Rechtsprechung
   VG Gelsenkirchen, 18.07.2011 - 16 L 529/11   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der ausgefranste Straßenstrich in Dortmund

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Straßenstrich in Dortmund bleibt "geschlossen"

  • lto.de (Kurzinformation)

    Weiterhin kein Straßenstrich in Dortmund

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Dortmunder Straßenstrich bleibt beschränkt




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Wird zitiert von ...  

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2012 - 5 B 892/11  

    Keine einstweilige Anordnung gegen Sperrbezirksverordnung in Dortmund

    Zur Begründung nimmt der Senat insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 16 L 529/11 -, juris, Rn. 23 bis 36 = Beschlussabdruck, S. 7, zweiter Absatz bis S. 11, zweiter Absatz), die durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert werden.
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