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   VG Göttingen, 28.01.2004 - 2 A 2047/02   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (3)  

  • VG Neustadt, 27.04.2010 - 4 L 357/10  

    Jugendhilferecht

    Nur in einem solchen Fall stellt sich die "Einstellung der Leistungen" als schlichte Nichterneuerung der Bewilligung dar, für die die §§ 44 ff. SGB X keine Regelung treffen (VG Göttingen, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 A 2047/02 -, juris).

    Im Unterschied zur Sozialhilfe ist Jugendhilfe keine nachrangige Hilfe, die lediglich in einer gegenwärtigen Notlage im notwendigen Umfang gewährt wird (VG Göttingen, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 A 2047/02 -, juris).

  • VG Minden, 02.03.2012 - 6 K 2933/11  
    vgl. VG Göttingen, Urteil vom 28.01.2004 - 2 A 2047/02 -, juris.
  • VG Saarlouis, 18.06.2012 - 3 L 333/12  

    Faktischer Vollzug ("Einstellung" einer Jugendhilfemaßnahme)

    Nur in einem solchen Fall stellt sich die "Einstellung der Leistungen" als schlichte Nichterneuerung der Bewilligung dar, für die die §§ 44 ff. SGB X keine Regelung treffen.(VG Neustadt/W., Beschluss vom 27.04.2010 - 4 L 357/10.NW - VG Göttingen, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 A 2047/02 -, juris).
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