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   VG Freiburg, 04.09.2014 - 4 K 1748/14   

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https://dejure.org/2014,24133
VG Freiburg, 04.09.2014 - 4 K 1748/14 (https://dejure.org/2014,24133)
VG Freiburg, Entscheidung vom 04.09.2014 - 4 K 1748/14 (https://dejure.org/2014,24133)
VG Freiburg, Entscheidung vom 04. September 2014 - 4 K 1748/14 (https://dejure.org/2014,24133)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für eine Untersagung der Einstellung der Wasserversorgung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 123 VwGO, § 33 Abs 2 AVBWasserV
    Einstweiliger Rechtsschutz - zur Frage der Einstellung der Wasserversorgung wegen rückständiger Gebühren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benutzungsgebühr; Kommunalrecht - Verwaltungsrechtsweg; Verwaltungsakt; Realakt; Wasserversorgung; Einstellung; Ermessen; Wassergebühr; Abwassergebühr; Gebührenrückstand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wasserrechnung nicht bezahlt: Darf der Versorger die Wasserlieferung einstellen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wasserversorgung: Wann darf Wasserlieferung eingestellt werden? (IMR 2014, 489)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 2138
  • BauR 2014, 2138 IR 2015, 22 (red. Leitsatz, Kurzwiedergabe) Versorgungswirtschaft 2015, 59 (Leitsatz, Kurzwiedergabe)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Dresden, 17.04.2012 - 2 K 816/10
    Auszug aus VG Freiburg, 04.09.2014 - 4 K 1748/14
    5 Die zuvor genannten Vorschriften begründen jedoch (auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen), wie sich schon aus ihrem Wortlaut ("berechtigt") ergibt, keine Verpflichtung des Wasserversorgers zur Einstellung der Wasserversorgung, sondern stellen dieses in dessen Ermessen ( vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 17.04.2012 - 2 K 816/10 -, juris ).

    Immerhin wäre daran zu denken, dass die Antragsgegnerin auch in ihre Überlegungen hätte einstellen müssen, ob es nicht angezeigt sein könnte, vor einer Einstellung der Wasserversorgung das Ergebnis der Prüfung des Jobcenters für den Landkreis L. abzuwarten, ob die Zahlungsrückstände der Antragstellerin durch eine Darlehensbewilligung dieses Amts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch abgelöst werden können, zumal aktuell keine weitere Erhöhung dieser Zahlungsrückstände droht; des Weiteren könnte es geboten sein, dass die Antragsgegnerin darlegt, wie sie sich im konkreten Fall ein (menschenwürdiges) Leben der Antragstellerin ohne jegliche Wasserversorgung auf Dauer vorstellt ( vgl. hierzu auch VG Dresden, Urteil vom 17.04.2012, a.a.O., m.w.N.; siehe auch VG Freiburg, Beschluss vom 20.07.2012, a.a.O. ) und wie sie (die Antragsgegnerin) in der Vergangenheit mit anderen Abgabenschuldnern umgegangen ist und umzugehen gedenkt.

  • VG Freiburg, 20.07.2012 - 2 K 990/12
    Auszug aus VG Freiburg, 04.09.2014 - 4 K 1748/14
    Eine Versorgungseinstellung darf nicht (auch) darauf gestützt werden, dass ein Bezieher von Wasser seinen finanziellen Verpflichtungen wegen anderer öffentlicher Forderungen, insbesondere wegen offener Gebühren für die Abwasserentsorgung, nicht nachgekommen ist oder nachkommen wird ( OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 01.11.2011, NVwZ-RR 2012, 140, m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 22.06.2012 - 9 A 166/11 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 K 990/12 - ).

