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| VG Köln, 04.02.2009 - 23 K 2778/08 |
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Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten in Köln verstößt nicht gegen Vorgaben über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Wird zitiert von ... (3)
- VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3142/08 Die Abwälzbarkeit der indirekt beim Halter der Automaten erhobenen Steuer auf die Nutzer der Spielgeräte ist zwar Bedingung ihrer - im Weiteren zu erörternden - materiellen Verfassungsmäßigkeit, aber kein den Charakter einer Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal, so jetzt BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., Rz. 50 und 53 in "„Weiterentwicklung" der bisherigen Rechtsprechung.
Damit aber ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer, dazu im Einzelnen Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 50-57 m.w.N.
Dieser Vergnügungsaufwand wird durch einen an den Einspielergebnissen der Spielgeräte anknüpfenden Steuermaßstab ungleich wirklichkeitsnäher erfasst als durch einen pauschalen Steuermaßstab, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 70, 71; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 68.
Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 61, 62 m.w.N.
Die Argumentation des Klägers ist insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer zu begründen, vgl. dazu auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 94 - 97; ferner (allerdings noch zu Art. 105 Abs. 2 a GG) Bundesverwaltungsgericht 8-9 B 45/07 -, Beschluss vom 08. Juli 2008 - 9 B 45/07 - juris.
Um zu einem angemessenen Steuersatz zu gelangen, hat er vielmehr ausreichend verlässliche Tatsachen zugrunde zu legen, vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 13. Mai 2009 - 23 K 3425/06 - ; ferner Urteil vom 04. Februar 2009 - 23 K 2778/08 -, juris, Rz. 16; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2005 - 25 K 366/05 -, juris, Rz. 40; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, juris, Rz. 7; anderer Ansicht: VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 -, juris, Rz. 132 ff. (reine Ergebniskontrolle durch das Gericht); diese Frage ausdrücklich offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 B 492/08 -, juris, Rz. 7,8.
- VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3156/08 Die Abwälzbarkeit der indirekt beim Halter der Automaten erhobenen Steuer auf die Nutzer der Spielgeräte ist zwar Bedingung ihrer - im Weiteren zu erörternden - materiellen Verfassungsmäßigkeit, aber kein den Charakter einer Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal, so jetzt BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., Rz. 50 und 53 in "„Weiterentwicklung" der bisherigen Rechtsprechung.
Damit aber ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer, dazu im Einzelnen Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 50-57 m.w.N.
Dieser Vergnügungsaufwand wird durch einen an den Einspielergebnissen der Spielgeräte anknüpfenden Steuermaßstab ungleich wirklichkeitsnäher erfasst als durch einen pauschalen Steuermaßstab, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 70, 71; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 68.
Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 61, 62 m.w.N.
Die Argumentation der Klägerin ist insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer zu begründen, vgl. dazu auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 94 - 97; ferner (allerdings noch zu Art. 105 Abs. 2 a GG) Bundesverwaltungsgericht 8-9 B 45/07 -, Beschluss vom 08. Juli 2008 - 9 B 45/07 - juris.
Um zu einem angemessenen Steuersatz zu gelangen, hat er vielmehr ausreichend verlässliche Tatsachen zugrunde zu legen, vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 13. Mai 2009 - 23 K 3425/06 - ; ferner Urteil vom 04. Februar 2009 - 23 K 2778/08 -, juris, Rz. 16; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2005 - 25 K 366/05 -, juris, Rz. 40; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, juris, Rz. 7; anderer Ansicht: VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 -, juris, Rz. 132 ff. (reine Ergebniskontrolle durch das Gericht); diese Frage ausdrücklich offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 B 492/08 -, juris, Rz. 7,8.
- VG Köln, 13.05.2009 - 23 K 3425/06 Die von der Klägerin vorgetragenen Verstöße gegen europarechtliche Richtlinien liegen zwar nicht vor, zur Richtlinie 77/388/EWG bzw. 2006/112/EG vgl. nur Urteil des erkennenden Gerichtes vom 04. Februar 2009 - 23 K 2778/08 -, juris- Dokumenation Rnr. 9ff. m.w.N.; zur Richtlinie 92/12/EWG, jetzt 2008/118 , vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24. August 2008 - 5 K 2713/06 -, juris- Dokumentation Rnr. 126.
Denn er ist willkürlich festgesetzt und mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, weil der Rat der Stadt Sankt Augustin keine verlässliche Tatsachenermittlung vorgenommen hat, ohne welche die Festsetzung eines dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Maßstab der steuerlichen Lastengleichheit Rechnung tragenden und damit willkürfreien Steuersatzes nicht zulässig ist, vgl. Urteile des erkennenden Gerichtes vom 05. März 2007 - 23 K 1704/03 -, juris-Dokumentation Rnr. 21f., m.w.N. und vom 04. Februar 2009 - 23 K 2778/08 -, juris-Dokumentation Rnr. 16; so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2005 - 25 K 366/05 -,juris-Dokumentation Rnr. 40; VG Göttingen, Urteil vom 01. Februar 2005 - 3 A 228/03 -, juris-Dokumentation Rnr. 20; Sächsisches OVG , Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06-, juris-Dokumentation Rnr. 7; a. A.: VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 -, juris-Dokumentation Rnr. 132 ff. (reine Ergebniskontrolle durch das Gericht); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18.Juli 2008 - 14 B 492/08 -, juris-Dokumentation Rnr. 7,8, das diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat.
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