Rechtsprechung
   VG Berlin, 28.09.2000 - 27 A 206.99   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Radfahrthemen - Radfahrer/Verwaltungsrecht - Radwege/Radwegbenutzung - Vorfahrtthemen

Zeitschriftenfundstellen

  • NZV 2001, 317



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Wird zitiert von ... (7)  

  • VGH Bayern, 11.08.2009 - 11 B 08.186  

    Gegenstandsloswerden einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch Erlass

    Die Anmerkung Bouskas (NZV 2001, 320) zum Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 2000 (NZV 2001, 317) lässt es als möglich erscheinen, dass die am Normsetzungsverfahren beteiligten Personen bei der Schaffung des § 39 Abs. 1 und des § 45 Abs. 9 StVO - jedenfalls primär - die Absicht verfolgten, der öffentlichen Verwaltung ein Instrument an die Hand zu geben, um Forderungen nach der Aufstellung zusätzlicher Verkehrszeichen (insbesondere solcher, die auf die Einführung neuer Geschwindigkeitsbeschränkungen und neuer Überholverbote abzielen) abwehren zu können, ohne dass beabsichtigt war, Verkehrsteilnehmern über den bisherigen Rechtsstand hinausgehende Abwehransprüche gegen solche Vorschriftzeichen einzuräumen, deren Anbringung die Behörden für geboten erachten.

    Neben dem bereits erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 2000 (a.a.O.) ist - nicht abschließend - auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. November 2001 (NZV 2002, 288), des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 23. September 2003 (a.a.O.) und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2003 (NZV 2004, 486), ferner auf die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 27. November 2003 (Az. 1 A 1196/01, Juris; Az. 1 A 1228/01, Juris) und des Verwaltungsgerichts München vom 1. Februar 2006 (Az. M 23 K 05.1174) zu verweisen.

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2003 - 12 LA 467/03  

    Zum Mindeststandard für linksseitige Radwege; Bindungswirkung; Ermessen;

    Bei der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung, ob die vom Kläger gerügte Radwegebenutzungspflicht aufgehoben werden soll, ist die Beklagte an die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5206), geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2001 (BAnz. S. 25513), gebunden (vgl. zur Bindungswirkung der VwV-StVO VG Berlin, Urteil v. 28.9.2000 - 27 A 206.99 - NZV 2001, 317 sowie Anmerkung v. Bitter, NZV 2001, 319; VG Hamburg, Urteil v. 28.1.2002 - 5 VG 4258/00 - NZV 2002, 533).

    Davon abgesehen handelt es sich bei dem hier streitigen Straßenstück von 129 m Länge nicht mehr um einen kurzen Abschnitt im Sinne einer Engstelle, der nur bei einem wenige Meter breiten Hindernis wie etwa einer Bushaltestelle anzunehmen wäre (vgl. zu 100 m Länge VG Berlin, Urteil v. 28.9.2000, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 15.03.2007 - 4 K 2130/05  

    Streit um Radwegbenutzungspflicht

    Der Entscheidung der Beklagten für eine Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht stehen im vorliegenden Fall auch nicht die Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO - VwV-StVO - entgegen, welche vorliegend als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften heranzuziehen sind ( zur rechtlichen Bedeutung dieser VwV-StVO vgl. VG Hamburg, Urteile vom 28.01.2002 - 5 VG 4258/00 -, NZV 2002, 533, und vom 29.11.2001 - 20 VG 1279/01 -, NZV 2002, 288; VG Göttingen, Urteile vom 27.11.2003 - 1 A 1196/01 und 1 A 1228/01 - VG Berlin, Urteile vom 12.11.2003 -11 A 606/03 - und vom 28.09.2000 - 27 A 206/99 -, NVZ 2001, 317, = ZfSch 2001, 337 ).
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  • VG Braunschweig, 18.07.2006 - 6 A 389/04  

    Anordnung eines Haltverbots; Anlieger; Haltverbot; Verkehrszeichen; Zufahrt

    "Zwingend geboten" ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist (im Ergebnis ebenso bereits VG Braunschweig, Beschl. vom 18.03.2003 - 6 B 10/03 - VG Berlin, Urt. vom 28.09.2000, NZV 2001, 317, 318).
  • VG Hamburg, 28.01.2002 - 5 VG 4258/00  

    Radfahrthemen - Radfahrer/Verwaltungsrecht - Radwege/Radwegbenutzung -

    Die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht gehört zu einer derartigen Verkehrsbeschränkung, denn mit ihrer Anordnung ist nicht nur ein Gebot, den Radweg zu benutzen, sondern zugleich das Verbot der Straßennutzung und damit eine den (fließenden) Fahrradverkehr beschränkende Maßnahme verbunden (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28. September 2000, NZV 2001, 317ff).
  • VG Karlsruhe, 14.04.2005 - 11 K 3908/04  
    Dies bedeutet, dass sich die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht als Ausnahme zur Regel darstellt und daher nicht grundlos vorgenommen werden kann (VG Hamburg, Urt. v. 29.11.2001 - 1279/2001 -, NZV 2002, 288; VG Berlin, Urt. v. 28.09.2000, NZV 2001, 317 ff.).
  • VG München, 19.11.2009 - M 23 K 09.3417  

    Verkehrsrechtliche Anordnung; Lärmbelastung; Schadstoffbelastung; Halteverbot als

    "Zwingend geboten" ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist (VG Braunschweig Urt. vom18.07.2006 6 A 389/04, VG Berlin, Urt. vom 28.09.2000, NZV 2001, 317, 318).
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