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   StGH Hessen, 13.01.1988 - P.St. 1039   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (9)  

  • StGH Hessen, 28.06.1988 - P.St. 1071  

    Zur verfassungsmäßigen Überprüfung einer die Stellenbesetzung eines Schulleiters

    Rechtliches Gehör zu gewähren bedeutet nur, daß der gesamte Prozeßvortrag vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung erwogen, nicht auch, daß im gefolgt oder jedes Vorbringen ausdrücklich gewürdigt werden muß (Bestätigung und Fortführung StGH, Beschluß vom 13.01.88 - P.St. 1039 -, StAnz 1988, 1873).

    a) Der Verwaltungsgerichtshof hat das vom Staatsgerichtshof jüngst als Verfahrensgrundrecht auch der Hessischen Verfassung (Beschluß vom 13.1.1988 - P.St. 1039 -) anerkannte Gebot des rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

  • StGH Hessen, 05.08.1992 - P.St. 1132  

    Überprüfung gerichtlicher Entscheidung am Maßstab des Gebots rechtlichen Gehörs

    Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist ein Verfahrensgrundrecht der Hessischen Verfassung (StGH, Beschlüsse vom 13.01.1988 - P.St. 1039 - StAnz. 1988, S. 1873; vom 13.09.1989 - P.St. 1077 - StAnz. 1989, S. 2084; vom 13.11.1990 - P.ST. 1096 -).

    Sie sind dabei nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (StGH, Beschluß vom 13.01.1988 - P.St. 1039 - BVerfG, Beschluß vom 12.10.1988, BVerfGE 79, 51, 61 f.; ständige Rechtsprechung).

  • StGH Hessen, 09.08.2000 - P.St. 1547  

    Art 3 Verf HE, Art 78 Verf HE, Art 126 Verf HE

    Das Gehörsrecht vor Gericht ist zugleich Bestandteil der durch Art. 3 HV für unantastbar erklärten Würde des Menschen und hat Grundrechtscharakter (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 13.01.1988 - P.St. 1039 -, StAnz. 1988, S. 1873; Urteil vom 05.04.2000 - P.St. 1302 -, StAnz. 2000, S. 1840).
mehr
  • StGH Hessen, 13.09.1989 - P.St. 1077  

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Versagung einstweiligen

    Es genügt nicht, ein Grundrecht nur zu benennen (StGH, Beschluß vom 13.01.1988 - P.St. 1039 -, StAnz. 1988 S. 1873).
  • VGH Hessen, 17.06.1999 - 7 UE 299/99  

    Schulfahrten - Vereinbarkeit einer Erlassregelung (Wandererlass) mit dem

    Allerdings verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 3, 20 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 65, 70 Hessische Verfassung -- HV --; zum auch in der Hessischen Verfassung verankerten Rechtsstaatsprinzip vgl. Hess. StGH, Be. v. 13.01.1988 -- P.St. 1039 -- StAnz. S. 1873) den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (Parlamentsvorbehalt; s. hierzu etwa BVerfG, Be. v. 20.10.1981 -- 1 BvR 640/80 -- BVerfGE 58, 257; v. 21.12.1977 -- 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -- BVerfGE 47, 46, 78, u. v. 22.06.1977 -- 1 BvR 799/76 -- BVerfGE 45, 400; Hess. StGH, U. v. 04.04.1984 -- P.St. 1002 -- NVwZ 1984, 784, u. Be. v. 25.11.1982 -- P.St. 929 -- NVwZ 1984, 90, u. -- P.St. 930 -- DÖV 1983, 546).
  • StGH Hessen, 13.11.1990 - P.St. 1096  

    § 14 StGHG

    Sie rügt damit inhaltlich eine Verletzung des auch von der Hessischen Verfassung geschützten Grundrechts auf rechtliches Gehör (StGH, Beschluß vom 13.01.1988 - P.St. 1039 -, StAnz. 1988, S. 1873) mit dem Ziel, eine erneute Entscheidung unter Berücksichtigung ihres bisher unterbliebenen Vorbringens herbeizuführen.
  • StGH Hessen, 10.06.1992 - P.St. 1128  

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Versagung einstweiligen

    Es genügt nicht, das Grundrecht nur zu benennen (StGH, Beschluß vom 13.01.1988 - P.St. 1039 -, StAnz. 1988, S. 1873).
  • StGH Hessen, 13.03.1996 - P.St. 1169  

    Art 1 Verf HE, Art 2 Abs 2 Verf HE, Art 3 Verf HE, Art 126 Abs 2 Verf HE

    Der von dem Antragsteller vorgetragene Sachverhalt bietet auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Art. 3 HV, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt des aus dieser Norm abzuleitenden Rechts auf rechtliches Gehör (vgl. StGH, Beschluss vom 13. Januar 1988 - P.St. 1039 -, StAnz. S. 1873) noch in anderer Hinsicht.
  • StGH Hessen, 09.09.1992 - P.St. 1137  

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Anwendung bundesrechtlicher

    Das Grundrecht auf rechtliches Gehör wird von der Hessischen Verfassung nicht ausdrücklich, wohl aber als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 3 HV) gewährleistet (vgl. StGHG, Beschluß vom 13.01.1988 - P.St. 1039 -, StAnz. 1988, S. 1873; Beschluß vom 28.06.1988 - P.St. 1071 -, StAnz. 1988, S. 2117).
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