Rechtsprechung
| VG Göttingen, 28.01.2004 - 2 A 2047/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Einstellung von Jugendhilfe bei Gewährung durch Dauerverwaltungsakt
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Einstellung von Jugendhilfe bei Gewährung durch Dauerverwaltungsakt
Wird zitiert von ... (3)
- VG Neustadt, 27.04.2010 - 4 L 357/10
Jugendhilferecht
Nur in einem solchen Fall stellt sich die "Einstellung der Leistungen" als schlichte Nichterneuerung der Bewilligung dar, für die die §§ 44 ff. SGB X keine Regelung treffen (VG Göttingen, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 A 2047/02 -, juris).Im Unterschied zur Sozialhilfe ist Jugendhilfe keine nachrangige Hilfe, die lediglich in einer gegenwärtigen Notlage im notwendigen Umfang gewährt wird (VG Göttingen, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 A 2047/02 -, juris).
- VG Minden, 02.03.2012 - 6 K 2933/11 vgl. VG Göttingen, Urteil vom 28.01.2004 - 2 A 2047/02 -, juris.
- VG Saarlouis, 18.06.2012 - 3 L 333/12
Faktischer Vollzug ("Einstellung" einer Jugendhilfemaßnahme)
Nur in einem solchen Fall stellt sich die "Einstellung der Leistungen" als schlichte Nichterneuerung der Bewilligung dar, für die die §§ 44 ff. SGB X keine Regelung treffen.(VG Neustadt/W., Beschluss vom 27.04.2010 - 4 L 357/10.NW - VG Göttingen, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 A 2047/02 -, juris).
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