Rechtsprechung
   VG Hamburg, 01.02.2007 - 10 E 4110/06   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 31 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 AufenthG 2004, § 25 Abs 3 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004
    Verlängerung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts eines Ehegatten

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AufenthG § 31 Abs. 4 S. 2; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 81 Abs. 4
    D (A), Familienzusammenführung, eigenständiges Aufenthaltsrecht, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Lebensunterhalt, atypischer Ausnahmefall, Krankheit, Erwerbsunfähigkeit, Iran, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Verlängerung des eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten erfordert Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen: Keine Ausnahme bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit




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Wird zitiert von ...  

  • VG Hamburg, 19.01.2010 - 10 K 2174/08  

    Sicherung des Lebensunterhalts auch bei Verlängerung des Aufenthaltsrechts des

    Soweit im Beschluss vom 21.12.2007 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Az. 10 E 4111/07) zur Anwendbarkeit des § 5 AufenthG im Rahmen des § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG eine andere Rechtsauffassung vertreten wurde, hält die Kammer an dieser nicht fest (vgl. zur jetzigen Rechtsauffassung bereits VG Hamburg, Beschl. v. 01.02.2007, 10 E 4110/06, Juris; ebenso: VGH München, Beschl. v. 18.06.2008, 19 CS 08.322, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.02.2007, 4 ME 49/07, Juris; OVG Berlin, Beschl. v. 03.03.2005, 8 S 8/05, Juris; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 34 Abs. 4 AufenthG in BT-Drs. 15/420 S. 83; sh. auch Ziffer 31.4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, VV-AufenthG, vom 26.10.2009, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 26.10.2009, S. 878 ff.).

    Dass die Klägerin aufgrund ihrer dauerhaften Erkrankungen möglicherweise keine ihren Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung finden kann, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines Ausnahmefalls (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 01.02.2007, a. a. O. und OVG Berlin, Beschl. v. 03.03.2005, a. a. O.).

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