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   SG Gelsenkirchen, 13.06.2003 - S 6 KN 347/01   

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Wird zitiert von ...  

  • SG Gelsenkirchen, 29.08.2003 - S 6 KN 86/02  

    Rentenversicherung

    Der Beweisantrag ist nämlich ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten worden, außerdem sind aufgrund der verspäteten Einzahlung des Kostenvorschusses die Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 SGG erfüllt (vgl. hierzu auch SG Gelsenkirchen, Urteile vom 13.06.2003 - Az.: S 6 KN 347/01 und vom 11.07.2003 - Az.: S 6 KN 308/02 U).
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