Rechtsprechung
| VG Gießen, 18.02.2009 - 8 K 2044/06.GI |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Justiz Hessen
SpielV, Art 105 Abs 2a GG, Art 3 GG
Bruttokassenmaßstab bei der Spielapparatesteuer
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Bruttokassenmaßstab kann nicht für Veranlagung zur Spielapparatesteuer herangezogen werden
Verfahrensgang
- VG Gießen, 18.02.2009 - 8 K 2044/06.GI
- VGH Hessen, 13.01.2010 - 5 A 1794/09
- BVerwG, 23.12.2010 - 9 B 39.10
Wird zitiert von ... (6)
- VGH Hessen, 13.01.2010 - 5 A 1794/09
Spielapparatesteuer
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Februar 2009 - 8 K 2044/06.GI - abgeändert.das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Februar 2009 - 8 K 2044/06.GI - abzuändern und die Klage abzuweisen.
In seiner Entscheidung (veröffentlicht in: LKRZ 2009, 194) hat das Verwaltungsgericht die Konstruktion des untersuchten Automaten und das Zusammenspiel von Kasse und vier Münzröhren beschrieben und an Hand von Beispielen aufgezeigt, dass bei einem einzelnen Spiel - etwa wenn der Spieler bei gefüllter Röhre einen größeren Betrag einzahlt und daraufhin bereits nach einem Spiel den Vorgang abbricht und sein Restgeld aus der Röhre ausgezahlt erhält - nach dem betreffenden konkreten Spiel die Bruttokasse nicht den Aufwand des Spielers widerspiegelt, sondern einen zu hohen Betrag aufweist, der der Steuer unterliegt.
- VG Aachen, 04.02.2010 - 4 K 383/09 Die hieraus vom Verwaltungsgericht Gießen, vgl. VG Gießen, Urteil vom 18. Februar 2009 - 8 K 2044/06.GI -, gezogene Schlussfolgerung der Unzulässigkeit des Einspielergebnisses als Steuermaßstab berücksichtigt allerdings nicht, dass die deutlichen Abweichungen des Einspielergebnisses vom realen saldierten Vermögensverlust aller Spieler im Veranlagungszeitraum nur dann auftreten, wenn der Aufsteller entgegen seiner eigenen ökonomischen Interessen keine steuermindernde Auffüllung der Röhren aus der Kasse vornimmt.
- VG Aachen, 05.11.2010 - 9 K 1219/07 Die hieraus vom Verwaltungsgericht Gießen, vgl. VG Gießen, Urteil vom 18. Februar 2009 - 8 K 2044/06.GI - aufgehoben durch VGH Kassel, Urteil vom 13. Januar 2010 - 5 A 1794/09 -, gezogene Schlussfolgerung der Unzulässigkeit des Einspielergebnisses als Steuermaßstab berücksichtigt allerdings nicht, dass die deutlichen Abweichungen des Einspielergebnisses vom realen saldierten Vermögensverlust aller Spieler im Veranlagungszeitraum nur dann auftreten, wenn der Aufsteller entgegen seiner eigenen ökonomischen Interessen keine steuermindernde Auffüllung der Röhren aus der Kasse vornimmt.
- VG Aachen, 10.12.2010 - 9 K 1313/09 Die hieraus vom Verwaltungsgericht Gießen, vgl. VG Gießen, Urteil vom 18. Februar 2009 - 8 K 2044/06.GI - aufgehoben durch VGH Kassel, Urteil vom 13. Januar 2010 - 5 A 1794/09 -, gezogene Schlussfolgerung der Unzulässigkeit des Einspielergebnisses als Steuermaßstab berücksichtigt allerdings nicht, dass die deutlichen Abweichungen des Einspielergebnisses vom realen saldierten Vermögensverlust aller Spieler im Veranlagungszeitraum nur dann auftreten, wenn der Aufsteller entgegen seiner eigenen ökonomischen Interessen keine steuermindernde Auffüllung der Röhren aus der Kasse vornimmt.
- VG Aachen, 11.02.2011 - 9 K 2100/09 Die hieraus vom Verwaltungsgericht Gießen, vgl. VG Gießen, Urteil vom 18. Februar 2009 - 8 K 2044/06.GI - aufgehoben durch VGH Kassel, Urteil vom 13. Januar 2010 - 5 A 1794/09 -, gezogene Schlussfolgerung der Unzulässigkeit des Einspielergebnisses als Steuermaßstab berücksichtigt allerdings nicht, dass die deutlichen Abweichungen des Einspielergebnisses vom realen saldierten Vermögensverlust aller Spieler im Veranlagungszeitraum nur dann auftreten, wenn der Aufsteller entgegen seiner eigenen ökonomischen Interessen keine steuermindernde Auffüllung der Röhren aus der Kasse vornimmt.
- VG Wiesbaden, 03.04.2012 - 1 L 775/11
Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer von 20 % der Bruttokasse
In seiner Entscheidung (veröffentlicht in: LKRZ 2009, 194) hat das Verwaltungsgericht die Konstruktion des untersuchten Automaten und das Zusammenspiel von Kasse und vier Münzröhren beschrieben und an Hand von Beispielen aufgezeigt, dass bei einem einzelnen Spiel - etwa wenn der Spieler bei gefüllter Röhre einen größeren Betrag einzahlt und daraufhin bereits nach einem Spiel den Vorgang abbricht und sein Restgeld aus der Röhre ausgezahlt erhält - nach dem betreffenden konkreten Spiel die Bruttokasse nicht den Aufwand des Spielers widerspiegelt, sondern einen zu hohen Betrag aufweist, der der Steuer unterliegt.
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