Rechtsprechung
   VG Freiburg, 29.09.2010 - 1 K 1676/10   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Interesse des Beamten an Hinausschieben der Pensionierung durch Verlängerung der Lebensdienstzeit wird rechtlich nicht geschützt

  • Justiz Baden-Württemberg

    Interesse des Beamten an Hinausschieben der Pensionierung durch Verlängerung der Lebensdienstzeit wird rechtlich nicht geschützt

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    Interesse des Beamten an Hinausschieben der Pensionierung durch Verlängerung der Lebensdienstzeit wird rechtlich nicht geschützt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstrecht; Versetzung in den Ruhestand - Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand; Dienstliches Bedürfnis

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wohl kein subjektives Recht eines baden-württembergischen Beamten auf Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit




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Wird zitiert von ...  

  • VG Freiburg, 10.07.2012 - 5 K 751/12  

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

    Bereits zu § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG bzw. zu ähnlichen bundes- und landesrechtlichen Ermessensregelungen ist überwiegend anerkannt, dass sie auch im Interesse des Beamten an einer Verlängerung des Dienstes zu betätigen sind; der Beamte hat mithin einen Anspruch auf Überprüfung der vom Dienstherrn verneinten dienstlichen Interessen an einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und ggf. auch einer versagenden Ermessensentscheidung (Plog/Wiedow, BBG,§ 53 Rdnr. 0.3; OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - juris m.w.N. zu § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NW, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre hinaus geschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen; von einem solchen Anspruch geht wohl auch VG Koblenz, Beschl. v. 31.07.2009 - 6 L 823/09 KO - aus; zweifelnd zu § 51 Satz 1 LBG in der seit dem 13.05.2005 geltenden Fassung allerdings noch VG Freiburg, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 K 1676/10 - juris Rdnr. 10 unter Hinweis auf Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 51 LBG a.F., Stand Februar 2009, Rdnrn. 3, 12).
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