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   StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1043 e.V.   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (7)  

  • StGH Hessen, 29.01.1993 - P.St. 1158  

    Bestimmung der Reihenfolge der Kommunalwahlvorschläge der nicht im Landtag

    Besonders wichtige Gründe des Gemeinwohls müssen vorliegen, wenn mit einer einstweiligen Verfügung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. StGH, Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1043 e. V. -, StAnz. 1986, 1159; BVerfG, Urteil vom 12.10.1989, BVerfGE 81, 53, 54 m.w.N.; Beschluß vom 11.12.1990, BVerfGE 83, 162, 171).

    Dann darf nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs eine einstweilige Verfügung nicht ergehen, weil keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung besteht (StGH, Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1043 e.V. - a.a.O.; Urteil vom 16.01.1991 P.St. 1119 e.V. -, StAnz. 1991, 451; ebenso: BVerfG, Beschluß vom 07.03.1989, BVerfGE 79, 379, 383 m.w.N.; Urteil vom 12.10.1989, a.a.O.).

  • StGH Hessen, 23.10.1991 - P.St. 1130  

    Ablehnung einer einstweiligen Verfügung zur Aussetzung der Verordnung zur

    Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung von Unterrichtsausfall infolge Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung von 1991-06-12 (JURIS: PflStdV1976ÄndV HE) ist abzulehnen, weil eine solche Grundrechtsklage aussichtslos ist (vgl StGH Wiesbaden, 1986-04-30, P.St. 1043, StAnz HE 1986, 1159).

    Dieser Antrag wäre aber offenbar aussichtslos, so daß keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung durch einstweilige Verfügung besteht (Urteil des Hess. StGH vom 30.04.1986, P.St. 1043 e.V., StAnz. 86, 1159, Beschluß vom 11.06.1986, P.St. 1047 e.V.).

  • VGH Hessen, 22.05.1986 - 6 NG 733/86  
    1986 noch bestehen sollte, unter dem Aspekt des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) zur Ungültigkeit der Einrichtungsverordnung führen kann, ist eine nur im Verfahren zur Hauptsache aufgrund eingehender und sorgfältiger Prüfung zu beantwortende Frage, wie der Staatsgerichtshof für den von ihm anzuwendenden Maßstab der Landesverfassung in seiner am 30.4.1986 verkündeten Entscheidung in dem ebenfalls die einstweilige Aussetzung der Einrichtungsverordnung betreffenden Verfahren P.St. 1043 e.V. (S. 15 f des amtlichen Umdrucks) hervorgehoben hat.

    Die insoweit vom Staatsgerichtshof in dem Verfahren P.St. 1043 e.V. angestellte Erwägung, daß - neben den Privatschulen - das Angebot an außerhalb des eigenen Schulbezirks in noch zumutbarer Entfernung liegenden weiterführenden öffentlichen Schulen relativ gering sein wird, da zum 1. August 1986 75 v.H. der Angehörigen des in Frage kommenden Schülerjahrgangs für den Besuch der Klasse 5 der Förderstufe vorgesehen sind, so daß in vielen Fällen der an sich gewünschte Besuch einer solchen weiterführenden Schule nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblicher Erschwernisse (überlange Schulwege, finanzielle und zeitliche Mehrbelastung) möglich sein wird (S. 17 des amtlichen Entscheidungsumdrucks), ist zwar bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung des Förderstufen-Abschlußgesetzes wesentlich.

mehr
  • StGH Hessen, 23.07.1993 - P.St. 1173  

    Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gegen das Inkrafttreten des SchulG HE am

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs in Übereinstimmung mit derjenigen des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Rahmen einer gegen ein Gesetz gerichteten Grundrechtsklage wegen der in der Regel weittragenden Folgen der Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschluß vom 19.01.1993 - P.St. 1158 e.V. - für ein Verfahren der Normenkontrolle: Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1043 e.V. -, StAnz. 1986, S. 1159).
  • VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94  

    Schulrecht: zum Anspruch auf Einrichtung einer 5. Klasse an einem Gymnasium und

    Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die von den Antragstellern im Falle des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnungen hinzunehmenden Folgen nicht so schwer wiegen, daß die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. hierzu auch Hess. StGH, B. v. 30.4.1986 - P.St. 1043 e.V. -, StAnz. 1986, 1159, u. Hess. VGH, B. v. 9.7.1986 - 6 NG 1038/86 -).
  • StGH Hessen, 10.06.1992 - P.St. 1134  

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur

    Ebenso wie in der Sache P.St. 1130 e.V. besteht nämlich deshalb keine Veranlassung für eine Regelung durch einstweilige Verfügung, weil eine in der Hauptsache zu erhebende Grundrechtsklage offenbar aussichtslos wäre (vgl. dazu StGH, Urteil vom 30.04.1986, P.St. 1043 e.V., StAnz. 1986, S. 1159; Beschluß vom 11.06.1986, P.St. 1047 e.V.; Beschluß vom 23.10.1991, P.St. 1130 e.V., StAnz. 1991, S. 2659).
  • VGH Hessen, 22.08.1986 - 6 TG 2097/86  

    Vorzeitige Einführung der Förderstufe - Prognosen

    Im übrigen hat es der Staatsgerichtshof durch am 30. April 1986 verkündetes Urteil - P.St. 1043 e.V. - (StAnz. a1986, S. 1159) abgelehnt, eine einstweilige Verfügung des Inhalts zu erlassen, die auf Grund der Einrichtungsverordnung beabsichtigte Einführung der flächendeckenden Förderstufe zum 1. August 1986 in den dort näher bezeichneten sieben Stadt- und Landkreisen bzw. Teilen von ihnen vorläufig, längstens bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs in der Hauptsache, zurückzustellen.
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