Rechtsprechung
| StGH Hessen, 11.06.2008 - P.St. 2133, P.St. 2158 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Art 1 Verf HE, Art 59 Verf HE, Art 67 Verf HE, § 19 StGHG, Art 13 UN-Sozialpakt
- wibank.de
- lth.de
Kurzfassungen/Presse (5)
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes verfassungsmäßig
- fr-online.de (Pressebericht, 11.06.2008)
Studiengebühren sind zulässig
- fuldaerzeitung.de (Pressemeldung, 11.06.2008)
Studiengebühren zulässig
- nachdenkseiten.de (Pressebericht)
Studiengebührenurteil: Chancengleichheit durch Verschuldung
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Verfassung des Landes Hessen enthält keine Garantie der Unentgeltlichkeit des Hochschulstudiums und damit kein Verbot allgemeiner Studienbeiträge
Besprechungen u.ä. (2)
- humboldt-forum-recht.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Rechtliche Zulässigkeit von Studienbeiträgen - Verfassungs- und völkerrechtliche Aspekte (Dr. Stefan Lorenzmeier; HFR 2008, 130-142)
- hu-berlin.de
(Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Alles Auslegungssache? - Warum erlaubt sein soll, was verboten ist (Claus Förster; das freischüßler 14/2006, S. 79-81)
Vor Ergehen der Entscheidung:
Verfahrensgang
- StGH Hessen, 11.06.2008 - P.St. 2133, P.St. 2158
- BVerfG, 05.03.2010 - 1 BvR 2349/08
Zeitschriftenfundstellen
- NVwZ 2008, 883
Wird zitiert von ... (9)
- BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08
Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe, …
Sie ist deshalb jedenfalls durch die der Ausgleichsfunktion der Vorzugslasten innewohnenden Zwecke des Vorteilsausgleichs und der Kostenbeteiligung gerechtfertigt (in diesem Sinne für die früheren hessischen Studienbeiträge: HessStGH, Urteil vom 11. Juni 2008 - P.St. 2133, 2158 - NVwZ 2008, 883 ). - VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07
Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge
Der Studienbeitrag wird entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht dadurch zu einer finanzverfassungsrechtlich nur ausnahmsweise zulässigen Sonderabgabe, dass die Hochschulen nach Art. 71 Abs. 7 Sätze 4 bis 6 BayHSchG i. V. m. §§ 12 ff. StuBeiDaV verpflichtet sind, einen Teil ihrer Einnahmen aus den Studienbeiträgen an den Sicherungsfonds abzuführen, der die Ansprüche von Kreditinstituten aus Verträgen über Studienbeitragsdarlehen absichert (ebenso zu vergleichbaren Abführungspflichten: StGH Hessen vom 11.6.2008 Az. P.St. 2133 u. a.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 9.10.2007 = DVBl 2007, 1442/1447 f.; Bosse, NWVBl 2007, 87 ff.; a. A. Kronthaler, WissR 39, 2006, S. 276, 295 ff.). - BVerfG, 05.03.2010 - 1 BvR 2349/08
Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch eine abstrakte Entscheidung eines …
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau - F ..., 2. der Frau - O ..., 3. des Herrn - J ..., 4. des Herrn Prof. Dr. - S ..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hauck-Scholz & Christ, Krummbogen 15, 35039 Marburg - gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 11. Juni 2008 - P. St. 2133, P. St. 2158 - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. März 2010 einstimmig beschlossen:.
- VGH Hessen, 05.08.2009 - 7 B 2059/09
Änderung oder Erweiterung des schulischen Unterrichtsangebots; organisatorische …
Das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung lassen die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bisherige Rechtslage noch nicht entfallen (Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 11.06.2008 - P. St. 2133 und P. St. 2158 - NVwZ 2008, S. 383 ff.). - VGH Bayern, 09.02.2010 - 7 N 09.2482
Studiengebührenerhebung an der Friedrich-Alexander-Universität ist rechtmäßig
Diese ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Kostenbeteiligung und des Vorteilsausgleichs für die Bereitstellung eines Studienplatzes im jeweiligen Semester (…VerfGH a.a.O.; HessStGH vom 11.6.2008 NVwZ 2008, 883/889). - VG Gießen, 30.10.2007 - 3 G 3758/07
Studienbeitragspflicht und ihre Verfassungsmäßigkeit nach dem StudBG HE
Für den Antrag fehlt es auch nicht deshalb am Rechtsschutzinteresse, weil der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 7.9.2007 durch die Antragsgegnerin für vorläufig hinsichtlich des Ausgangs der beim Hessischen Staatsgerichtshof (HStGH) anhängigen Verfahren über das HStubeiG (P.St. 2133 u. P.St. 2158) erklärt wurde. - VG Gießen, 12.11.2007 - 3 G 2590/07
Erhebung von Studiengebühren
Für den Antrag fehlt es - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht deshalb am Rechtsschutzinteresse, weil der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 7.9.2007 durch die Antragsgegnerin für vorläufig hinsichtlich des Aus-gangs der beim Hessischen Staatsgerichtshof (HStGH) anhängigen Verfahren über das HStubeiG (P.St. 2133 u. P.St. 2158) erklärt wurde. - SG Fulda, 20.12.2010 - S 4 KR 112/09 Eine solche unechte Rückwirkung wäre nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (s. BVerfG, ebd.; HessStGH, Urt. v. 11. Juni 2008 - P.St. 2133, 2158 - StAnz. 2008, S. 1960 [1981 li. Sp.]).
- SG Fulda, 20.12.2010 - S 4 KA 112/09
Krankenversicherung - Inkrafttreten der Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c …
Eine solche unechte Rückwirkung wäre nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (s. BVerfG, ebd.; HessStGH, Urt. v. 11. Juni 2008 - P.St. 2133, 2158 - StAnz. 2008, S. 1960 [1981 li. Sp.]).
