Rechtsprechung
   VG Aachen, 08.12.2008 - 6 K 830/08   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kostentragungspflicht des Eigentümers eines abgeschleppten Kfz endet bei Eigentumsverlust erst bei Herausgabeverlangen des neuen Eigentümers




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Wird zitiert von ... (2)  

  • VG Aachen, 23.05.2008 - 6 L 194/08  

    Verwertung eines abgeschleppten Autos nur nach eindeutiger Ankündigung zulässig

    Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführte Klage gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2008 aufschiebende Wirkung hat.

    Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen die Anordnung der Verwertung des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen vom 9. April 2008 wird wiederhergestellt.

    Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführte Klage gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2008 aufschiebende Wirkung hat.

    Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen die Anordnung der Verwertung des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen vom 9. April 2008 wird wiederhergestellt.

    Die gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei sachgerechter Betrachtung - wie an gegebener Stelle im Einzelnen zu erläutern sein wird - sinngemäß gestellten Anträge, 1. die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2008 anzuordnen, hilfsweise.

    festzustellen, dass die unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführte Klage gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2008 aufschiebende Wirkung hat, 2. die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2008 anzuordnen, 3. die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen die Anordnung der Verwertung des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen vom 9. April 2008 wiederherzustellen, haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

    Soweit der Antragsteller mit dem (Haupt-)Antrag zu 1. sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2008 über die Anforderung von Abschlepp- und Sicherstellungskosten in Höhe von 363, 91 EUR anzuordnen, ist der Antrag unstatthaft, weil der Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt.

    Er ist darüber hinaus auch begründet, weil die unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführte Klage gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2008 - wie dargelegt - mit aufschiebender Wirkung ausgestattet ist.

    Der Antrag zu 2., der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2008 über eine Verwaltungsgebühr von 52, 51 EUR abzielt, ist dagegen unzulässig.

    Der Antrag zu 3., mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen die Anordnung der Verwertung des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen vom 9. April 2008 erstrebt, ist hingegen zulässig.

  • VG Köln, 14.07.2011 - 20 K 7641/10  
    Die endgültige Kostentragungspflicht ist nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, zu entscheiden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.03.1993 - 5 A 496/92 -, juris, Rn. 31 (= NJW 1993, 2698); VG Aachen, Urteil vom 08.12.2008 - 6 K 830/08 -, juris, Rn. 67.
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