Rechtsprechung
| | VG Arnsberg, 02.11.2005 - 12 K 1204/05 | |
Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ...
- VG Arnsberg, 20.06.2005 - 12 L 468/05
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage
12 K 1204/05 gegen die Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 27. September 2004 und 21. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 insoweit anzuordnen, als in den Bescheiden eine Studiengebühr für das Zweitstudium in Höhe von jeweils 325, 00 EUR gefordert worden ist, ist nach §
80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig.