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   VG Berlin, 07.10.2010 - 35 A 224.08   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (5)  

  • VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09  
    Nach dem Gesagten sind damit auch die mit der Untersagungsverfügung verbundene Zwangsmittelandrohung und die Festsetzung der Verwaltungsgebühr als rechtswidrig zu beurteilen (dazu, dass letztere auch an eigenständigen Mängeln leidet, s. VG Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2010 - VG 35 A 224.08 -, juris).

    Dies ist bezüglich der streitgegenständlichen Untersagungs- und Beseitigungsverfügung, die überwiegend - wenn nicht allein - im öffentlichen Interesse vorgenommen wurde, der Fall (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 31 ff.).

    Für einen solchen Vorteil ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Untersagungs- und Beseitigungsverfügung freilich nichts zu erkennen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 59 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2011 - 1 S 221.10  

    Art 49 EGVtr, Art 56 AEUV, § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO, § 146

    Das ist auch in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2010 - VG 35 A 224.08), das die fraglichen, durch Art. VI des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel in die Verwaltungsgebührenordnung eingefügten Tarifstellen wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Gebühren- und Beitragsgesetzes für nichtig hält, nicht der Fall.
  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 K 262.09  

    § 1 Abs 1 GlüStVtr BE, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStVtr BE, § 4 Abs 1 S 1 GlüStVtr BE,

    Nach dem Gesagten sind damit auch die mit der Untersagungsverfügung verbundene Zwangsmittelandrohung und die Festsetzung der Verwaltungsgebühr als rechtswidrig zu beurteilen (zu Letzterem s.a. ausführlich VG Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2010 - VG 35 A 224.08 -).
mehr
  • VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10  

    Art 12 Abs 1 GG, Art 56 AEUV, Art 49 EGV, § 9 Abs 1 GlüStVtr BE

    Nach dem Gesagten erweist sich auch die an die Untersagungsverfügung gekoppelte Zwangsmittelandrohung als rechtswidrig und stellt sich ferner die Gebührenfestsetzung schon in Folge der Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsaktes als rechtswidrig dar (dazu, dass letztere auch an eigenständigen Mängeln leidet, s. VG Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2010 - VG 35 A 224.08 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
  • VG Berlin, 15.04.2011 - 35 L 177.11  

    § 1 Abs 1 GlüStVtr BE, § 9 Abs 1 S 3 GlSpielWStVtr, § 4 Abs 1 S 1 GlSpielWStVtr,

    Auch der Höhe nach sind die Gebühren unangemessen (Urteil der Kammer vom 7. Oktober 2010 - VG 35 A 224.08 -, juris).
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