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   StGH Hessen, 23.05.1979 - P.St. 854   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (3)  

  • StGH Hessen, 25.05.1983 - P.St. 933  

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Pflichtstundenzahl für Lehrer an

    aa) Unter Berufung auf die Ausführungen des Staatsgerichtshofes in seinen Beschlüssen vom 23. Mai 1979 (P. St. 839 und P.St. 854) bejaht der Hessische Ministerpräsident die dort zum Ausdruck gekommene Auffassung, daß der allgemeine Gleichheitssatz auch dem Verordnungsgeber einen weiten Bereich des Ermessens offen lasse und ihm nur äußerste Grenzen ziehe.

    Nach dem Beschluß des Staatsgerichtshofs vom 23. Mai 1979 (P. St. 854) sei zu fragen, ob für die von der Regelung für Gymnasiallehrer abweichende Pflichtstundenzahl der Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, die ausschließlich in nicht mehr nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen im Unterricht der Schüler vom 5. Schuljahr an eingesetzt seien, "sachlich einleuchtende Gründe bestehen, die dem Gerechtigkeitsgefühl entsprechen und keine Willkür erkennen lassen" (StGH aaO, S. 16).

    Unter Berufung auf den Beschluß des Staatsgerichtshofs vom 23. Mai 1979 (P.St. 854) betrachte der Landesanwalt die verfassungsrechtliche Prüfung von Rechtssätzen als einen komplexen Vorgang, in dem neben den Tatsachenfeststellungen sich Wertungen, Schätzungen und Prognosen sowie Auslegungen einfacher und verfassungsrechtlicher Normen vermischten.

  • StGH Hessen, 04.04.1984 - P.St. 1002  

    Rechtskraft - Bindungswirkung - geschäftsführende Landesregierung -

    Insoweit ist der formelle Unterschied der Rechtsquellen als Gesetz oder Rechtsverordnung gegenüber dem Charakter einer Bestimmung als materielle Rechtsnorm unbeachtlich (vgl. dazu StGH, Beschluss vom 23. Mai 1979 - P.St. 839 -, ESVGH 29, 210 sowie den Beschluss vom selben Tag - P.St. 854 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • StGH Hessen, 15.08.1990 - P.St. 1101  

    Zum Anspruch eines Lehrers auf Ermäßigung der Pflichtstundenzahl:

    Das wäre erst dann der Fall, wenn Lehrer - was an sich bestimmt werden könnte - ebenfalls Dienststunden einhalten müßten und für die Vor- und Nacharbeiten des Unterrichts an eine Dienststelle gebunden wären (StGH, Beschluß vom 23.05.1979 - P.St. 854 -).
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