Rechtsprechung
   VG Aachen, 16.04.2009 - 8 L 164/09   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Ausreiseverbot für mutmaßlichen Jihad-Kämpfer einstweilen bestätigt

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Ausreiseverbot für mutmaßlichen Jihad-Kämpfer einstweilen bestätigt

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Ausreiseverbot für mutmaßlichen Jihad-Kämpfer einstweilen bestätigt

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Ausländerbehörde kann gegen Ausländer nicht allein aufgrund von Verdachtsmomenten ein Ausreiseverbot verhängen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 781



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Wird zitiert von ... (2)  

  • VG Braunschweig, 27.10.2011 - 5 B 164/11  

    Paß- und Ausweisrecht

    Darunter können u.a. Handlungen gefasst werden, die geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schädigen (vgl. hierzu ausführlich: VG Aachen, B. v. 14.04.2009 - 8 L 164/09 -, U. v. 26.08.2009 - 8 K 637/09 -, m.w.N., juris).

    Das VG Aachen hat hinsichtlich der Einschätzungen von Sicherheitsbehörden in einem vergleichbaren Fall folgende Ausführungen gemacht (B. v. 14.04.2009, a.a.O., U. v. 26.08.2009, a.a.O.):.

    Zu einer Interessenabwägung im bereits oben erwähnten vergleichbaren Verfahren hat das VG Aachen ausgeführt (B. v. 14.04.2009, a.a.O., juris Rn. 35 ff.):.

  • VG Aachen, 26.08.2009 - 8 K 637/09  
    Die Kammer lehnte den vom Kläger gleichzeitig mit der Klage gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 16. April 2009 (8 L 164/09) ab.

    Auch hat der Beklagte die von ihm in Bezug genommenen "Erkenntnisse" der Sicherheitsbehörden und deren Quellen trotz entsprechender Hinweise der Kammer im Beschluss vom 16. April 2009 im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (8 L 164/09) und trotz ausdrücklicher Aufforderung mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2009 im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weder offengelegt noch zumindest näher konkretisiert.

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