Rechtsprechung
   StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • bremen.de (Leitsatz und Volltext)

    Zur ordnungsgemäßen Verwendung an parlamentarische Gruppierungen ausgezahlter Haushaltsmittel und zur Verpflichtung der Rückzahlung solcher Mittel bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlungsverpflichtung einer aus dem Landesparlament ausgeschiedenen Gruppierung hinsichtlich öffentlicher Fraktionsmittel

Kurzfassungen/Presse

  • DVBl (Leitsatz)

    ...

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 1997, 128 (Ls.)
  • DÖV 1997, 215
  • NVwZ 1997, 786



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BVerfG, 14.01.1998 - 2 BvR 2306/96  

    Voraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde der Fraktion bzw. Gruppe eines

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Gruppe der Deutschen Volksunion in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) i. L., vertreten durch Frau B ... als Liquidatorin, der Frau B ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolf Thilo von Trotha, Ulmenstraße 6, München - gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Oktober 1996 - St 1/1995 - hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Kruis, Winter gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Januar 1998 einstimmig beschlossen:.

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Oktober 1996 (NVwZ 1997, S. 786), mit dem die Beschwerdeführerin zu 1. zur Rückzahlung von zweckwidrig verwendeten Fraktionsmitteln verurteilt und ein Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Auszahlung von Gruppenmitteln zurückgewiesen wurde.

  • FG Bremen, 16.05.2000 - 299150K 2  

    Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen

    Gleichzeitig wies der StGH den auf Auszahlung danach fällig gewordenen Gruppenmittel gerichteten Antrag der Klägerin zurück (Entscheidung vom 19. Oktober 1996, St 1/95, NVwZ 1997, 786 ).

    Der StGH Bremen hat die Klägerin im verfassungsrechtlichen Verfahren als beteiligungsfähig angesehen, da sie auch nach dem Ende der Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft, in der sie als Vereinigung von Abgeordneten bestanden hatte, als Liquidationssubjekt fortbestehe (Entscheidung vom 19. Oktober 1996, St 1/95, NVwZ 1997, 786 ).

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