Rechtsprechung
| StGH Baden-Württemberg, 10.05.1999 - GR 2/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Kommunaler Finanzausgleich durch Regelung der FinAusglG BW 1978 §§ 1, 2 u 21 wegen fehlender verfahrensrechtlicher Absicherung der Finanzgarantie bei Erreichen der Mindestfinanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände mit Verf BW Art 71 Abs 1 S 1 iVm Art 73 Abs 1 unvereinbar
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- baden-wuerttemberg.de
Kommunalrechtliches Normenkontrollverfahren
Kurzfassungen/Presse
- Landesrecht Baden-Württemberg (Leitsatz)
Art 84 Abs 1 GG, Art 104a GG, § 96 Abs 1 S 1 BSHG, § 69 Abs 1 S 2 SGB 8 vom 26.06.1990, Art 71 Abs 1 S 1 Verf BW
Kommunaler Finanzausgleich durch Regelung der FinAusglG BW 1978 §§ 1, 2 u 21 wegen fehlender verfahrensrechtlicher Absicherung der Finanzgarantie bei Erreichen der Mindestfinanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände mit Verf BW Art 71 Abs 1 S 1 iVm Art 73 Abs 1 unvereinbar - Gefahr der Aushöhlung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts - Organisationshoheit - Annexkompetenz - Aufgabenübertragung
Besprechungen u.ä.
- dombert.de
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zur finanziellen Mindestausstattung von Kommunen (Prof. Dr. Matthias Dombert; DVBl 2006, 1136)
Zeitschriftenfundstellen
- ESVGH 49, 241
- ESVGH 49, 242
- VBlBW 1999, 294
- DVBl 1999, 1351
- DÖV 1999, 687
Wird zitiert von ... (40)
- StGH Baden-Württemberg, 08.02.2000 - GR 1/98
Kommunalrechtliches Normenkontrollverfahren
Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.05.1999 in dem kommunalrechtlichen Normenkontrollverfahren des Ortenaukreises und des Landkreises Schwäbisch-Hall (GR 2/97, im folgenden nach dem Umdruck zitiert) für Recht erkannt, daß die Regelung u.a. der §§ 1, 2 und 21 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg nicht vereinbar ist.Dieses Rechtsschutzbedürfnis sei auch nicht durch das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10.05.1999 (GR 2/97) entfallen.
Insbesondere sei in dem Verfahren GR 2/97 nicht darüber entschieden worden, daß das FAG und sein § 21 keinen Lastenausgleich für die Kosten der Jugendhilfe vorsehe.
c) Schließlich stehe auch die Gesetzeskraft des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 10.05.1999 (GR 2/97) nach § 23 Abs. 1 a) StGHG dem Antrag des Landkreises Konstanz nicht entgegen.
Der Staatsgerichtshof habe in dem Urteil GR 2/97 §§ 1, 2, 21 FAG nicht für nichtig erklärt, sondern lediglich ihre Unvereinbarkeit mit Art. 71, 73 Landesverfassung ausgesprochen.
Das Urteil GR 2/97 enthalte keine materiellen Vorgaben.
Dies habe die Kritik in der Literatur an dem Urteil GR 2/97 hervorgehoben.
Der Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 10.05.1999 (GR 2/97, Umdruck S. 37) die Gleichwertigkeit von Landes- und Kommunalaufgaben zum Ausdruck gebracht.
Die in Art. 73 Abs. 1 Landesverfassung enthaltene Pflicht des Landes, für eine Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu sorgen, die ihnen eine angemessene und kraftvolle Erfüllung ihrer Aufgaben erlaubt und nicht durch Schwächung der Finanzkraft zu einer Aushöhlung des Selbstverwaltungsrechts führt (StGH GR 3/92, ESVGH 44, 5; GR 2/97, Umdruck S. 36) müsse als Anerkennung eines Rechts auf angemessene Finanzausstattung verstanden werden.
Dies müsse auch gegenüber dem vom Staatsgerichtshof (GR 2/97, Umdruck S. 37) aus Art. 73 Abs. 3 Landesverfassung abgeleiteten Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes gelten.
c) Im Ergebnis ist der Antragsteller der Auffassung, daß sich Art. 71, 73 Landesverfassung nicht nur prozedurale Absicherungen entnehmen ließen, wie sie im Urteil GR 2/97 des Staatsgerichtshofs angesprochen würden.
Auch das Bundesverfassungsgericht habe bei seiner Rechtsprechung zur Rundfunkfinanzierung (bes. BVerfGE 90, 60 ff.), an der sich der Staatsgerichtshof nach Auffassung des Antragstellers im Urteil GR 2/97 orientiert habe, nicht alle materiellen Maßstäbe eliminiert.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2000 hat der Antragsteller ferner geltend gemacht, daß der in dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10.05.1999 (GR 2/97) geforderte prozedurale Schutz der kommunalen Finanzausstattung nach den bisherigen Gesprächen zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden einschließlich der Vereinbarung vom 17.01.2000 über die Bildung einer Finanzverteilungskommission zur Gewährleistung des prozeduralen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung den Maßstäben des Staatsgerichtshofs in dem Urteil GR 2/97 nicht genüge.
b) wegen der Gesetzeskraft des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 10.05.1999 (GR 2/97).
