Rechtsprechung
| SG Kassel, 28.10.2009 - S 12 SO 17/09 ER |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 42 SGB 12, § 28 SGB 12, § 29 SGB 12
Sozialhilfe - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - rechtswidrige Pauschalierung - Heranziehung der Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 SGB 2 - einstweiliger Rechtsschutz
Kurzfassungen/Presse (2)
- lto.de (Kurzinformation)
Kein Nachweis der angemessenen Mietpreisspanne durch Vergleich willkürlich ausgewählter Bestandswohnungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Anspruch auf Sozialhilfe; Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten; Rechtswidrigkeit einer pauschalen Festsetzung von Unterkunftskosten
Wird zitiert von ...
- SG Kassel, 01.11.2010 - S 12 SO 39/10
Einstweiliger Rechtsschutz - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - …
Nachdem bereits die Pauschalierung von Unterkunftskosten im Bereich der Sozialhilfe nach § 29 SGB 12 durch die Stadt Kassel rechtswidrig war (SG Kassel, Beschluss vom 28.10.2009, S 12 SO 17/09 ER im Anschluss an SG Kassel, Urteil vom 15.07.2009, S 7 AS 608/06, S 7 AS 404/07), entspricht auch der "Grundsicherungsrelevante Mietspiegel für die Stadt Kassel mit Stand 1. September 2010" und das diesem zugrundeliegende Konzept zur Bemessung von angemessenen Unterkunftskosten für das Stadtgebiet Kassel zumindest bezogen auf 1-Personen-Haushalte und von diesen bewohnte 1-Zimmer-Wohnungen nicht den Anforderungen, die an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit zu stellen sind (Anschluss an und Fortführung von SG Kassel, Beschlüsse vom 23. Juni 2010, S 6 AS 144/10 ER und vom 14. Oktober 2010, S 3 AS 282/10 ER).Hierzu hatte die erkennende Kammer selbst mit ebenfalls gegenüber der Antragsgegnerin ergangenem Beschluss vom 28. Oktober 2009 (S 12 SO 17/09 ER) u.a. bereits auf einen damaligen Bericht in der örtlichen Presse (HNA vom 22. Oktober 2009) verwiesen, wonach kleine Wohnungen in der Stadt Kassel knapp, aber gleichzeitig besonders gefragt seien, nachdem ausweislich des damals aktuellen Wohnungsmarktberichtes 2009 des Wohnungsamtes der Antragsgegnerin lediglich 9, 4 Prozent des Kasseler Bestandes 1- oder 2-Zimmer-Wohnungen seien, wobei derjenige, der eine kleinere Unterkunft wolle, lange suchen müsse.
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