Rechtsprechung
   VG Düsseldorf, 25.09.2006 - 25 K 4289/06   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (4)  

  • VG Düsseldorf, 24.08.2009 - 25 K 3948/09  
    Die Kammer hat durch Urteil vom 25. September 2006 in dem Verfahren 25 K 4289/06 mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass eine Vergnügungssteuersatzung mit ähnlichen Regelungen wie die Vergnügungssteuersatzung der Stadt L rechtswirksam ist; auf die Urteilsgründe dieses den Beteiligten bekannten Urteils die Stadt E betreffend wird verwiesen.

    Die Kammer folgt dieser obergerichtlichen Rechtsprechung und hat im Einklang damit bejaht, dass eine Vergnügungssteuer der geforderten Höhe auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar ist (vgl. bereits oben zitiertes Urteil der Kammer vom 25. September 2006 in dem Verfahren 25 K 4289/06).

  • VG Düsseldorf, 25.05.2009 - 25 K 6048/08  
    Durch Urteil vom 25. September 2006 in dem Verfahren 25 K 4289/06 hat Kammer mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass eine Vergnügungssteuersatzung mit ähnlichen Regelungen wie die Vergnügungssteuersatzung der Stadt T rechtswirksam ist; auf die Urteilsgründe dieses den Beteiligten bekannten Urteils die Stadt E betreffend wird verwiesen.
  • VG Düsseldorf, 08.12.2006 - 25 K 3905/06  
    Durch Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4289/06 - hat die Kammer umfassend dargelegt, dass die Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2 a GG erfüllt sind; auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen.
  • VG Düsseldorf, 27.08.2007 - 25 L 1171/07  
    Durch das den Beteiligten bekannte Urteil vom 25. September 2006 in dem Verfahren 25 K 4289/06 hat die Kammer mit ausführlicher Begründung zu einer in den wesentlichen Punkten gleichartigen Vergnügungssteuersatzung dargelegt, dass eine solche Vergnügungssteuersatzung kompetenzgemäß nach Art. 105 Abs. 2 a GG erlassen worden ist, dass ein Verstoß gegen Europarecht nicht vorliegt, weil die Kriterien einer Umsatzsteuer nicht erfüllt sind, dass die gewählte Bemessungsgrundlage des Einspielergebnisses einen zulässigen sowie sachgerechten Maßstab der Besteuerung darstellt und dass eine Vergnügungssteuer dieser Höhe auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar ist.
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