Nach Auffassung der Landesregierung steht die Gesetzeskraft des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 10.05.1999 (GR 2/97) im Sinne von § 23 Abs. 1 a) StGHG der Zulässigkeit des Antrages entgegen.
Die Anträge der Landkreise Ortenau und Schwäbisch Hall im Verfahren GR 2/97 und der Antrag des Landkreises Konstanz in diesem Verfahren GR 1/98 beträfen den gleichen Verfahrensgegenstand, nämlich den Antrag, das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) in seiner geltenden Fassung als mit Art. 71 und Art. 73 Landesverfassung für unvereinbar und damit nichtig zu erklären.
Der Antrag betreffe auch denselben Streitgegenstand wie im Verfahren GR 2/97, nämlich die sprunghaft gestiegenen Sozial- und Jugendhilfekosten der Landkreise.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien auch die Jugendhilfekosten als Teil des Sozialbudgets Gegenstand des Verfahrens GR 2/97 gewesen.
Der Staatsgerichtshof habe zwar im Verfahren GR 2/97 § 21 FAG in der Fassung der letzten Änderung des Gesetzes durch Art. 15 Haushaltsstrukturgesetz 1997 (…GBl. 1996, S. 7) und § 14 Staatshaushaltsgesetz 1997 (GBl. S. 26) für unvereinbar mit der Landesverfassung erklärt, während der Landkreis Konstanz das FAG in der Fassung der späteren Änderung vom 11.02.1998 (GBl. S. 57) angreife.
Es bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Klarstellungsinteresse an einer erneuten Normenkontrollentscheidung des Staatsgerichtshofs nach dem Urteil vom 10.05.1999 (GR 2/97).
Der Landkreis Konstanz könne nicht über die Feststellungen des Staatsgerichtshofs im Verfahren GR 2/97 hinaus eine Feststellung begehren, daß § 21 FAG gegen die Landesverfassung verstoße, weil die Kosten des Landkreises Konstanz im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe durch diese Norm nicht ausreichend ausgeglichen seien.
Hier fehle es dem Landkreis Konstanz seit der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 10.05.1999 (GR 2/97) an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, da er seine rechtliche Situation selbst durch ein obsiegendes Urteil nicht verbessern könne.
Selbst wenn der Landkreis Konstanz - was keinesfalls zweifelsfrei sei - Defizite seiner verfassungsrechtlich gebotenen Finanzausstattung darlegen könne, würde dies nicht zu einem anderen Urteil des Staatsgerichtshofs führen, weil die vergleichbare Situation der Landkreise Ortenau und Schwäbisch Hall bereits Gegenstand des Verfahrens GR 2/97 gewesen sei.
Falls man bei der kommunalen Normenkontrolle auf die Qualität als abstrakte Normenkontrolle abstellen wolle, fehle es dem Antragsteller an dem dann zu fordernden Klarstellungsinteresse, weil mit dem Urteil vom 10.05.1999 (GR 2/97) zur streitgegenständlichen Norm bereits eine verfassungsgerichtliche Entscheidung vorliege.
Dies habe die Landesregierung im Verfahren GR 2/97 ausführlich dargelegt.
Ihn habe der Staatsgerichtshof bereits anerkannt (GR 3/92, ESVGH 44, 7; GR 2/97, Umdruck, S. 37).
Der Staatsgerichtshof habe im Urteil vom 10.05.1999 (GR 2/97) das Prinzip der Verteilungssymmetrie aus guten Gründen nicht erwähnt.
c) Die prozedurale Absicherung der kommunalen Finanzausstattung in dem Sinne, wie sie der Staatsgerichtshof im Urteil vom 10.05.1999 (GR 2/97) der Landesverfassung entnommen habe, werde inzwischen in einem Meinungsaustausch zwischen dem Land und den kommunalen Verbänden entwickelt.
Ihm steht die Rechts- und Gesetzeskraft des Urteils des Staatsgerichtshofes vom 10.05.1999 (GR 2/97) entgegen.
Das schließt grundsätzlich eine neue Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der geprüften Vorschriften aus (StGH, Beschluß vom 29.10.1955, GR 6/55 - unveröff. - Urteil vom 10.05.1999, GR 2/97, Umdruck, S. 18).
c) Die Rechts- und Gesetzeskraft eines Urteils des Staatsgerichtshofes kann jedoch überwunden werden, wenn substantiiert geltend gemacht wird, daß zwischenzeitlich tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, welche die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahelegen (StGH, Urteil vom 10.05.1999, GR 2/97, Umdruck, S. 18 ff.).
