Rechtsprechung
   SG Lüneburg, 09.11.2006 - S 25 AS 895/06   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    (Arbeitslosengeld II - Unangemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - Nebenkostennachzahlungen - Einräumung der Übergangsfrist nach § 22 Abs 1 S 2 SGB 2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Arbeitslosengeld II - Unangemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - Nebenkostennachzahlungen - Einräumung der Übergangsfrist nach § 22 Abs 1 S 2 SGB 2

  • my-sozialberatung.de

    § 22 Abs. 1 SGB II
    Kosten der Unterkunft, Nebenkostenabrechnung, Nachzahlung, Guthaben

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Nebenkostennachzahlungen und Heizkosten bei Leistungen nach dem SGB II

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (4)  

  • SG Lüneburg, 22.08.2007 - S 25 AS 1233/06  

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheit der Heizkosten - keine

    ten in tatsächlicher Höhe vom zuständigen Träger zu übernehmen, solange eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedenfalls für 6 Monate (vgl. Sozialgericht Osnabrück, Beschluss vom 19. Juni 2006 - S 22 AS 315/06 ER - und Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 09. November 2006 - S 25 AS 895/06 -).
  • SG Lüneburg, 30.05.2007 - S 25 AS 733/07  
    Geht man davon aus, dass die Nichterwähnung des Wortes "Heizung" in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II einem bloßen redaktionellen Fehler entspringt, wären auch unangemessene Heizkosten in tatsächlicher Höhe vom zuständigen Träger zu übernehmen, solange eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedenfalls für 6 Monate (vgl. Sozialgericht Osnabrück, Beschluss vom 19. Juni 2006 - S 22 AS 315/06 ER - und Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 09. November 2006 - S 25 AS 895/06 -).
  • SG Lüneburg, 28.08.2007 - S 25 AS 733/07  

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheit der Heizkosten - selbst

    Geht man davon aus, dass die Nichterwähnung des Wortes "Heizung" in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II einem bloßen redaktionellen Fehler entspringt, wären auch unangemessene Heizkosten in tatsächlicher Höhe vom zuständigen Träger zu übernehmen, solange eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedenfalls für 6 Monate (vgl. Sozialgericht Osnabrück, Beschluss vom 19. Juni 2006 - S 22 AS 315/06 ER - und Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 09. November 2006 - S 25 AS 895/06 -).
  • SG Schleswig, 24.11.2006 - S 6 AS 208/06  
    Dabei ist die bislang zu diesem Begriff ergangene Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen ausgegangen: Nach Auffassung des Sozialgerichts Lüneburg (Urteil vom 9. November 2006, S 25 AS 895/06, veröffentlicht in: www.my-sozialberatung.de ist die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, demgemäß die Aufwendungen für die Unterkunft soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange zu berücksichtigen sind, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen unter der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate auch auf die Übernahme der Heizkosten anzuwenden.
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