    Immerhin wäre daran zu denken, dass die Antragsgegnerin auch in ihre Überlegungen hätte einstellen müssen, ob es nicht angezeigt sein könnte, vor einer Einstellung der Wasserversorgung das Ergebnis der Prüfung des Jobcenters für den Landkreis L. abzuwarten, ob die Zahlungsrückstände der Antragstellerin durch eine Darlehensbewilligung dieses Amts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch abgelöst werden können, zumal aktuell keine weitere Erhöhung dieser Zahlungsrückstände droht; des Weiteren könnte es geboten sein, dass die Antragsgegnerin darlegt, wie sie sich im konkreten Fall ein (menschenwürdiges) Leben der Antragstellerin ohne jegliche Wasserversorgung auf Dauer vorstellt ( vgl. hierzu auch VG Dresden, Urteil vom 17.04.2012, a.a.O., m.w.N.; siehe auch VG Freiburg, Beschluss vom 20.07.2012, a.a.O. ) und wie sie (die Antragsgegnerin) in der Vergangenheit mit anderen Abgabenschuldnern umgegangen ist und umzugehen gedenkt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2011 - 9 S 40.11

    Einstellung der Wasserversorgung wegen Zahlungsrückständen

    Auszug aus VG Freiburg, 04.09.2014 - 4 K 1748/14
    Eine Versorgungseinstellung darf nicht (auch) darauf gestützt werden, dass ein Bezieher von Wasser seinen finanziellen Verpflichtungen wegen anderer öffentlicher Forderungen, insbesondere wegen offener Gebühren für die Abwasserentsorgung, nicht nachgekommen ist oder nachkommen wird ( OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 01.11.2011, NVwZ-RR 2012, 140, m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 22.06.2012 - 9 A 166/11 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 K 990/12 - ).
  • VG Magdeburg, 22.06.2012 - 9 A 166/11

    Sperrung eines Trinkwasseranschlusses

    Auszug aus VG Freiburg, 04.09.2014 - 4 K 1748/14
    Eine Versorgungseinstellung darf nicht (auch) darauf gestützt werden, dass ein Bezieher von Wasser seinen finanziellen Verpflichtungen wegen anderer öffentlicher Forderungen, insbesondere wegen offener Gebühren für die Abwasserentsorgung, nicht nachgekommen ist oder nachkommen wird ( OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 01.11.2011, NVwZ-RR 2012, 140, m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 22.06.2012 - 9 A 166/11 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 K 990/12 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.1992 - 22 A 1832/90

    Liefersperre wegen Nichtzahlung bei bestehendem Anschluss- und Benutzungszwang

    Auszug aus VG Freiburg, 04.09.2014 - 4 K 1748/14
    Dieser Antrag ist statthaft, weil es sich bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt ( vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.1992, NJW 1993, 414; vgl. auch OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 21.04.2010 - 9 S 121.09 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003 - 3 B 43/03 -, juris ), und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben ( vgl. hierzu ausführlich VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003, a.a.O. ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 9 S 121.09

    Einstweilige Anordnung; Beschwerde; Prozesskostenhilfe; drohende Sperrung der

    Auszug aus VG Freiburg, 04.09.2014 - 4 K 1748/14
    Dieser Antrag ist statthaft, weil es sich bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt ( vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.1992, NJW 1993, 414; vgl. auch OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 21.04.2010 - 9 S 121.09 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003 - 3 B 43/03 -, juris ), und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben ( vgl. hierzu ausführlich VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003, a.a.O. ).
  • VG Lüneburg, 10.06.2003 - 3 B 43/03

    Nichtzahlung; Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; Wassergeld; Wasserlieferung;

    Auszug aus VG Freiburg, 04.09.2014 - 4 K 1748/14
    Dieser Antrag ist statthaft, weil es sich bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt ( vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.1992, NJW 1993, 414; vgl. auch OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 21.04.2010 - 9 S 121.09 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003 - 3 B 43/03 -, juris ), und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben ( vgl. hierzu ausführlich VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003, a.a.O. ).
  • VG Schwerin, 16.12.2021 - 7 B 1888/21

    Rechtswidrige Einstellung öffentlicher Trinkwasserversorgung bei

    Die Liefersperre ist kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung für Forderungen aller Art, sondern nur die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bezogen auf die im Gegenseitsverzhältnis stehenden Pflichten der Beteiligten des Wasserversorgungsverhältnisses (wie VG Dresden, Urteil vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2012 - 9 A 166/11 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2011 - 9 S 40.11 -, VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 4. September 2014 - 4 K 1748/14 -, VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, VG Potsdam, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 8 L 674/21 -).