Der Zulässigkeit des erneuten Normenkontrollantrages des Antragstellers in diesem Verfahren steht jedenfalls die Rechts- und Gesetzeskraft des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 10.05.1999 (GR 2/97) entgegen.
Über den Gesetzeswortlaut hinaus kommt jedoch in sinngemäßem Verständnis auch denjenigen Urteilen des Staatsgerichtshofs Gesetzeskraft zu, welche - wie das Urteil vom 10.05.1999 (GR 2/97) - die Nichtvereinbarkeit von landesgesetzlichen Normen mit der Landesverfassung feststellen, ohne diese als mit der Verfassung unvereinbar für nichtig zu erklären.
bb) In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof im Urteil vom 10.05.1999 (GR 2/97, Umdruck S. 2) lediglich die Nichtvereinbarkeit der Regelung der §§ 1, 2 und 21 FAG mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg festgestellt, da der durch eine Nichtigkeitserklärung herbeigeführte Zustand der Verfassung noch ferner stünde als der bisherige und weil eine Nichtigkeit der angefochtenen Regelung die Rechtsgrundlage für Ansprüche der Gemeinden und Gemeindeverbände aus dem kommunalen Finanzausgleich entfallen ließe (StGH, Urteil vom 10.05.1999, GR 2/97, Umdruck S. 50).
Der Entscheidung des Staatsgerichtshofs im Verfahren GR 2/97 kommt daher ohne Einschränkung Gesetzeskraft zu.
c) Nach alledem entfaltet das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10.05.1999 (GR 2/97) Bindungswirkung nicht nur zwischen den Prozeßbeteiligten jenes Verfahrens.
Die Gesetzeskraft des Urteils vom 10.05.1999 (GR 2/97) bindet den Landkreis Konstanz im dort entschiedenen Umfang.
Aus der Antragsbegründung ergibt sich indessen, daß die antragstellenden Landkreise bereits in dem Verfahren GR 2/97 einen materiellen Verstoß gegen die Finanzausstattungsgarantie der Landesverfassung im Sinne des Art. 71 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 LV aus der erheblichen Verschlechterung ihrer Finanzlage herleiteten.
Er stellt da- mit unter allen wesentlichen Aspekten den gleichen Sachverhalt zur erneuten Entscheidung des Staatsgerichtshofes, der bereits im Verfahren GR 2/97 Prüfungsgegenstand war.
Mit der Nichtvereinbarkeitserklärung im Urteil vom 10.05.1999 (GR 2/97) hat der Staatsgerichtshof über diesen Sachverhalt befunden und ist damit gemäß § 23 StGHG an einer nochmaligen Entscheidung über dieselben Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes zum Soziallastenausgleich gehindert, die er bereits am 10. Mai 1999 als mit der Landesverfassung nicht vereinbar erklärt hatte.
Hieran ändert auch nichts, daß die Feststellung der Nichtvereinbarkeit des § 21 FAG mit Art. 71 und 73 LV im Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10.05.1999 (GR 2/97) nur im Hinblick auf den fehlenden prozeduralen Schutz der kommunalen Finanzgarantie und nicht wegen Verstoßes gegen materielle Maßstäbe dieser Garantie erfolgt ist.
Diese Frage würde sich nur dann stellen, wenn dargetan werden könnte, daß die vom Staatsgerichtshof in dem Verfahren GR 2/97 der Verfassung entnommenen Anforderungen an effektiven prozeduralen Schutz offenkundig nicht ausreichten, um eine zufriedenstellende Finanzverteilungsregelung zwischen Land und Kommunen unter Berücksichtigung der im Urteil vom 10.05.1999 benannten Grundsätze zu schaffen.
- VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 53-II-97 Dementsprechend ist eine Kostendeckungs- und Ausgleichsregelung nach Art. 85 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SächsVerf auch dann notwendig, wenn eine bislang freiwillige Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltungsträger durch Landesgesetz als Pflichtaufgabe ausgestaltet (vgl. SachsAnhVerfG, NVwZ-RR 1999, 93 [98] zu Art. 87 Abs. 3 Satz 2 SachsAnhVerf) oder wenn kommunalen Trägern eine neue Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen wird (…vgl. StGH Bad.-Württ., ESVGH 49, 5 (Leitsatz 1, S. 8, 9); VBlBW 1999, 294 [299]), etwa im Zusammenhang mit einer durch Gesetz angeordneten Verlagerung von einer kommunalen Ebene auf eine andere (vgl. zu einem solchen Fall etwa BVerfGE 79, 127 ff.).
Aussagen zur finanzrechtlichen Binnenorganisation der Länder sind ihm nicht zu entnehmen (vgl. StGH Bad.-Württ., ESVGH 44, 1 [4]; VBlBW 1999, 294 [299]; BayVerfGH, DÖV 1997, 639 [643 f.]).
