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   VG Berlin, 23.04.2008 - 28 A 154.04   

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https://dejure.org/2008,45794
VG Berlin, 23.04.2008 - 28 A 154.04 (https://dejure.org/2008,45794)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2008 - 28 A 154.04 (https://dejure.org/2008,45794)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. April 2008 - 28 A 154.04 (https://dejure.org/2008,45794)
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  • BFH, 04.06.2003 - XI B 91/02

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei gespanntem Verhältnis

    Auszug aus VG Berlin, 23.04.2008 - 28 A 154.04
    Ein angespanntes Verhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten eines Klägers und dem gerichtlichen Sachverständigen kann im Allgemeinen die Besorgnis der Befangenheit seitens des Klägers nur dann rechtfertigen, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, der Sachverständige werde sein persönliches Verhältnis zu dem Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend von dem konkreten Rechtsstreit trennen können (vgl. u.a. BFH, Beschlüsse v. 4.6.2003 - XI B 91/02 - und 9.12.1993 - II S 24/93 -, zitiert nach Juris).
  • LG Traunstein, 03.06.2002 - 4 T 271/02
    Auszug aus VG Berlin, 23.04.2008 - 28 A 154.04
    Letzteres kann hier nicht angenommen werden, weil der Sachverständige sich mit seinen dortigen, dem Gericht und dem Klägervertreter bekannten Äußerungen in den Grenzen einer adäquaten und verstehbaren Reaktion lediglich gegen vorangegangene schriftsätzliche Angriffe des Prozessbevollmächtigten gewehrt hat, durch die er sich in seiner Berufsehre nachvollziehbar erheblich angegriffen fühlen musste (vgl. hierzu LG Traunstein, Beschluss vom 3.6.2002 - 4 T 271.02 -, NZV 2003, 241, zitiert nach Juris), wobei er deutlich gemacht hatte, dass er diese Angriffe nur der Person des Prozessbevollmächtigten, nicht jedoch der von diesem vertretenen Prozessbeteiligten zurechnet.
  • BFH, 09.12.1993 - II S 24/93
    Auszug aus VG Berlin, 23.04.2008 - 28 A 154.04
    Ein angespanntes Verhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten eines Klägers und dem gerichtlichen Sachverständigen kann im Allgemeinen die Besorgnis der Befangenheit seitens des Klägers nur dann rechtfertigen, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, der Sachverständige werde sein persönliches Verhältnis zu dem Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend von dem konkreten Rechtsstreit trennen können (vgl. u.a. BFH, Beschlüsse v. 4.6.2003 - XI B 91/02 - und 9.12.1993 - II S 24/93 -, zitiert nach Juris).
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