Rechtsprechung
| VG Freiburg, 29.09.2010 - 1 K 1676/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Interesse des Beamten an Hinausschieben der Pensionierung durch Verlängerung der Lebensdienstzeit wird rechtlich nicht geschützt
- Justiz Baden-Württemberg
Interesse des Beamten an Hinausschieben der Pensionierung durch Verlängerung der Lebensdienstzeit wird rechtlich nicht geschützt
- Landesrecht Baden-Württemberg
Interesse des Beamten an Hinausschieben der Pensionierung durch Verlängerung der Lebensdienstzeit wird rechtlich nicht geschützt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Dienstrecht; Versetzung in den Ruhestand - Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand; Dienstliches Bedürfnis
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Wohl kein subjektives Recht eines baden-württembergischen Beamten auf Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit
Wird zitiert von ...
- VG Freiburg, 10.07.2012 - 5 K 751/12
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
Bereits zu § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG bzw. zu ähnlichen bundes- und landesrechtlichen Ermessensregelungen ist überwiegend anerkannt, dass sie auch im Interesse des Beamten an einer Verlängerung des Dienstes zu betätigen sind; der Beamte hat mithin einen Anspruch auf Überprüfung der vom Dienstherrn verneinten dienstlichen Interessen an einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und ggf. auch einer versagenden Ermessensentscheidung (…Plog/Wiedow, BBG,§ 53 Rdnr. 0.3; OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - juris m.w.N. zu § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NW, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre hinaus geschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen; von einem solchen Anspruch geht wohl auch VG Koblenz, Beschl. v. 31.07.2009 - 6 L 823/09 KO - aus; zweifelnd zu § 51 Satz 1 LBG in der seit dem 13.05.2005 geltenden Fassung allerdings noch VG Freiburg, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 K 1676/10 - juris Rdnr. 10 unter Hinweis auf Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 51 LBG a.F., Stand Februar 2009, Rdnrn. 3, 12).