Der genannten Vorschrift kommt im Hinblick auf die bundesgesetzlich geregelte Aufgabenübertragung gleichen Inhalts in § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG nur eine deklaratorische Wirkung zu (zur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg s. StGH Bad.-Württ, VBlBW 1999, 294 [297]), so dass der Anwendungsbereich von Art. 85 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SächsVerf nicht eröffnet ist.
Ob § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG, der die Kreisfreien Städte und Landkreise zu örtlichen Trägern der Sozialhilfe bestimmt, gegen Art. 84 Abs. 1 GG verstößt, weil - wie die Antragsteller meinen - dem Bundesgesetzgeber für diesen sog. Durchgriff auf die kommunale Ebene die Gesetzgebungszuständigkeit fehlt (die Zuständigkeit bejahend StGH Bad.-Württ., VBlBW 1999, 294 [298 f], verneinend etwa F. Kirchhof, JZ 1999, 1054 [1055]), bedarf hier keiner Entscheidung, weil sich das FAG 1997 aus anderen Gründen als verfassungswidrig erweist.
aa) Die verfassungsrechtlich gebotene finanzielle Ausstattung, die den kommunalen Selbstverwaltungsträgern nicht nur durch Schlüsselzuweisungen im Rahmen des Finanzausgleichs, sondern auch durch andere Einnahmequellen wie eigene Steuern, Steueranteile und Umlagen gewährleistet werden kann, lässt sich nicht auf bestimmte Maßstäbe, Parameter, Kennziffern, Beträge oder Quoten festlegen (vgl. StGH Bad.- Württ.,VBlBW 1999, 294 [301]).
Auch steht der Anspruch der kommunalen Selbstverwaltungsträger aus Art. 87 Abs. 1 und Abs. 3 SächsVerf unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Freistaates Sachsen, wie sich bereits aus der Formulierung des Art. 87 Abs. 3 (,,unter Berücksichtigung der Aufgaben des Freistaates") ergibt (ebenso StGH Bad.-Württ., ESVGH 44, 1 [7]; VBlBW 1999, 294 [301] zu Art. 73 Abs. 3 Satz 1 Verf Bad.-Württ.).
bb) Die verfassungsgerichtliche Kontrolle eines Finanzausgleichsgesetzes stößt im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum und die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers im Rahmen der schwierigen Prognosen über den Umfang von Einnahmen, Ausgaben und Aufgaben auf ihre Funktionsgrenze, soweit sie sich auf die materielle verfassungsrechtliche Prüfung des Ergebnisses dieser Bewertungen einlässt (insoweit zutreffend StGH Bad.-Württ., VBlBW 1999, 294 [301]).
Die eingeschränkte Kontrolldichte verlangt es auch nicht, den Schutz der Finanzgarantie des Art. 87 Abs. 1 und Abs. 3 SächsVerf durch eine vom Gesetzgeber zu schaffende ,,prozedurale Absicherung" - etwa in Form der Einrichtung zusätzlicher Sachverständigengremien - zu verstärken, wie es der Staatsgerichtshof Baden- Württenberg fordert (vgl. VBlBW 1999, 294 [Leitsätze 10, 11, S. 301 ff.];… ablehnend etwa SachsAnhVerf, NVwZ-RR 2000, 1 [Leitsatz 1, S. 7 f.]).
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97 Art. 88 Abs. 1, 2 LSA-Verf verlangen kein "Verfahrensgesetz" (a. A. für das dortige Landesrecht: StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -).
Je weniger streng zwischen "eigenem" und "übertragenem" kommunalen Wirkungskreis unterschieden wird, desto eher wird eine Finanzregelung unabhängig vom Wortlaut als weniger "dualistisch" verstanden werden können und einen einheitlichen Finanzausgleich nicht hindern; das gilt besonders für die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (…VfGH NW, Urt. v. 15.2.1985 - 17/83 -, OVGE 38, 301 [304/305];… Urt. v. 6.7.1993 - VerfGH 9, 22/92 -, OVGE 43, 252 [254/255];… Urt. v. 9.7.1998 - VerfGH 16/96, 7/97 -, NWVBl. 1998, 390 [393/394], dort in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Nieders. Staatsgerichtshofs; vgl. schließlich VfGH NW, Urt. v. 1.12.1998 - VerfGH 5/97 -, sowie neuerdings ["monistische" Aufgabenstruktur]: StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -, UrtAbdr, S. 28).
