Rechtsprechung
   VG Aachen, 21.05.2012 - 2 K 17/11   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ...  

  • VG München, 25.07.2012 - M 18 K 10.5055  

    Rückerstattung von Leistungen wegen Weigerung der Kindsmutter, Angaben zum Vater

    Da die Mitwirkungspflicht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren besteht, ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass es außergewöhnliche Umstände geben kann, die ein Verschweigen des Kindsvaters gerechtfertigt erscheinen lassen können, nämlich wenn sich die Kindsmutter in einer persönlichen Zwangslage befindet, die die Erteilung der an sich geforderten Auskünfte unzumutbar macht (BVerwG, Beschl. v. 5.1.1989 - 5 B 197/88, Urt. v. 21.11.1991 - 5 C 13/87, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.4.1992 - 6 S 634/90, VG Aachen, Urt. 21.5.2012 - 2 K 17/11).
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