Rechtsprechung
   StGH Hessen, 20.07.1988 - P.St. 1075   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 1 Verf HE, Art 2 Abs 3 Verf HE, Art 20 Abs 1 S 1 Verf HE, Art 73 Verf HE, Art 75 Abs 2 Verf HE
    Grundrechtsklage gegen Wahlprüfungsentscheidung: kein Nachschieben von Rügen nach Fristablauf - keine Wahlprüfung durch StGH - Verfassungsmäßigkeit des Wahlprüfungsgerichts und seiner Besetzung - Verfassungsmäßigkeit der Ausschlußfrist für Wahlvorschläge und des Unterschriftenquorums

Zeitschriftenfundstellen

  • ESVGH 39, 1
  • NVwZ 1989, 647



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Wird zitiert von ... (6)  

  • StGH Hessen, 09.08.2000 - P.St. 1547  

    Art 3 Verf HE, Art 78 Verf HE, Art 126 Verf HE

    Verletzungen seines grundrechtlich geschützten aktiven und passiven Wahlrechts kann der Bürger in Hessen mit der Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof geltend machen (vgl. StGH, Beschluss vom 20.07.1988 - P.St. 1075 -, StAnz. 1988, S. 21 ff.).

    Eine auf die Verletzung des grundrechtlich geschützten Wahlrechts gestützte Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts ermöglicht im Rahmen der geltend gemachten Grundrechtsverletzung eine umfassende Prüfung der Gültigkeit der jeweiligen Wahl durch den Staatsgerichtshof in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Präzisierung der früheren Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.01.1984 - P.St. 1000 -, StAnz. 1984, S. 823 ff.; Beschluss vom 01.09.1988 - P.St. 1075 -, StAnz. 1988, S. 2121 ff.; Beschluss vom 09.12.1992 - P.St. 1139 -, StAnz. 1993, S. 143 ff.).

  • StGH Hessen, 04.03.1993 - P.St. 1161  

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur

    Maßnahmen im Wahlverfahren können ausschließlich mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (§ 28 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - KWG - vgl. dazu auch StGH, Beschluß vom 19.01.1984, P.St. 1000, StAnz. 1984, Seite 823; Beschluß vom 20.07.1988, P.St. 1075, StAnz. 1988, Seite 2121; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 20.10.1960, BVerfGE 11, 329; Beschluß vom 27.06.1962, BVerfGE 14, 154, 155; Beschluß vom 12.01.1983, BVerfGE 63, 73, 76; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, § 49 Bundeswahlgesetz, Anm. 4).

    Erst wenn der Rechtsweg insoweit erschöpft ist, steht dem betroffenen Wahlberechtigten gegen die Entscheidung des zur Wahlprüfung berufenen Gerichts die Grundrechtsklage nach Artikel 131 Absätze 1 und 3 HV in Verbindung mit den §§ 45 ff. StGHG zu (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des StGH, z. B. Beschluß vom 19.01.1984, P.St. 1000, StAnz. 1984, Seite 823; Beschluß vom 20.07.1988, P.St. 1075, StAnz. 1988, Seite 2121; Beschluß vom 09.12.1992, P.St. 1139, StAnz. 1993, Seite 143).

  • StGH Hessen, 05.08.1992 - P.St. 1132  

    Überprüfung gerichtlicher Entscheidung am Maßstab des Gebots rechtlichen Gehörs

    Unzulässig ist es jedoch, nach Ablauf der Antragsfrist einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand der Grundrechtsklage zu machen (StGH, Beschlüsse vom 20.07.1988 - P.St. 1075 - und 13.09.1989 - P.St. 1078 im Anschluß an BVerfG, Beschluß vom 10.06.1964, BVerfGE 18, 85, 89).
mehr
  • StGH Hessen, 09.12.1992 - P.St. 1139  

    Art 73 Abs 2 Verf HE, Art 78 Abs 3 Verf HE, § 46 Abs 1 StGHG, § 22 Abs 3 WahlG

    Die Regelung über die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts in Art. 78 Abs. 3 HV verstößt weder gegen Bundesrecht noch gegen höherrangige Grundentscheidungen der HV ( vgl. P.St. 1075 ).
  • StGH Hessen, 13.01.1993 - P.St. 1147  

    Unbegründetheit einer Grundrechtsklage gegen Urteil des Wahlprüfungsgerichts bei

    Eine solche Grundrechtsklage ist auch gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag zulässig (vgl. StGH, Beschluß vom 20.07.1988 - P.St. 1075 -, StAnz. 1988, S. 2121, NVwZ 1989, S. 647 m.w.N.).
  • StGH Hessen, 11.01.1991 - P.St. 1115  

    Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht einer

    Hier: Die mangelnde Erfolgsaussicht des Prozeßkostenhilfeantrags ergibt sich daraus, daß die der Nichtzulassung der Landesliste zugrundeliegenden Regelungen eines Unterschriftenquorums für Wahlvorschläge, die von einer nicht im Parlament vertretenen Partei oder Wählergruppe oder von Einzelbewerbern eingereicht werden müssen (WahlG HE § 22 Abs. 3) mit der Garantie des passiven Wahlrechts in Verf HE Art. 75 Abs. 2 iVm Art. 73 Abs. 2 vereinbar sind (vgl StGH Wiesbaden, 1988-07-20, P.St. 1075, StAnz HE 1988, 2121), auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in WahlO HE § 33 Abs. 2 getroffene Regelung über die Beibringung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern bestehen (vgl BVerfG, 1981-10-06, 2 BvC 3/81, BVerfGE 58, 169f), sowie der Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl (Verf HE Art. 73 Abs. 2) weder durch die Unterschriftenklausel selbst noch durch die nach WahlO HE § 33 Abs. 3 Nr. 4 erforderliche Wahlrechtsbescheinigung der Unterzeichner verletzt ist.
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