Staatsgerichtshofs (…besonders deutlich bei: NdsStGH, Urt. v. 25.11.1997 - StGH 14/95 u. a. -, NdsVBl 1998, 43 = DÖV 1998, 382 = DVBl 1998, 185 [dort mit Anm. Kirchhof]; vgl. DVBl 1998, 185 [186 l. Sp.]) ist deshalb Anlass für das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalts gewesen, sich ihr anzuschließen (…bestätigend für Brandenburg: VfGH Bbg, Urt. v. 18.12.1997 - VfGBbg 47/96 -, DÖV 1998, 336 ff = LKV 1998, 195; für eine "besondere" Pflicht zu einem "Mehrlastenausgleich" auch: StGH BW, Urt. v. 5.10.1998 - GR 4/97 -, DÖV 1999, 73 [75], einschränkend [nur wenn zuvor ein anderer Verwaltungsträger zuständig war]: StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -, UrtAbdr, S. 28;… vgl. i. Ü. zum Zusammenhang von Aufgaben-Verteilungsregelung und Finanzsystem: Mückl, a. a. O., S. 80 f;… Schwarz, a. a. O., S. 79 ff, 135 ff; Henneke, Landesverfassungsrechtliche Finanzgarantien der Kreise und Gemeinden, Der Landkreis 1999, 147 [150 f]).
Auf die gegenteilige Ansicht des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg (StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -, UrtAbdr, S. 38 ff) ist an dieser Stelle deshalb nicht einzugehen, weil das Gericht von einer "monistischen" Aufgabenstruktur ausgeht (…StGH BW, a. a. O., S. 28) und weil sich ihm deshalb prozedurale Fragen bei der Frage der "Konnexität" nicht stellen.
v. 12.1.1998 - Vf. 24-VII-94 -, BayVBl 1998, 207/237 [237]; StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -, UrtAbdr, S. 37; kritisch, jedenfalls gegenüber einem umfassenden Landesvorbehalt: Henneke, DÖV 1998, 330 [331]).
Die vom Staatsgerichtshof Baden-Württemberg offen gelassene Frage, ob es auf die Verhältnisse gerade des Beschwerdeführers oder aller Landkreise ankommt (StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -, UrtAbdr., S. 35), ist jedenfalls für Sachsen-Anhalt abstrakt-generell zu beantworten (…ebenso, für Nordrhein-Westfalen: VfGH NW, Urt. v. 1.12.1998 - VerfGH 5/97 -, DÖV 1999, 300 [301]): Maßgeblich ist die Lage bei der Gruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört.
Die gegenteilige, vom Staatsgerichtshof Baden-Württemberg für das dortige Landesrecht vertretene Auffassung (StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -, UrtAbdr., S. 38 ff) lässt sich auch in Ansehung der vom Gericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausstrahlung von Grundrechten auf das jeweilige Verfahren (BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30 ff; Beschl. v. 8.2.1983 - 1 BvL 20/81 -, BVerfGE 63, 131 ff;… Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209, 269,362,420,440,484/83 -, BVerfGE 65, 1 ff; Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34 ff;… insbes.: BVerfG, Urt. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 ff) für Sachsen-Anhalt weder aus der Verfassung selbst noch aus allgemeinen Grundsätzen herleiten.
- VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05
Gesetzesvorschriften über den kommunalen Finanzausgleich Kommunaler teilweise …
Abzulehnen sei die Ansicht des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württem-berg (Urteil vom 10.5.1999 = DVBl 1999, 1351), dass der Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung nicht justiziabel sei.Eine darüber hinausgehende, auf die Überprüfung inhaltlicher Richtigkeit abzielende Kontrolle ist nicht möglich (vgl. StGH Baden-Württemberg DVBl 1999, 1351/1355 ff.; VerfGH Thüringen NVwZ-RR 2005, 665/671; VerfGH Sachsen vom 23.11.2000 = LKV 2001, 223/227; a. A. LVerfG Mecklenburg-Vorpommern LKV 2006, 461/466 f.).
Verlangt wird im Grundsatz die Nachvollziehbarkeit der Regelungen auf der Grundlage einer Bedarfs- und Einnahmenermittlung der Kommunen (StGH Baden-Württemberg DVBl 1999, 1351/1357; VerfGH Thüringen NVwZ-RR 2005, 665/671; StGH Niedersachsen vom 25.11.1997 = NVwZ-RR 1998, 529; NVwZ-RR 2001, 553; VerfG Brandenburg vom 16.9.1999 = NVwZ-RR 2000, 129/132; a. A. für das dortige Landesrecht LVerfG Sachsen-Anhalt NVwZ-RR 2000, 1/7; VerfGH Sachsen LKV 2001, 223/227).
Erst dann kann abgesehen werden, welche Summe erforderlich ist, um die Kommunen insgesamt in den Stand zu versetzen, ihre pflichtigen Aufgaben zu erfüllen und sich darüber hinaus noch freiwilligen Aufgaben zu widmen (StGH Niedersachsen NVwZ-RR 2001, 553/556; StGH Baden-Württem-berg DVBl 1999, 1351/1357; Schwarz, ZKF 2000, 4/9).
Da die Regelung des kommunalen Finanzausgleichs das verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht der Kommunen unmittelbar und im Kernbereich betrifft, muss der Gesetzgeber jedenfalls die wesentlichen Bestimmungen selbst treffen (vgl. zu denkbaren Modellen StGH Baden-Württemberg DVBl 1999, 1351/1357).
Dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Landkreise, kreisfreien Städte und Bezirke in seinen Willen aufgenommen hat, ist für sich allein nach Sinn und Zweck des Verursacherprinzips nicht ausreichend, weil dies zur Umsetzung auf Landesebene zwingend erforderlich war und hierdurch keine selbständige Ursache für die Kostenbelastung gesetzt wurde (vgl. auch StGH Baden-Württemberg vom 10.11.1993 = DVBl 1994, 206; DVBl 1999, 1351/1352; jeweils in Verbindung mit § 96 BSHG).
- VerfGH Sachsen, 29.01.2010 - 25-VIII-09
Sächsische Gemeinden bleiben mit Normenkontrollverfahren um die …
cc) Die verfassungsgerichtliche Kontrolle finanzausgleichsrechtlicher Instrumentarien stößt im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und seinen mit den Prognosen über den Umfang von Einnahmen, Ausgaben und Aufgaben einhergehenden Einschätzungsspielraum auf Funktionsgrenzen (SächsVerfGH JbSächsOVG 8, 17 [34]; StGH BW VBlBW 1999, 294 [301]).Diese eingeschränkte verfassungsgerichtliche Überprüfung verlangt nicht im Gegenzug eine durch den Gesetzgeber zu schaffende ,,prozedurale Absicherung" (so aber StGH Bad.-Württ. VBlBW 1999, 294 [Leitsätze 10, 11, S. 301 ff.]; ablehnend schon: SächsVerfGH JbSächsOVG 8, 17 [34];… LVerfG-LSA NVwZ-RR 2000, 1 [Leitsatz 1, S. 7 f.]; vgl. NdsStGH NdsVBl. 2008, 152 [157]).
Die verfassungsrechtlich gebotene finanzielle Ausstattung, die den kommunalen Selbstverwaltungsträgern nicht nur durch Schlüsselzuweisungen im Rahmen des Finanzausgleichs, sondern auch durch andere Einnahmequellen wie eigene Steuern, Steueranteile und Umlagen gewährleistet werden kann, steht unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Freistaates, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 87 Abs. 3 SächsVerf ergibt (SächsVerfGH JbSächsOVG 8, 17 [33]; ebenso StGH BW ESVGH 44, 1 [7]; VBlBW 1999, 294 [301] zu Art. 73 Abs. 3 Satz 1 Verf Bad.-Württ.; NdsStGH NdsVBl. 2008, 152 [155 f.] zu Art. 58 NV).
Die angemessene Finanzausstattung entzieht sich allerdings einer Quantifizierung in dem Sinne, dass ein bestimmter prozentualer Anteil an den kommunalen Finanzmitteln für freiwillige Aufgaben zur Verfügung stehen müsste (vgl. StGH BW VBlBW 1999, 294 [301]; LVerfG M-V LVerfGE 17, 297 [320]).
Dem Gesetzgeber ist es danach verwehrt, durch die Gestaltung des Finanzausgleichs die Gemeinden im Vergleich mit dem Freistaat in stärkerem Maße zu einer Aufgabenreduzierung oder anderen Einsparungen zu zwingen (Sächs- VerfGH JbSächsOVG 8, 17 [33]; vgl. ThürVerfGH LVerfGE 16, 593 [625 f.]; VerfGH NRW DVBl. 1998, 1280 [1281]; StGH BW LVerfGE 10, 3 [25 f.]; BbgVerfG LVerfGE 10, 237 [243]; LVerfG-LSA LVerfGE 10, 440 [464 f.]).
- VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03
Staats- und Verfassungsrecht, abstrakte Normenkontrolle; Thüringer …
Die weitgehend von Wertungen und Prognosen abhängige Beantwortung dieser Fragen würde auch die Grenze verfassungsrechtlicher Kontrolle überschreiten, welche den aus dem Demokratieprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgenden Vorrang des Gesetzgebers bei der Konkretisierung verfassungsrechtlicher Vorgaben und dessen Einschätzungsprärogative bei prognostischen Urteilen zu achten hat (vgl. BWStGH, DVBl. 1999, 1351, [1355/1356]; SächsVerfGH, LKV 2001, 223, [227]).Letzteres ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Wirkungen des kommunalen Finanzausgleichs als Bestandteil der gesamten Finanzwirtschaft des Landes und der Kommunen aufgrund einer nachträglichen verfassungsgerichtlichen (Ergebnis-) kontrolle praktisch nicht rückwirkend beseitigt werden können, weshalb die Verfassungsgerichte verfassungswidrige finanzausgleichsrechtliche Vorschriften regelmäßig nicht ex tunc für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit der Verfassung erklären (vgl. BWStGH, DVBl. 1999, 1351, [1356]; NdsStGH, DVBl. 1998, 185, [189]; SächsVerfGH, LKV 2001, 223, [228]; NWVerfGH, DVBl. 1997, 483, [488]).
