Rechtsprechung
   StGH Hessen, 30.12.1981 - P.St. 914   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 132 Verf HE, Art 133 Verf HE, G zur Eingliederung v. Sonderverw., 2. VO zur Organ. d. Schulaufsicht 1978, § 41 Abs 3 StGHG

Zeitschriftenfundstellen

  • ESVGH 32, 15



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Wird zitiert von ... (8)  

  • StGH Hessen, 11.11.1987 - P.St. 1045  

    Art 1 Verf HE, Art 132 Verf HE, Art 133 Verf HE

    Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist es, die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage in einer den Anforderungen des Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV, § 41 Abs. 3 StGHG genügenden Weise darzutun, und zwar unter Einbeziehung der rechtlichen Erwägungen, nach denen es für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der Vorschriften ankommt (StGH, Beschlüsse vom 28.07.76 - P.St. 790 -, aaO. und vom 30.12.81 - P.St. 914 - aaO., unter Hinweis auf BVerfGE 22, 175, 177; 25, 213, 214).

    1970, 398, Beschluß vom 27.03.74 - P.St. 719 - Beschluß vom 28.07.76 - P.St. 790 - aaO; Beschluß vom 30.12.81 - P.St. 914 - aaO.; Urteil vom 25.05.83 - P.St. 933 - aaO., vgl. BVerfGE 22, 330, 341; 24, 1, 14; 38, 348, 356).

  • StGH Hessen, 13.03.1996 - P.St. 1175  
    Dies ist nur dann der Fall, wenn das Gericht des Ausgangsverfahrens bei Gültigkeit der zum Gegenstand der Vorlage gemachten Normen anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit (StGH, Beschluß vom 28.07.1976 - P.St. 790 -, StAnz. 1976, 1798; Urteil vom 01.12.1976 - P.St. 812 -, StAnz. 1977, 110; Beschluß vom 30.12.1981 - P.St. 914 -, S. 14 des Beschlußabdrucks; Urteil vom 25.05.1983 - P.St. 933 -, StAnz. 1983, 1302, jeweils unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z. B. BVerfG, 36, 256 , BVerfGE 79, 245 m.w.N.).

    Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist es, diese Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage in seinem Vorlagebeschluß darzulegen, so daß dieser mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, daß und warum das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der beanstandeten Regelung zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. StGH, Beschlüsse vom 28.07.1976 - P.St. 790 -, a.a.O., vom 30.12.1981 - P.St. 914 -, ESVGH 32, 15, vom 11.11.1987 - P.St. 1045 - und vom 14.04.1988 - P.St. 1051 -).

  • StGH Hessen, 14.04.1988 - P.St. 1051  

    Art 132 Verf HE, Art 133 Verf HE, -Gebverz.- Tarifst. 63 Nr. 1 Buchst. a

    Das ist nur dann der Fall, wenn das Gericht bei Gültigkeit der vorgelegten Normen "anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit" (StGH, Beschluß vom 28.07.76 - P.St. 790 -, StAnz. 1976, 1798; Urteil vom 01.12.76 - P.St. 812 -, StAnz. 1977, 110; Beschluß vom 30.12.81 - P.St. 914 -, S. 14; Urteil vom 25.05.83 - P.St. 933 -, StAnz. 1983, 1302 jeweils unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 36, 258, 263 mit weiteren Nachweisen).

    Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist es, die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage in einer den Anforderungen des Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV, § 41 Abs. 3 StGHG genügenden Weise darzutun, und zwar unter Einbeziehung der rechtlichen Erwägungen, nach denen es für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der Vorschriften ankommt (StGH, Beschlüsse vom 28.07.76 - P.St. 790 -, aaO. und vom 30.12.81 - P.St. 914 - aaO., unter Hinweis auf BVerfGE 22, 175, 177; 25, 213, 214).

mehr
  • StGH Hessen, 13.03.1996 - P.St. 1216  
    Dies ist nur dann der Fall, wenn das Gericht des Ausgangsverfahrens bei Gültigkeit der zum Gegenstand der Vorlage gemachten Normen anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit (StGH, Beschluß vom 28.07.1976 - P.St. 790 -, StAnz. 1976, 1798; Urteil vom 01.12.1976 - P.St. 812 -, StAnz. 1977, 110; Beschluß vom 30.12.1981 - P.St. 914 -, S. 14 des Beschlußabdrucks; Urteil vom 25.05.1983 - P.St. 933 -, StAnz. 1983, 1302, jeweils unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z. B. BVerfG, 36, 256 , BVerfGE 79, 245 m.w.N.).

    Diese Anforderung hat der Staatsgerichtshof schon unter Geltung des früheren Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 12. Dezember 1947 (GVBl. 1948 S. 3) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, § 80 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG - aufgestellt (vgl. StGH, Beschlüsse vom 28.07.1976 - P.St. 790 -, a.a.O., vom 30.12.1981 - P.St. 914 -, ESVGH 32, 15, vom 11.11.1987 - P.St. 1045 - und vom 14.04.1988 - P.St. 1051 - BVerfGE 48, 29 , BVerfGE 79, 245 , BVerfGE 88, 187 ).

