Rechtsprechung
   VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (3)  

  • VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09  

    Beitragsmaßstab bei der Heranziehung zum Schmutzwasserbeitrag

    Ohne dass sich etwas am Vorteilsverständnis geändert hätte, ist jedenfalls insoweit eine Rechtsänderung eingetreten, dass nunmehr auch Grundstücke im Außenbereich bereits dann der Beitragspflicht unterliegen, wenn diese bebaut oder gewerblich bzw. in vergleichbarer Weise genutzt sind und ihnen die Möglichkeit eines Anschlusses an die Abwasseranlage eingeräumt ist, weil jedenfalls bei diesen Grundstücken angenommen werden kann, dass sie aufgrund der durch eine Baugenehmigung vermittelten Bebaubarkeit dauerhaft baulich nutzbar sind und deshalb bereits bei gegebener Anschlussmöglichkeit bevorteilt sind (ausführlich etwa: Beschlüsse der Kammer vom 28. Mai 2010 - 6 L 241/08 -, S. 20ff. des E.A.; vom 08. Juni 2010 -6 L 301/08-, S. 6 ff. des EA; vom 17. August 2010 -6 L 375/09-, Seite 6 ff sowie gemäß Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06.).
  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 952/10  

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits entschieden, dass es mit der gesetzlichen Vorgabe nicht in Einklang zu bringen ist, wenn aufgrund einer (zu weit gefassten) Satzungsregelung Außenbereichsgrundstücke auch dann beitragspflichtig sind, wenn sie zwar an die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen, aber weder baulich oder gewerblich genutzt sind noch sich eine solche Bebauung oder Nutzung - etwa auf der Grundlage einer ausgereichten Baugenehmigung - konkret abzeichnet (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2010 - 6 L 241/08 -, juris Rn. 15 ff.).
  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 953/10  

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Zwar hat die Kammer in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits entschieden, dass es mit der gesetzlichen Vorgabe nicht in Einklang zu bringen ist, wenn aufgrund einer (zu weit gefassten) Satzungsregelung Außenbereichsgrundstücke auch dann beitragspflichtig sind, wenn sie zwar an die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen, aber weder baulich oder gewerblich genutzt sind noch sich eine solche Bebauung oder Nutzung - etwa auf der Grundlage einer ausgereichten Baugenehmigung - konkret abzeichnet (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2010 - 6 L 241/08 -, juris Rn. 15 ff.).
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