Diese, mit hinreichender Genauigkeit unmittelbar aus der Verfassung abzuleitenden verfahrensmäßigen Vorgaben kann der Gesetzgeber schlicht praktizieren, ohne sie zuvor - etwa durch ein Maßstäbegesetz - noch einmal gesetzlich institutionalisieren zu müssen (vgl. BWStGH, DVBl. 1999, 1351, [1357]; NdsStGH, LVerfGE 12, 255, [290]).
- VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 129-VIII-09 dd) Die verfassungsgerichtliche Kontrolle finanzausgleichsrechtlicher Instrumentarien stößt im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und seinen mit den Prognosen über den Umfang von Einnahmen, Ausgaben und Aufgaben einhergehenden Einschätzungsspielraum auf Funktionsgrenzen (SächsVerfGH JbSächsOVG 8, 17 [34]; StGH BW VBlBW 1999, 294 [301]).
87 Abs. 3 SächsVerf ergibt (SächsVerfGH JbSächsOVG 8, 17 [33]; ebenso StGH BW ESVGH 44, 1 [7]; VBlBW 1999, 294 [301] zu Art. 73 Abs. 3 Satz 1 Verf Bad.- Württ.; NdsStGH NdsVBl. 2008, 152 [155 f.] zu Art. 58 NV).
Die angemessene Finanzausstattung entzieht sich allerdings einer Quantifizierung in dem Sinne, dass ein bestimmter prozentualer Anteil an den kommunalen Finanzmitteln für freiwillige Aufgaben zur Verfügung stehen müsste (vgl. StGH BW VBlBW 1999, 294 [301]; LVerfG M-V LVerfGE 17, 297 [320]).
Dem Gesetzgeber ist es danach verwehrt, durch die Gestaltung des Finanzausgleichs die Gemeinden im Vergleich mit dem Freistaat in stärkerem Maße zu einer Aufgabenreduzierung oder anderen Einsparungen zu zwingen (SächsVerfGH JbSächs-OVG 8, 17 [33]; vgl. ThürVerfGH LVerfGE 16, 593 [625 f.]; VerfGH NRW DVBl. 1998, 1280 [1281]; StGH BW LVerfGE 10, 3 [25 f.]; BbgVerfG LVerfGE 10, 237 [243]; LVerfG-LSA LVerfGE 10, 440 [464 f.]).
- StGH Niedersachsen, 07.03.2008 - StGH 2/05
Verfassungsbeschwerden von 11 niedersächsischen Gemeinden zurückgewiesen
Der Staatsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung das Bestehen eines derartigen Anspruchs zwar grundsätzlich bejaht, diesen aber unter den Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes gestellt (Urteil vom 16. Mai 2001 -StGH 6/99 u. a.-, LVerfGE 12, 255, 286; ebenso StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 1999 -GR 2/97-, LVerfGE 10, 3, 26; LVerfG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 11. Mai 2006 -LVerfG 1, 5, 9/05-, Urteilsumdruck S. 29 f.;… BayVerfGH, Entscheidung vom 28. November 2007 -Vf. 15-VII-05-, juris Rdnr. 204).Wegen dieser Aufgabenparität ist es ihm daher z. B. verwehrt, durch eine Rückführung der Schlüsselmasse die Kommunen im Vergleich zum Land in stärkerem Maße zu einer Aufgabenreduzierung oder anderen Einsparungen zu zwingen (so auch ThürVerfGH, Urteil vom 3. Mai 2005 -VerfGH 28/03-, LVerfGE 16, 593, 625 f.; VerfGH NW…, Urteil vom 9. Juli 1998 -VerfGH 16/96-, 7/97, DVBl. 1998, S. 1280, 1281; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 1999 -GR 2/97-, LVerfGE 10, 3, 25 f.; VerfG Bbg, Urteil vom 16. September 1999 -VfGBbg 28/98-, LVerfGE 10, 237, 243; SachsAnhVerfG, Urteil vom 13. Juni 1999 -LVG 20/97-, LVerfGE 10, 440, 464 f.; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Mai 2006 -LVerfG 1, 5, 9/05-, Urteilsumdruck S. 40; SächsVerfGH…, Urteil vom 23. November 2000 -Vf. 53-II-97-, LKV 2001, S. 223, 227).
Zwar haben Verfassungsgerichte anderer Länder die verfassungsrechtliche Notwendigkeit eines derartigen Verfahrens unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum prozeduralen Schutz bei den Grundrechten bejaht (StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 1999 -GR 2/97-, LVerfGE 10, 3, 26, 29 f.;… BayVerfGH, Entscheidung vom 28. November 2007 -Vf. 15-VII-05-, juris Rdnr. 215 f.; ablehnend dagegen z. B. SachsAnh VerfG, Urteil vom 22 13. Juli 1999 -LVG 20/97-, LVerfGE 10, 440, 453 f.).