  • StGH Hessen, 13.03.1996 - P.St. 1201  
    Dies ist nur dann der Fall, wenn das Gericht des Ausgangsverfahrens bei Gültigkeit der zum Gegenstand der Vorlage gemachten Normen anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit (StGH, Beschluß vom 28.07.1976 - P.St. 790 -, StAnz. 1976, 1798; Urteil vom 01.12.1976 - P.St. 812 -, StAnz. 1977, 110; Beschluß vom 30.12.1981.- P.St. 914 -, S. 14 des Beschlußabdrucks; Urteil vom 25.05.1983 - P.St. 933 -, StAnz. 1983, 1302, jeweils unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z. B. BVerfG, 36, 256 , BVerfGE 79, 245 m.w.N.).

    Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist es, diese Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage in seinem Vorlagebeschluß darzulegen, so daß dieser mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, daß und warum das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der beanstandeten Regelung zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. StGH, Beschlüsse vom 28.07.1976 - P.St. 790 -, a.a.O., vom 30.12.1981 - P.St. 914 -, ESVGH 32, 15, vom 11.11.1987 - P.St. 1045 - und vom 14.04.1988 - P.St. 1051 -).

  • StGH Hessen, 13.03.1996 - P.St. 1174  
    Dies ist nur dann der Fall, wenn das Gericht des Ausgangsverfahrens bei Gültigkeit der zum Gegenstand der Vorlage gemachten Normen anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit (StGH, Beschluß vom 28.07.1976 - P.St. 790 -, StAnz. 1976, 1798; Urteil vom 01.12.1976 - P.St. 812 -, StAnz. 1977, 110; Beschluß vom 30.12.1981 - P.St. 914 -, S. 14 des Beschlußabdrucks; Urteil vom 25.05.1983 - P.St. 933 -, StAnz. 1983, 1302, jeweils unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z. B. BVerfG, 36, 256 , BVerfGE 79, 245 m.w.N.).

    Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist es, diese Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage in seinem Vorlagebeschluß darzulegen, so daß dieser mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, daß und warum das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der beanstandeten Regelung zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. StGH, Beschlüsse vom 28.07.1976 - P.St. 790 -, a.a.O., vom 30.12.1981 - P.St. 914 -, ESVGH 32, 15, vom 11.11.1987 - P.St. 1045 - und vom 14.04.1988 - P.St. 1051 -).

  • StGH Hessen, 13.03.1996 - P.St. 1188  
    Dies ist nur dann der Fall, wenn das Gericht des Ausgangsverfahrens bei Gültigkeit der zum Gegenstand der Vorlage gemachten Normen anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit (StGH, Beschluß vom 28.07.1976 - P.St. 790 -, StAnz. 1976, 1798; Urteil vom 01.12.1976 - P.St. 812 -, StAnz. 1977, 110; Beschluß vom 30.12.1981 - P.St. 914 -, S. 14 des Beschlußabdrucks; Urteil vom 25.05.1983 - P.St. 933 -, StAnz. 1983, 1302, jeweils unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z. B. BVerfG, 36, 256 , BVerfGE 79, 245 m.w.N.).

    Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist es, diese Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage in seinem Vorlagebeschluß darzulegen, so daß dieser mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, daß und warum das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der beanstandeten Regelung zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. StGH, Beschlüsse vom 28.07.1976 - P.St. 790 -, a.a.O., vom 30.12.1981 - P.St. 914 -, ESVGH 32, 15, vom 11.11.1987 - P.St. 1045 - und vom 14.04.1988 - P.St. 1051 -).

  • StGH Hessen, 20.02.1991 - P.St. 1107  

    StGH Wiesbaden - unzulässige Richtervorlage: Landwirtschaftsgericht muß über

    Insoweit erstreckt sich das dem StGH durch Verf HE Art. 132 übertragene und auf die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnorm beschränkte Prüfungsmonopol auch nicht auf den Fall, daß der Verstoß gegen eine unterhalb des Verfassungsrechts stehende Norm, der bereits die Ungültigkeit der Vorschrift zur Folge hat, uU zugleich eine mittelbare Verletzung eines Verfassungsgrundsatzes darstellen kann (vgl StGH Wiesbaden, 1981-12-30, P.St. 914).

    Das dem Staatsgerichtshof durch Art. 132 HV übertragene und auf die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnorm beschränkte Prüfungsmonopol erstreckt sich auch nicht auf den Fall, daß der Verstoß gegen eine unterhalb des Verfassungsrechts stehende Norm, der bereits die Ungültigkeit der Vorschrift zur Folge hat, unter Umständen zugleich eine mittelbare Verletzung eines Verfassungsgrundsatzes darstellen kann (StGH, Beschluß vom 30.12.1981 - P.St. 914 - m.w.N.).

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