375/10 Rn 80, zu recherchieren unter www.juris.de).

    Sie stellen aber kein planmäßiges Vorgehen im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum dar und ermöglichen nicht die Feststellung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft (Sozialgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2010, Aktenzeichen S 21 AS 375/10 Rn 80, zu recherchieren unter www.juris.de).

    Darüber hinaus ist der Beklagten im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 21 AS 375/10 aufgegeben worden, ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessen Kosten der Unterkunft im Stadtgebiet F. ab dem Zeitraum Januar 2010 zu erstellen.

  • SG Frankfurt/Main, 30.05.2012 - S 28 AS 3255/10  
    Er hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 20, zu recherchieren unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückgegriffen, welche das Land Brandenburg durch Nr. 1 4.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (des Landes Brandenburg) zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz vom 15.10.2002 - VV-WoFGWoBindG - zu § 10 Wohnraumförderungsgesetz - WoFG - auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt hat und daher zu Recht für die Klägerin als Einzelperson eine abstrakt angemessene Wohnungsgröße von 50 m² zu Grunde gelegt (so bereits SG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2010, Aktenzeichen S 21 AS 375/10, Rn 48 zu recherchieren unter www.juris.de).
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