    Dementsprechend darf die Versorgungseinstellung nicht auch darauf gestützt werden, dass die Antragstellerin etwa finanziellen Verpflichtungen wegen der Abwasserentsorgung nicht nachgekommen sei oder nachkommen werde;"artfremde" Forderungen der letztgenannten Provenienz können nämlich eine Einstellung der Wasserversorgung nicht rechtfertigen, schon weil die Liefersperre kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung ist (vgl. etwa die Urteile des VG Dresden vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, juris Rdnr. 27, des VG Magdeburg vom 22. Juni 2012 - 9 A 166/11 -, juris Rdnr. 18, und die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. November 2011 - 9 S 40.11 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2012, S. 140 f., des VG Freiburg [Breisgau] vom 4. September 2014 - 4 K 1748/14 -, juris Rdnr. 5, des VG Cottbus vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, juris Rdnr. 17, und des VG Potsdam vom 27. Oktober 2021 - 8 L 674/21 -, juris Rdnr. 16, jeweils m. w. Nachw.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2014 - 2 S 1926/14

    Verwaltungsaktscharakter der Ankündigung der Einstellung der Versorgung mit

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. September 2014 - 4 K 1748/14 - wird zurückgewiesen.
  • VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14

    Vorläufiger Rechtschutz gegen die Einstellung der Wasserversorgung aufgrund

    Denn der Anschluss- und Benutzungszwang einerseits, das Benutzungsverhältnis als solches andererseits und die Entgeltregelungen als Drittes sind keine unteilbaren Bestandteile eines Rechtsverhältnisses, das nur einheitlich beurteilt werden könnte (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003 - 3 B 43/03 - VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 04.09.2014 - 4 K 1748/14 -, beide juris).
  • VG Magdeburg, 27.08.2015 - 9 B 673/15

    Einstellung der Trinkwasserlieferung; Anschluss- und Benutzungsrecht; Rechtsweg

    Dieser Wille wird in den Satzungen und Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Versorgungssatzung und in den diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen (vgl. zu alledem zuletzt VG Magdeburg, Beschluss v. 13.11.2014, 9 B 415/14 MD; VG Leipzig, Beschluss v. 23.04.2015, 6 L 439/14 (beide juris) jeweils mit Verweis auf: VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003, 3 B 43/03; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 04.09.2014, 4 K 1748/14 (beide juris); OVG Lüneburg, Urteil vom 26.08.1976, III A 138/74, KStZ 1976, S. 234; Urteil vom 25.06.1997, 9 K 5855/95, NSTN 1998, S. 24; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.1996, 2 S 550/94, KStZ 1997, S. 156; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 716).
  • VG Cottbus, 31.07.2020 - 6 L 364/20
    Denn der Anschluss- und Benutzungszwang einerseits, das Benutzungsverhältnis als solches andererseits und die Entgeltregelungen als Drittes sind keine unteilbaren Bestandteile eines Rechtsverhältnisses, das nur einheitlich beurteilt werden könnte (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 - VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 04. September 2014 - 4 K 1748/14 -, beide juris).
  • VGH Hessen, 12.11.2014 - 2 B 1475/14
    Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der am 30. Juni 2014 erhobenen Anfechtungsklage der Antragsteller (- 4 K 1748/14.GI -) gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 3. Juni 2014 anzuordnen.
  • VG Leipzig, 23.04.2015 - 6 L 439/14

    Einstellung der Wasserversorgung - vorläufiger Rechtsschutz

    Denn der Anschluss- und Benutzungszwang einerseits, das Versorgungs- und Benutzungsverhältnis als solches andererseits und die Entgeltregelungen als Drittes sind keine unteilbaren Bestandteile eines Rechtsverhältnisses, das nur einheitlich beurteilt werden könnte (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 10.6.2003 - 3 B 43/03 - VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 4.9.2014 - 4 K 1748/14 - beide juris; ferner & 35 Abs. 1 AVBWasserV).
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