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 19/08
Verfassungsbeschwerden gegen die Kommunalisierung von Versorgungs- und …
Obwohl das Ausführungsgesetz einfaches Recht ist, das der Gesetzgeber (unter Befolgung der verfassungsrechtlichen Bindung) ändern kann, muss der aufgabenübertragende Gesetzgeber kraft der verfassungsrechtlichen Verpflichtung aus Art. 78 Abs. 3 Satz 5 LV NRW die zentralen von ihm selbst gesetzten Maßstäbe des Ausführungsgesetzes einhalten (vgl. zum verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Selbstverwaltung durch einfachrechtlich ausgestaltete Verfahren Kemmler, DÖV 2008, 983, 990 m. w. N., sowie StGH Bad.-Württ., ESVGH 49, 241, 252 ff., 256, unter Bezugnahme auf BVerfGE 90, 60, 96;… ebenso BayVerfGH, Entscheidung vom 28. November 2007 - Vf. 15-VII-05 -, juris, Rn. 213 ff., unter Bezugnahme auf BVerfGE 86, 90, 108 f.). - OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2005 - 6 A 1.05 Der vom Land erlassene § 1 Abs. 1 AG-BSHG begründet keine Übernahme des Bundesgesetzes auf die Landesebene in der Weise, dass von einer Aufgabenübertragung durch Landesgesetz gesprochen werden kann, weshalb die Wiederholung der Regelung des § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG in § 1 Abs. 1 AG-BSHG nur deklaratorische Wirkung hat (vgl. StGH für das Land BW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 -, DÖV 1999, S. 687).
Diese Regelungen sind aber keine allgemeinen (Kosten-) Lastenverteilungsregelungen, denen normative Vorgaben für die Kostenerstattung bei der Heranziehung von Sozialhilfeaufgaben im hier betroffenen interkommunalen Finanzverhältnis zwischen den Gemeindeverbänden und einer Gemeinde entnommen werden können (vgl. StGH für das Land BW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 - DÖV 1999, S. 687).
Art. 104 a GG stellt für die Aufgabenlast und ihre Konnexität mit der Aufgabenverantwortung daher allein Bund und Länder gegenüber und behandelt die Kommunen - unbeschadet der ihnen verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie (Art. 28 Abs. 2 GG) - als Glieder des betreffenden Landes (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1992 - 2 BvF 1/88 u.a. BVerfGE 86, 148 [215]; BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - 7 C 56.93 - BVerwGE 100, 56; StGH für das Land BW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 -, DÖV 1999, S. 687).
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2009 - LVerfG 9/08
Einführung der kommunalen Doppik unterliegt nicht dem Konnexitätsprinzip
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 21/08
- VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - VfGBbg 54/01
Überbürdung der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz …
- VerfG Brandenburg, 22.11.2007 - VfGBbg 75/05
Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Finanzausgleichsgesetz sowie …
- StGH Niedersachsen, 16.05.2001 - StGH 6/99
Finanzverteilungsgesetz und Gesetz über den Finanzausgleich 1999 - …
- VG Karlsruhe, 25.04.2002 - 9 K 2081/01
Vergabe von Mitteln des Ausgleichstocks; Anrechnung von kommunalem Aktienbesitz; …
- VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 49-VIII-97
- StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06
Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2006 nach dem d' Hondtschen …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 29/08
- VGH Baden-Württemberg, 28.02.2005 - 1 S 1312/04
- StGH Baden-Württemberg, 24.03.2003 - GR 3/01
Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2001 nach dem d' Hondtschen …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 28/08
- StGH Niedersachsen, 04.06.2010 - StGH 1/08
Zur Verfassungsmäßigkeit von Art. 1 Abs. 3 NFAG-ÄndG vom 12.7.2007
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2004 - 4 S 2789/03
Gültigkeit einer Verordnung zur Änderung der Organisationsverordnung zum FGG BW …
- StGH Hessen, 06.06.2012 - P.St. 2292
Wer bessere Kitas will, muss sie bezahlen
- VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 9 S 2398/02
Inobhutnahme jugendlicher Ausländer - Kostentragung
- OVG Saarland, 02.09.2005 - 3 W 15/05
Schulreform und gemeindlichem Selbstverwaltungsrecht - einstweiliger Rechtsschutz …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2000 - 15 A 88/97
- VGH Hessen, 08.05.2001 - 10 N 399/98
Erstattung der Kosten der Flüchtlingsaufnahme durch Kommunen
- VerfGH Saarland, 13.03.2006 - Lv 2/05
- VG Braunschweig, 11.03.2004 - 3 A 406/03
Keine Anrechnung des Kindergeldes bei Leistung nach dem GSiG.; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2007 - 12 A 2120/05
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 29/08
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 21/08
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 19/08
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 29/08
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 21/08
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 19/08
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 28/08
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - VerfGH 28/08
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