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   VG Hannover, 30.05.2008 - 2 A 813/07   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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    Das durch Anrufung eines Kirchengerichts entstandene Prozessrechtsverhältnis ist öffentlich-rechtliche Sonderverbindung




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Wird zitiert von ... (3)  

  • VG Düsseldorf, 26.04.2012 - 1 K 1664/11  
    Aus dieser Sonderverbindung steht dem in dem kirchengerichtlichen Verfahren Obsiegenden gegen den Unterliegenden ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2008 - 2 A 813/07 -).

    Dies habe das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 30. Mai 2008 - 2 A 813/07 - ausführlich dargelegt.

    Die Justizgewährungspflicht kann nur Bedeutung erlangen, wenn der Vollstreckungsgläubiger, anstatt aus kirchengerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen vorzugehen, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Vollstreckungsschuldner vor Gericht einklagt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 - 5 E 286/01 -, juris; s. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. März 2001 - 4 M 20/00 -, NJW 2002, 1023 f.; VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2008 - 2 A 813/07 -, juris; Ehlers, ZevKR 40 (2004), S. 496, 499 ff.

    Eine solche - im Hinblick auf den Status der Evangelischen Kirche im Rheinland als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV) öffentlich-rechtliche - Sonderverbindung ist in den Prozessrechtsverhältnissen zu sehen, die durch die von dem Beklagten bei dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland und dem Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland initiierten Verfahren entstanden sind, vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2008 - 2 A 813/07 -, juris.

  • VG Düsseldorf, 26.04.2012 - 1 K 1666/11  
    Aus dieser Sonderverbindung steht dem in dem kirchengerichtlichen Verfahren Obsiegenden gegen den Unterliegenden ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2008 - 2 A 813/07 -).

    Dies habe das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 30. Mai 2008 - 2 A 813/07 - ausführlich dargelegt.

    Die Justizgewährungspflicht kann nur Bedeutung erlangen, wenn der Vollstreckungsgläubiger, anstatt aus kirchengerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen vorzugehen, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Vollstreckungsschuldner vor Gericht einklagt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 - 5 E 286/01 -, juris; s. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. März 2001 - 4 M 20/00 -, NJW 2002, 1023 f.; VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2008 - 2 A 813/07 -, juris; Ehlers, ZevKR 40 (2004), S. 496, 499 ff.

    Eine solche - im Hinblick auf den Status der Evangelischen Kirche im Rheinland als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV) öffentlich-rechtliche - Sonderverbindung ist in den Prozessrechtsverhältnissen zu sehen, die durch die von dem Beklagten bei dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland und dem Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland initiierten Verfahren entstanden sind, vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2008 - 2 A 813/07 -, juris.

  • VG Düsseldorf, 26.04.2012 - 1 K 1665/11  
    Aus dieser Sonderverbindung steht dem in dem kirchengerichtlichen Verfahren Obsiegenden gegen den Unterliegenden ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2008 - 2 A 813/07 -).

    Dies habe das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 30. Mai 2008 - 2 A 813/07 - ausführlich dargelegt.

    Die Justizgewährungspflicht kann nur Bedeutung erlangen, wenn der Vollstreckungsgläubiger, anstatt aus kirchengerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen vorzugehen, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Vollstreckungsschuldner vor Gericht einklagt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 - 5 E 286/01 -, juris; s. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. März 2001 - 4 M 20/00 -, NJW 2002, 1023 f.; VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2008 - 2 A 813/07 -, juris; Ehlers, ZevKR 40 (2004), S. 496, 499 ff.

    Eine solche - im Hinblick auf den Status der Evangelischen Kirche im Rheinland als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV) öffentlich-rechtliche - Sonderverbindung ist in den Prozessrechtsverhältnissen zu sehen, die durch die von dem Beklagten bei dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland und dem Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland initiierten Verfahren entstanden sind, vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2008 - 2 A 813/07 -, juris.

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